„Geschwindigkeitsbegrenzer“ – Versionsunterschied

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'''Geschwindigkeitsbegrenzer''' sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken (Definition nach {{§|57c|stvzo|juris}} Abs. 1 [[StVZO|Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung]]).
'''Geschwindigkeitsbegrenzer''' sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken (Definition nach {{§|57c|stvzo|buzer}} Abs. 1 [[StVZO|Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung]]).
In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft müssen bestimmte [[Lastkraftwagen]] (LKW) und [[Omnibus]]se (KOM) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein.<ref>Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft
In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft müssen bestimmte [[Lastkraftwagen]] (LKW) und [[Omnibus]]se (KOM) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein.<ref>Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft
(ABl. L 57 vom 2. März 1992, S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002</ref>
(ABl. L 57 vom 2. März 1992, S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002</ref>

Version vom 12. Mai 2012, 15:18 Uhr

Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken (Definition nach § 57c Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft müssen bestimmte Lastkraftwagen (LKW) und Omnibusse (KOM) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein.[1]

Vorschriften in Deutschland

In Deutschland müssen alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, es sei denn, dass diese Fahrzeuge aufgrund ihrer Bauart ohnehin nicht schneller als 100 km/h bzw. 90 km/h fahren können. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einzustellen, bei Lastkraftwagen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h. Er muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.

Technik

Der Geschwindigkeitsbegrenzer steuert die Kraftstoffzufuhr zum Motor, indem der Stellmotor beim Überschreiten der eingestellten Höchstgeschwindigkeit (Vmax.) aktiviert und über die Einspitzpumpe die Fördermenge des Kraftstoffs verstellt wird.

Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur von hierfür amtlich anerkannten Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten eingebaut und geprüft werden.[2]

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2. März 1992, S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002
  2. Heribert Braun, Günter Kolb: LKW. Ein Lehrbuch und Nachschlagewerk. 10. Auflage. Kirschbaum, Bonn 2008, ISBN 978-3-7812-1702-7, S. 74f.