Allgemeine Güteanforderungen für Fließgewässer

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Allgemeine Güteanforderungen für Fließgewässer (AGA) Entscheidungshilfe für die Wasserbehörden in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren ist ein Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1991.[1] Er löste die Weitergehende Anforderung an Abwassereinleitungen in Fließgewässer von 1984 ab.

Zweck der Verwaltungsvorschrift ist eine einheitliche Vollzugspraxis der Wasserbehörden in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz.[2][3] Sie dient zur Präzisierung der Allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung in § 6 WHG und enthält beispielsweise Anforderungen an die Qualität von Abwässern: „Hat ein Gewässer die Gewässergüteklasse II noch nicht erreicht und ist durch verschärfte Anforderung an Abwassereinleitungen eine signifikante Verbesserung der Gewässergüte zu erwarten, sind an die Abwassereinleitungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechende verschärfte Anforderung zu stellen, mit dem Ziel, die Gewässergüteklasse II zu erreichen oder sich ihr soweit wie möglich anzunähern.“

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Az. IV B 7 1571/11-30707
  2. Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NW. 1995 S. 926)
  3. vgl. Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen (Hrsg.): Handlungsempfehlung. Aufstellung einer Untersuchung zur Beeinflussung der Gewässerökologie durch Einleitungen eines Siedlungsgebietes gemäß BWK-M3 (Memento des Originals vom 23. Oktober 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bezreg-detmold.nrw.de Detmold 2005, S. 9