Benutzer:Erzer/Rückwirkungsverbot (Strafrecht)
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Rückwirkungsverbot im Strafrecht nulla poena sine lege praevia
- Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips
als Teilaspekt ebenfalls :
zu den verfassungsrechtlich und menschenrechtlich geschützten Justizgrundrechten.
Gesetzliche Regelung in Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Geschichte: siehe Gesetzlichkeitsprinzip gegenwärtige Rechtslage
„§ 1 Strafgesetzbuch - / Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“
Umfang, vgl. Rengier
Nicht vom Rückwirkungsverbot erfasste Bereiche
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Änderungen der Rechtsprechung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verfahrensrechtliche Vorschriften
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verjährung siehe auch: Verjährungsdebatte
Strafantragserforderniss
Systemverbrechen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]NS
DDR, insb. Mauerschützen
Völkerrecht (s.u.)
Völkerrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wiktionary: nulla poena sine lege – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
MUSS EBENFALLS BERICHTIGT WERDEN
Einzelnachweise
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[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre]] [[Kategorie:Verfassungsrecht]] [[Kategorie:Lateinische Phrase]] [[Kategorie:Rechtssprache]]