Aussagenotstand

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Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 1. Juni 2023 um 07:45 Uhr durch Tobit1995 (Diskussion | Beiträge) (Bei dem Aussagenotstand handelt es sich nicht um einen Strafaufhebungsgrund. Zum einen kennzeichnen sich Strafaufhebungsgründe - anders wie hier - dadurch, dass sie von Tatsachen abhängen, die im Anschluss an die Tat hinzutreteten (Nachtatverhalten) und zum anderen ist das Absehen von Strafe nicht mit der Strafaufhebung gleichzusetzen. Beim Absehen von Strafe erfolgt keine Nichtbestrafung, sondern der Täter wird schuldig gesprochen. Es wird nur kein darüber hinausgehendes Übel verhängt.).
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Der Aussagenotstand ist ein Tatbestandsmerkmal des deutschen Strafrechts, das einen Strafmilderungsgrund bei Aussagedelikten darstellt.

Gesetzliche Grundlagen und Bedeutung

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Gesetzlich geregelt sind der Aussagenotstand und seine Rechtsfolgen im § 157 StGB, der folgenden Wortlaut hat:

„(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.“

Beispiel: Eine Frau gibt ihrem Ehepartner ein falsches Alibi für die Zeit eines Banküberfalls. In diesem Fall kann das Gericht, welches über die Bestrafung der Frau zu entscheiden hätte, die Strafe mildern oder von der Bestrafung absehen.