Kinderschutzgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen |
Kurztitel: | Kinderschutzgesetz (ab 1939) |
Früherer Titel: | Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben |
Art: | Reichsgesetz, Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich, Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 123 Abs. 1 GG |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 8051-1-1 a. F. |
Ursprüngliche Fassung vom: | 30. März 1903 (RGBl. S. 113) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1904 |
Letzte Neufassung vom: | 30. April 1938 (RGBl. I S. 437) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 1939 |
Letzte Änderung durch: | Art. 24 G vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685, 689) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. April 1975 (Art. 31 G vom 10. März 1975) |
Außerkrafttreten: | 1. Mai 1976 (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 G vom 12. April 1976, BGBl. I S. 965, 984) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Kinderschutzgesetz wurde am 30. März 1903 ausgefertigt. Es trat am 1. Januar 1904 in Kraft. Der ursprüngliche Titel lautete Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Es war das erste Reichsgesetz zur Regelung der Kinderarbeit, trotzdem blieben die einschlägigen Regelungen der Reichsgewerbeordnung weiterhin gültig.[1] Das Kinderschutzgesetz setzte sich jedoch über die Fabrikarbeit hinaus und regelte die Kinderarbeit in verschiedenen Gewerbezweigen. Allerdings galten keine einheitlichen Altersgrenzen. So durften im Handel keine Kinder unter zwölf Jahren beschäftigt werden. Im Fuhrwerksbetrieb galt dagegen eine Altersgrenze von 14 Jahren. Die Land- und Forstwirtschaft fiel nicht unter das Gesetz.
Das Gesetz unterschied zum ersten Mal zwischen eigenen und fremden Kindern. Zu den eigenen Kindern im Sinne des Gesetzes zählten auch Nichten und Neffen. Für sie galten im Vergleich zu den fremden Kindern deutlich abgeschwächte Schutzvorschriften.
Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes blieb bis zum 31. Dezember 1938 gültig. Die anschließende Neufassung vom 30. April 1938 wurde zum 1. Mai 1976 vom Jugendarbeitsschutzgesetz aufgehoben.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Sigrid Dauks: Kinderarbeit in Deutschland im Spiegel der Presse (1890–1920). Berlin: Trafo Verlag, ISBN 3-89626-239-4 (Schriftenreihe des Hedwig-Hinze-Instituts Bremen, Bd. 7)
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Zur Entstehung des "Kinderschutzgesetzes" vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890-1904), 3. Band, Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2005.