„Beichtgeheimnis“ – Versionsunterschied

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Als '''Beichtgeheimnis''', '''Beichtsiegel''' oder '''''Signum confessionis''''' bezeichnet man die pflichtmäßige [[Verschwiegenheit]] des [[Geistlicher|Geistlichen]] in Bezug auf alles, was ihm in der [[Beichte]] anvertraut wird. Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis ist seit [[1215]] basierend auf einem Beschluss des IV. [[Laterankonzil]]s der [[römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]] schriftlich im [[Kirchenrecht]] verankert. Das Beichtgeheimnis ist im [[Kanonisches Recht|kanonischen Recht]] unbedingt behauptet und Verletzung desselben wird mit [[Exkommunikation]] bestraft. Es wurde aber auch schon zuvor in der Kirche anerkannt und gilt somit [[Rechtsgeschichte|rechtsgeschichtlich]] als eine der ältesten [[Datenschutz#Kirche|Datenschutzvorschriften]].
Als '''Beichtgeheimnis''', '''Beichtsiegel''' oder '''''Signum confessionis''''' bezeichnet man die pflichtmäßige [[Verschwiegenheit]] des [[Geistlicher|Geistlichen]] in Bezug auf alles, was ihm in der [[Beichte]] anvertraut wird. Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis ist seit [[1215]] basierend auf einem Beschluss des IV. [[Laterankonzil]]s der [[römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]] schriftlich im [[Kirchenrecht]] verankert. <ref>[http://www.tagesspiegel.de/politik/div/;art771,2458351 Tagesspiegel;Das Beichtgeheimnis] </ref> Das Beichtgeheimnis ist im [[Kanonisches Recht|kanonischen Recht]] unbedingt behauptet und Verletzung desselben wird mit [[Exkommunikation]] bestraft. Es wurde aber auch schon zuvor in der Kirche anerkannt und gilt somit [[Rechtsgeschichte|rechtsgeschichtlich]] als eine der ältesten [[Datenschutz#Kirche|Datenschutzvorschriften]].


Der [[evangelisch]]e Geistliche hat ebenfalls das in den Pfarrdienstgesetzen der Landeskirchen geregelte Beichtgeheimnis zu beachten. Es ist gegenüber jedermann „unverbrüchlich“, selbst eine Entbindung durch den Betroffenen ist daher, anders als beim davon zu unterscheidenden Seelsorgegeheimnis, nicht möglich.
Der [[evangelisch]]e Geistliche hat ebenfalls das in den Pfarrdienstgesetzen der Landeskirchen geregelte Beichtgeheimnis zu beachten. Es ist gegenüber jedermann „unverbrüchlich“, selbst eine Entbindung durch den Betroffenen ist daher, anders als beim davon zu unterscheidenden Seelsorgegeheimnis, nicht möglich.

Version vom 23. Januar 2008, 19:04 Uhr

Als Beichtgeheimnis, Beichtsiegel oder Signum confessionis bezeichnet man die pflichtmäßige Verschwiegenheit des Geistlichen in Bezug auf alles, was ihm in der Beichte anvertraut wird. Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis ist seit 1215 basierend auf einem Beschluss des IV. Laterankonzils der römisch-katholischen Kirche schriftlich im Kirchenrecht verankert. [1] Das Beichtgeheimnis ist im kanonischen Recht unbedingt behauptet und Verletzung desselben wird mit Exkommunikation bestraft. Es wurde aber auch schon zuvor in der Kirche anerkannt und gilt somit rechtsgeschichtlich als eine der ältesten Datenschutzvorschriften.

Der evangelische Geistliche hat ebenfalls das in den Pfarrdienstgesetzen der Landeskirchen geregelte Beichtgeheimnis zu beachten. Es ist gegenüber jedermann „unverbrüchlich“, selbst eine Entbindung durch den Betroffenen ist daher, anders als beim davon zu unterscheidenden Seelsorgegeheimnis, nicht möglich.

Daneben existiert im Bereich der Kirchenverwaltung die „Amtsverschwiegenheit“, von der durch die vorgesetzte Kirchenbehörde entbunden werden kann.

Sowohl im Zivil- als im Strafprozess sind Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Für den Strafprozess folgt dies aus § 53 Absatz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung, für den Zivilprozess aus § 383 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Entgegen dem Wortlaut des § 385 Absatz 2 ZPO verpflichtet selbst eine (kirchenrechtlich ja unwirksame, s.o.) „Entbindung“ nicht zum Zeugnis. Für die römisch-katholische Kirche ergibt sich das aus Artikel 9 des Reichskonkordats und für andere Religionsgemeinschaften aus dem Gleichheitsgrundsatz.

Auch besteht in Deutschland für Geistliche keine Anzeigepflicht, selbst wenn sie in ihrer Eigenschaft als Seelsorger von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Totschlages, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis erhalten. Damit nimmt das staatliche Recht auf den Gewissenskonflikt des Geistlichen und die Glaubwürdigkeit der betroffenen Religionsgemeinschaft Rücksicht.

Der Heilige Nepomuk ist der Schutzpatron des Beichtgeheimnisses.

Reformvorhaben des deutschen Innenministeriums

Im Januar 2008 plant erstmals eine deutsche Bundesregierung unter Federführung des Innenministeriums und Innenminister Wolfgang Schäuble das Beichtgeheimis anzutasten. Dies trifft auf heftige Proteste seitens der christlichen Kirchen. [2] [3]

Literatur

  • Knopp: Der katholische Seelsorger als Zeuge vor Gericht. Regensburg 1849.
  • Fischedick: Die Zeugnisverweigerungsrechte von Geistlichen und kirchlichen Mitarbeitern. Frankfurt am Main 2006.

Einzelnachweise

  1. Tagesspiegel;Das Beichtgeheimnis
  2. Radio Vatikan: Abschied vom Beichtgeheimnis ?
  3. epd: Lutheraner: Beichtgeheimnis nicht antasten