„Jobcenter“ – Versionsunterschied

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Plural ist Arbeitsgemeinschaften, nicht Arbeitsgemeinschafts
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== Bedenken und Kritik ==
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=== Recht ===
=== Recht ===
Die Bildung der Arbeitsgemeinschaften verstößt möglicherweise gegen die Verfassung.
Die Bildung der Arbeitsgemeinschaften verstößt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht im Dezember 2007 teilweise gegen das Grundgesetz.<ref>[http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,524513,00.html Spiegel Online:Hartz-IV-Jobcenter sind verfassungswidrig]</ref>


Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des [[Deutscher Bundestag|Bundestages]] informiert, dass eine "Ausführung von Bundesgesetzen durch gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der Länder" nicht vorgesehen ist. Artikel 83 GG regelt die Ausführung der Bundesgesetze: „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.“
Zuvor hatte ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des [[Deutscher Bundestag|Bundestages]] informiert, dass eine "Ausführung von Bundesgesetzen durch gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der Länder" nicht vorgesehen ist. Artikel 83 GG regelt die Ausführung der Bundesgesetze: „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.“


Führt der Bund die Gesetze durch, kann dies durch „bundesunmittelbare [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechtes]]“ (Artikel 87 GG), wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
Führt der Bund die Gesetze durch, kann dies durch „bundesunmittelbare [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechtes]]“ (Artikel 87 GG), wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.

Wenn die Arbeitsgemeinschaften aber nicht verfassungskonform sind, so könnte das bedeuten, dass die Entscheidungen rechtswidrig sind.


=== Organisation ===
=== Organisation ===

Version vom 20. Dezember 2007, 14:28 Uhr

Unter dem Begriff Jobcenter (JC) versteht man in Deutschland die organisatorische Zusammenlegung der regionalen Arbeitsagenturen und der Sozialämter in einer gemeinsamen Einrichtung. Die Zusammenlegung wurde von der Hartz-Kommission vorgeschlagen und von der deutschen Bundesregierung im Rahmen des Hartz-Konzepts im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt. Das Jobcenter ist zuständig für die Anwendung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) und damit für die Auszahlung des Arbeitslosengeld II und die Integration dieser Arbeitslosen und Arbeitssuchenden in Arbeit.

Organisation

Es gibt drei Modelle der Kooperation:

  • Kommunen und Agenturen für Arbeit bilden in der Mehrzahl der Fälle Arbeitsgemeinschaften (ARGEn), welche wiederum Jobcenter einrichten.
  • Im sogenannten Optionsmodell können testweise 69 Kreise und kreisfreie Städte für zunächst fünf Jahre selbständig ohne die Agenturen für Arbeit das SGB II umsetzen.
  • In wenigen sonstigen Fällen haben sich die Kommunen und die Agenturen nicht auf die Bildung von Jobcentern geeinigt und erbringen ihre Leistungen nebeneinander (getrennte Aufgabenwahrnehmung). Dabei sind die Agenturen für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Erbringung des Regelbedarfes und Mehrbedarfe (§§ 16, 19 - 21, 23 Abs. 1 SGB II) und der kommunale Träger für die Kosten der Unterkunft und einmalige Leistungen (im Wesentlichen §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II) zuständig. Die vom Gesetzgeber gewollte Leistungsgewährung aus einer Hand ist damit nicht realisiert.

Betreuung von (Langzeit-)Arbeitslosen

Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb), die bisher Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe erhalten haben, bekommen ab 1. Januar 2005 das Arbeitslosengeld II (Alg II). Diese Personen wurden bis dato entweder vom Arbeitsamt (bei Arbeitslosenhilfebezug) oder vom Sozialamt der jeweiligen Kommune (bei Sozialhilfebezug) betreut.

Seither sind dafür die Jobcenter zuständig. Dort werden die Arbeitslosengeld-II-Empfänger von Fallmanagern und Arbeitsvermittlern (so genannten Persönlichen Ansprechpartner oder pAp) bei der Arbeitssuche betreut und beraten. Für die Auszahlung des Alg II sind die Leistungsgewährer mit dem Programm A2LL zuständig. In den Eingangszonen (EZ) werden die Anliegen entgegengenommen und zugeordnet.

Arbeitslose, die ausschließlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung empfangen, also Arbeitslosengeld I (Alg I), werden weiterhin von Berufsberatern und -vermittlern in der Bundesagentur für Arbeit betreut. Wenn aber auch nur eines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) zusätzlich zum Alg I noch Alg II erhält, dann werden alle Mitglieder der BG vom JC betreut.

Bedenken und Kritik

Recht

Die Bildung der Arbeitsgemeinschaften verstößt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht im Dezember 2007 teilweise gegen das Grundgesetz.[1]

Zuvor hatte ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages informiert, dass eine "Ausführung von Bundesgesetzen durch gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der Länder" nicht vorgesehen ist. Artikel 83 GG regelt die Ausführung der Bundesgesetze: „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.“

Führt der Bund die Gesetze durch, kann dies durch „bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes“ (Artikel 87 GG), wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.

Organisation

Bereits von Beginn an war die Organisationsform der ARGEn heftig umstritten. So warnte die Bundesagentur für Arbeit bereits in der Vorbereitungszeit vor unklaren Zuständigkeiten. Tatsächlich ist - anders als geplant - eine dritte Leistung und Behörde entstanden. Die unzweckmäßige rechtliche Konstruktion der ARGEn ist das Resultat eines politischen Kompromisses zwischen der damaligen rot-grünen Bundesregierung mit dem CDU-dominierten Bundesrat, die sich nicht auf eine eindeutige Zuständigkeit, d.h. weitere Verwaltung der bedürftigen Arbeitslosen durch die als bürokratisch diskreditierte BA oder vollständiger Übergang an die Kommunen einigen konnten.

Mit den Arbeitsagenturen und Sozialämtern treffen zwei verschiedene Verwaltungskulturen aufeinander: Während die Bundesagentur für Arbeit eine hierarchisch gegliederte (größte) Bundesbehörde mit Anweisungscharakter ist, sind die Kommunen politisch selbständige Einheiten und innerhalb ihres Aufgabengebietes dem Bund gegenüber nicht direkt weisungsgebunden. Zudem werden die Bürgermeister – anders als die Leiter der Agenturen für Arbeit – gewählt. Es ist somit zu befürchten, dass die Arbeitsgemeinschaften zur Bühne für politische Auseinandersetzungen der Kommunen mit dem Bund werden.

Das Ziel, die Verwaltung effektiver zu machen, kann damit nicht erreicht werden. Im Juni 2006 stellte der Ombudsrat für das SGB II in seinem Abschlußbericht fest, dass das rechtliche Konstrukt ARGE in seiner aktuellen Form nicht administrierbar sei.

Kritik am Namen

Häufig wird kritisiert, dass der neue Name „Jobcenter“ ein Amerikanismus ist und somit die Anglisierung der deutschen Sprache auch von offizieller Seite vorangetrieben würde.

Weblinks

  1. Spiegel Online:Hartz-IV-Jobcenter sind verfassungswidrig