Benutzer:Falkmart/Geschützter Landschaftsbestandteil Apfelhof Am Franziskus

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Apfelbaumplanzung im LB Apfelhof am Franziskus

Der Geschützte Landschaftsbestandteil Apfelhof am Franziskus mit einer Flächengröße von 1,74 ha liegt nordwestlichen Siedlungsrand von Sundern (Sauerland). Das Gebiet wurde 2018 mit dem Landschaftsplan Sundern durch den Kreistag des Hochsauerlandkreises als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) ausgewiesen.[1] Das LB liegt am nordwestlichen Band der Bebauung von Sundern am Berg Franziskus an der Bergstraße. Südlich und östlich grenzt direkt die Bebauung an.

Gebietsbeschreibung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es handelt sich um eine Obstwiese aus etwa 45 Apfelbäumen. Die Apfelbäume sind z. T. sehr alt, wenige sind bereits abgestorben. An den Parzellengrenzen finden sich teilweise Hecken.

Der Landschaftsplan führt zum LB aus: "Durch die Festsetzung wird ein kulturhistorisch und landschaftsästhetisch wertvoller Obstbaumbestand im Siedlungsrandbereich gesichert. Mit seiner Flächenausdehnung ist er für den Landschaftsraum von herausragender Qualität."[1]

Schutzzweck[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Alle Geschützten Landschaftsbestandteile im Stadtgebiet sind kulturbetonte oder naturnahe Landschaftsteile, die sich mit ihrem eigenständigen Charakter deutlich von der sie umgebenden Wald- und Feld-Landschaft unterscheiden. Der besondere Schutz dieser Kleinstrukturen ist wegen ihrer hervorgehobenen Position für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und / oder für die Attraktivität des Landschaftsbildes erforderlich. Die LB-Festsetzung trägt der landschaftlichen Bedeutung der Objekte Rechnung, die sie über das „normale“ landschaftliche Inventar eines LSG heraushebt. Für die Funktion der in der offenen Feldflur liegenden, hauptsächlich im Landschaftsbild wirksamen Landschaftsbestandteile wird im Plan durch „kleinräumigen Landschaftsschutz“ (LSG Typ B oder C) die Offenhaltung der Umgebung gesichert. [1]

Verbote und Entwicklungsmaßnahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wie bei allen geschützten Landschaftsbestandteilen besteht nach § 29 Abs. 2 BNatschG das Verbot dieses zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. Eine ordnungsgemäße Pflege wie Obstbaumschnitt ist vom Verbot ausgenommen. Es ist auch verboten Stoffe oder Gegenstände im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils anzubringen, zu lagern, abzulagern, einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des Geschützten Landschaftsbestandteils gefährden oder beeinträchtigen können. Dies gilt auch für organische oder mineralische Düngemittel und Futtermittel. Sofern Gehölze Zerstört bzw. beschädigt werden kann die Untere Naturschutzbehörde eine Ersatzpflanzung oder ein Ersatzgeld festsetzten.

Es besteht das Gebot das LB durch geeignete Pflegemaßnahmen wie Obstbaumschnitt zu erhalten, solange der dafür erforderliche Aufwand in Abwägung mit ihrer jeweiligen Bedeutung für Natur und Landschaft gerechtfertigt ist.

Als Entwicklungsmaßnahmen wurde festgesetzt, dass abgängige Obstbäume bis in die Zerfallsphase hinein zu erhalten und dann nach zupflanzen sind. Auf der Obstwiese sollen vorhandene Fehlstellen mit standortangepassten Obstsorten ergänzt werden.[1]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Hochsauerlandkreis: Landschaftsplan Sundern. Meschede 20??.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b c d Landschaftsplan Sundern. (PDF) In: hochsauerlandkreis.de. Dezember 2018, S. 186 ff .