Artikel 55 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Artikel 55 GG regelt die Unvereinbarkeit des Amtes Bundespräsident mit anderen Ämtern.

Normierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 55 GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949:

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder die Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Bedeutung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Regelung soll die Unabhängigkeit und Integrität des Bundespräsidenten steigern und ist damit Ausdruck der Gewaltenteilung in Art. 20 GG.[1]

Verletzt der Bundespräsident die hier statuierte Pflicht, kann eine Sanktion gem. Art. 61 GG erfolgen. Die Verletzung führt aber nach herrschender Meinung nicht automatisch zu einem Verlust des Amtes.[2]

Die Pflichten des Art. 55 GG beginnen mit dem Amtsantritt und Enden mit dem Ausscheiden aus dem Amt des Bundespräsidenten.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Art. 55 auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bodo Pieroth: Art. 55, Rn. 1 In: Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Verlag C. H. Beck, 15. Aufl., München 2018.
  2. Roman Herzog: Art. 55, Rn. 6 In: Maunz/Dürig: Grundgesetz. Verlag C. H. Beck, 87. Aufl., München 2019.