„Geringfügige Beschäftigung“ – Versionsunterschied

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Das deutsche Recht unterscheidet bei einer '''geringfügigen Beschäftigung''' (auch „Minijob“) zwischen der '''geringfügig entlohnten''' und der '''kurzfristigen''' Beschäftigung. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der [[Sozialversicherung]] gemeldet werden.
Das deutsche Recht unterscheidet bei einer '''geringfügigen Beschäftigung''' (auch „'''Minijob'''“) zwischen zwei Formen, der '''geringfügig entlohnten''' und der '''kurzfristigen''' Beschäftigung. Alle geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der [[Sozialversicherung]] gemeldet werden. Zur Steuerpflicht siehe unten. Etwa 2,1 Millionen Arbeitnehmer zählt die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2007, die einer Doppel-Beschäftigung mit mindestens einer ''geringfügigen Beschäftigung'' nachgehen.<ref>[http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,523411,00.html Immer mehr Berufstätige machen zwei Jobs.] Im [[Der Spiegel|Spiegel Online]] vom 14. Dezember 2007</ref>


=== Sozialkritik ===
=== Sozialkritik ===

Version vom 16. Dezember 2007, 15:52 Uhr

Das deutsche Recht unterscheidet bei einer geringfügigen Beschäftigung (auch „Minijob“) zwischen zwei Formen, der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung. Alle geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden. Zur Steuerpflicht siehe unten. Etwa 2,1 Millionen Arbeitnehmer zählt die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2007, die einer Doppel-Beschäftigung mit mindestens einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.[1]

Sozialkritik

siehe Prekariat zur Frage nach Lohn am Existenzminimum.

Sozialversicherungsrecht

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (, , darüber Niedriglohn-Job). (Hierbei heißt regelmäßig, wer beispielsweise als Urlaubsvertretung ausnahmsweise die Arbeit des Kollegen mitmacht, und in einem Monat deshalb 500 Euro verdient, ist auch in diesem Monat geringfügig entlohnt.) Der Arbeitnehmer ist nach §§ 8 I Nr.1 SGB IV, 7 I SGB V, 20 I 1 SGB XI, 5 II 1 SGB VI, 27 II 1 SGB III bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit. Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:

13 % Krankenversicherungspauschale
15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
= 30,1 % insgesamt

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, zum Beispiel Kochen, Putzen, Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:

5 % Krankenversicherungspauschale
5 % Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
= 13,7 % insgesamt

In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Trotz der Krankenversicherungs-/Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden allerdings dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Erhebliche Rentenansprüche kann man durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9 % des Bruttolohns erwerben. Diese Formel gilt für das Jahr 2007 und errechnet sich aus dem derzeitigen Rentenversicherungssatz von 19,9 %, abzüglich 15 %, somit 4,9 %. Das heißt, bei einem Bruttolohn von 400,00 € erhält man nicht 400 € ausbezahlt, sondern noch 380,40 Euro. Der Arbeitgeber ist gesetzlich zum Hinweis auf die Möglichkeit der Aufstockung verpflichtet. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Die Erklärung kann jederzeit schriftlich abgegeben werden und wirkt dann für die Zukunft. Nur ca. 2,5 % der Mini-Jobber nutzen diese Zuzahlung, obwohl wesentliche Vorteile damit gegeben sind. Insbesondere können damit die Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt werden. Nur wer 60 Beitragsmonate hat und zusätzlich in den letzten 5 Jahren vor dem Rentenfall 36 Pflichtbeiträge nachweist, kann die überhaupt in Anspruch nehmen.

Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), zahlen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.

Für die Anmeldung und Zahlung der Beiträge gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Für den unternehmerischen Arbeitgeber ist im Regelfall - insbesondere bei schwankendem Lohn - ein monatlicher Beitragsnachweis zu erstellen, wobei die Zahlung durch Scheck, Banküberweisung oder Lastschrifteinzug erfolgt.
  • Für den "Privathaushalt" als Arbeitgeber erfolgt die Anmeldung der Haushaltshilfe und die Zahlung der Beiträge im Rahmen des sogenannten Haushaltsscheck-Verfahrens. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Juli die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen.


Sowohl Lohnfortzahlung im Krankheitsfall als auch Urlaubsanspruch richten sich wie andere Arbeitsverhältnisse auch nach den gesetzlichen Regelungen. D.h. es gibt keinen Unterschied zum normalen Arbeitsverhältnis. Die Durchsetzung kann sich jedoch als schwierig erweisen.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein zeitlich begrenzt ist auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.

Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch ist das Arbeitsentgelt zu versteuern. Entweder über eine Pauschalsteuer, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, oder es werden Steuern entsprechend der Angaben auf der Lohnsteuerkarte einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Bei der Beurteilung darüber, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung aufgehoben, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein.

Achtung: Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sofern das Entgelt über 400 Euro liegt! Berufsmäßigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitende das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt. Hier eine nicht abschließende Aufzählung:

  • berufsmäßig
    • ALG I Empfänger
    • ALG II Empfänger
    • Hartz IV Empfänger
  • nicht berufsmäßig
    • normaler Arbeitnehmer der zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausübt
    • Hausfrau, die nie arbeiten musste
    • Schüler während der Schulzeit
    • Studenten während des Studiums

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

Steuerrecht

Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschalsteuer) für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nr. 1b oder 1c („versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte“) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a („versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte“) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben.

Hat der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben.

Andere Fälle geringfügiger Beschäftigung

a) kurzfristige Beschäftigung

Der Arbeitgeber kann gemäß § 40a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  2. die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
  3. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht übersteigt oder
  4. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Diese Lohnsteuer ist an das jeweils zuständige Finanzamt, nicht an die Minijob-Zentrale abzuführen!

b) haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt

Der Minijobber übernimmt haushaltsnahe Dienstleistungen, die normalerweise Familienmitglieder ausführen. Der Arbeitgeber zahlt geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs. Die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung belaufen sich auf jeweils 5 Prozent. Hinzu kommen Umlagen zum Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz in Höhe von 0,1 Prozent, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent, gegebenenfalls noch eine einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent. Die Abgaben werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale der Arbeitsverwaltung eingezogen. Vgl. www.minijob-zentrale.de

*Siehe auch die Hauptartikel

Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor, ist der Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen.

Geringfügige Beschäftigung in Österreich

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt 341,16 Euro (Stand: 1. Januar 2007, 2006 betrug die Grenze 333,16 Euro) im Monat nicht übersteigt. Dieser Wert unterliegt einer jährlichen Anpassung.

Geringfügig Beschäftigte sind (nur) unfallversichert, können sich aber günstig freiwillig kranken- und pensionsversichern. Da die Unfallversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten sind, bedeutet dies für den Arbeitnehmer, dass auf dem Lohnzettel der Nettolohn dem Bruttolohn entspricht.

Sobald ein Arbeitnehmer durch mehrere Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, wird er voll versicherungspflichtig, ist also auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Siehe auch

Zitatnachweise, Fußnoten, Quellen

  1. Immer mehr Berufstätige machen zwei Jobs. Im Spiegel Online vom 14. Dezember 2007

Weblinks

Staatenübergreifend

Deutsche Rechtslage

Österreichische Rechtslage