Benutzer:Gnom/Friedhofsfotografie

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Diese Seite dient der Überprüfung der Aussagen in der Handreichung im Rahmen der WLM „Wiki Loves Friedhofskultur“ und der Erstellung von praktischen Regeln für die Friedhofskultur.

Praktische Regeln

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  • Keine Fotos von Personen: Trauernde dürfen nicht abgebildet werden – es sei denn, dass eine Identifizierbarkeit absolut ausgeschlossen ist (also auch durch Bekannte der abgebildeten Person, die sie zum Beispiel auch von hinten erkennen würden). Praktisch dürften also Personen nur dann fotografiert werden, wenn sie den Eindruck erwecken, den Friedhof nur für einen Spaziergang zu besuchen (wie es auf manchen großen Friedhöfen durchaus üblich ist) oder wenn eine Person quasi nur schemenhaft an einem Grab stehend gezeigt wird. Im Ergebnis sind diese Ausnahmen jedoch so eng, dass Personen besser einfach nicht abgebildet werden sollten – auch, um keine unangenehme Situation für die Friedhofsbesucherschaft zu schaffen.
  • Keine Fotos von frischem Grabschmuck mit erkennbarem Personenbezug: Frischer Grabschmuck sollte – wenn überhaupt – nur so fotografiert werden, dass kein Bezug zur bestatteten Person oder ihren Angehörigen (zum Beispiel über das Grabkreuz oder Namen auf einer Kranzschleife) hergestellt werden kann.
  • Fotografieren auf Friedhöfen ist erlaubt: Wenn man die beiden oben genannten Regeln beachtet, ist das Fotografieren auf Friedhöfen unproblematisch möglich. Es bleibt jedoch die allgemeine Regel, die Ruhe des Ortes zu wahren und größtmögliche Rücksicht auf Trauernde zu nehmen. Insgesondere gilt:
    • In urheberrechtlicher Hinsicht greift auf Friedhöfen – soweit die urheberrechtliche Schutzfrist von abgebildeten Kunstwerken aufgrund ihres Alters nicht ohnehin abgelaufen ist – die Panoramafreiheit.
    • Die jeweils geltenden Friedhofssatzungen erfordern, wenn überhaupt, in aller Regel nur für gewerbliches Fotografieren eine Erlaubnis – das ehrenamtliche Fotografieren auf Friedhöfen zur Illustration der Wikipedia fällt nicht darunter.
    • Aus dem Eigentum oder dem Grabnutzungsrecht können weder Friedhofsbetreiber noch Angehörige das ehrenamtliche Fotografieren auf Friedhöfen zur Illustration der Wikipedia beschränken.
  • Beschränkungen in Ausnahmefällen beachten: In sehr seltenen Einzelfällen bestehen tatsächlich Fotografierverbote, die tatsächlich auch das private Fotografieren einschränken. Sie sind selbstverständlich zu beachten. Als Beispiele hierfür wären zum Beispiel Friedhöfe denkbar, die überhaupt nicht öffentlich zugänglich sind.

Überprüfung der Handreichung

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Abschnitt für Friedhofsfotografie relevante Aussage Bewertung Anmerkung
I. Friedhöfe als Teil der öffentlichen Infrastruktur„Unterliegen Friedhöfe Sondervorschriften oder sind sie allgemeine öffentliche Räume?“ keine(?)
„Was gilt für Friedhöfe, die nicht im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eingerichtet sind?“ „Wenn im Rahmen des Projektes nichtgemeindliche Friedhöfe aufgesucht werden sollen, um dort Fotografien anzufertigen, muss vorab eine Einzelfallrecherche zu den geltenden Nutzungsbestimmungen dieser Einrichtungen erfolgen. Die ehrenamtlich tätigen Personen sollten dabei insbesondere den Kontakt zu den Friedhofsträgern suchen und sich nach dem geltenden Regelwerk erkundigen.“ Aussage ist wahrscheinlich falsch Die entsprechenden Regelungen sind auf WLM-Fotografie nicht anwendbar (siehe unten).

Ergebnis: kein Problem für WLM-FotografInnen

II. Verstöße gegen die Ordnungsbestimmungen der Friedhöfe1. Kommerzielle / nichtkommerzielle Nutzung Die Ehrenamtlichen sind insbesondere mit Fotografierverboten oder auch damit konfrontiert, dass lediglich eine „nichtkommerzielle Nutzung“ oder „die Anfertigung von Fotografien nur zu privaten Zwecken“ gestattet ist. Welche Beschränkung jeweils einschlägig ist, muss im Rahmen der oben unter Ziffer I. empfohlenen Recherche in jedem Einzelfall ermittelt werden. Sofern ein Fotografierverbot verhängt wurde, so ist es zu beachten. Dann muss von der Aufnahme von Fotografien abgesehen werden.

Aus dem Erfordernis der selbständigen Prüfung von Beschränkungen im Zusammenhang mit der Anfertigung und Verwertung von Fotografien resultiert ein rechtliches Risiko, dem sich die Ehrenamtlichen, aber auch jede*r, der die Fotos nachverwertet, aussetzen.

Es kommt hierbei darauf an, ob im Rahmen der Projekttätigkeit (Anfertigung von Fotografien und Veröffentlichung in Wikimedia-Commons) möglicherweise „kommerzielle Zwecke“ liegen bzw. über eine rein „private Zwecksetzung“ hinausgegangen wird. Dabei ist zu beachten, dass auch eine Lizenzierung von Fotografien unter der in der Wikipedia und in Wikimedia Commons üblichen CC-BY-SA als kommerzielle Nutzung angesehen werden kann.“

Um das beschriebene rechtliche Risiko auszuräumen, verbleibt den Ehrenamtlichen stets die Möglichkeit, sich eine beabsichtigte Friedhofsnutzung durch die Friedhofsträger konkret gestatten zu lassen.

Im Falle eines Verstoßes gegen das satzungsrechtliche Verbot besteht ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko der Ehrenamtlichen in ordnungsrechtlichen Sanktionen oder der Geltendmachung von deliktsrechtlichen Ansprüchen der Friedhofseigentümer.“

Aussage ist wahrscheinlich falsch Die entsprechenden Regelungen sind auf WLM-Fotografie nicht anwendbar, weil sie nur gewerbliches Fotografieren einschränken. Die Argumentation im Gutachten verfängt nicht.

Ergebnis: kein Problem für WLM-FotografInnen

2. Ordnungsrechtliche Sanktionen Bei Verstößen gegen entsprechende Verbote im Zusammenhang mit dem Fotografieren auf einem Friedhof drohen gegebenenfalls ordnungsrechtliche Sanktionen in Form von Bußgeldern. Den Ehrenamtlichen wird daher nahegelegt, sich mit den anwendbaren Sondervorschriften auseinanderzusetzen und zu prüfen ob entsprechende Ordnungswidrigkeitstatbestände in den Friedhofsordnungen vorgesehen sind.“ Aussage ist wahrscheinlich falsch WLM-FotografInnen drohen keine ordnungsrechtlichen Sanktionen (siehe oben).

Ergebnis: kein Problem für WLM-FotografInnen

3. Unterlassungsansprüche aus dem Eigentum am Friedhofsgrundstück

a) Größere Bauwerke und Grabanlagen insgesamt

„Die geplante Projektfotografie kann im Einzelfall dazu führen, dass Eigentümer der Friedhöfe (regelmäßig handelt es sich dabei auch um die Friedhofsträger) die Ehrenamtlichen auf Unterlassung und/oder Schadenersatz wegen einer Verletzung Ihres Eigentumsrechts in Anspruch nehmen.“Wenn die Friedhofseigentümer also Beschränkungen der zulässigen Nutzung vorgenommen haben – etwa auf Fotografie zu nichtkommerziellen Zwecken –,liegt in einer Nutzung des Friedhofs gegen diesen Willen des Friedhofseigentümers grundsätzlich eine Verletzung des Eigentums, wenn die Ehrenamtlichen auf dem Gelände selbst fotografieren.“ Aussage ist wahrscheinlich falsch Die SPSG-Rechtsprechung ist auf WLM-Fotografie nicht anwendbar. Das ist zum Beispiel an der Bebilderung des Artikels Schloss Sanssouci erkennbar.

Ergebnis: kein Problem für WLM-FotografInnen

b) Keine Nahaufnahme eines Grabsteins ??? verstehe ich nicht...
III. Gewerbliche Schutzrechte Dritter1. Urheberrechtlicher Werkschutz „Typischerweise werden Ehrenamtliche im Rahmen der Friedhofsfotografie vor allem mit Werken der bildenden Kunst in Form von Grabsteinen und/oder Bauwerken in Berührung kommen. Ob ein Grabstein, eine Tumba, ein Mausoleum, ein ausgemauertes Grab (Gruft) oder auch ein frischer temporärer Grabschmuck selbst urheberechtlichen Schutz genießt, muss dabei grundsätzlich im Einzelfall ermittelt werden. Insbesondere bei untypischen und besonders individuellen Gestaltungen, bei besonderen Materialien oder einer ungewöhnlichen Farb- und Formgestaltung liegt ein Werkcharakter nahe.“

„Aufgrund der kulturhistorischen Perspektive im Projekt kann es vermehrt dazu kommen, dass die Ehrenamtlichen zwar mit Objekten umgehen, die Werkcharakter aufweisen, aber das an diesen Werken vormals bestehende Urheberrecht infolge des Ablaufs der Schutzfrist bereits erloschen ist. Sofern es sich für die Ehrenamtlichen nachprüfen lassen sollte, erlischt das Urheberrecht an einem Werk 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Todesdatum auf dem Grabstein der beerdigten Person kann hier einen Anhaltspunkt liefern.“

Aussage ist wahrscheinlich richtig Ergebnis: theoretisch problematisch für WLM-FotografInnen – aber nur bei modernen Gestaltungen und nur, wenn die Panoramafreiheit nicht greift (siehe unten).
„Ist ein Friedhof immer öffentlicher Grund, so dass die Panoramafreiheit gilt?“ „Auf dem Friedhofsgrundstück selbst dürfte die Panoramafreiheit regelmäßig nicht gelten.“ Aussage ist wahrscheinlich falsch In Rechtsprechung und Literatur ist offenbar anerkannt, dass Friedhöfe von der Panoramafreiheit erfasst sind.[1]

Ergebnis: kein Problem für WLM-FotografInnen

2. Designschutz „Im Hinblick auf die Gestaltung der Grabsteine und der Fotografie dieser Objekte ist für die Ehrenamtlichen außerdem ein möglicher Designschutz zu Gunsten Dritter nicht völlig unbeachtlich.“„Auch wenn designrechtliche Ansprüche nicht die größte Sorge der Ehrenamtlichen sein sollten, so ist es aufgrund der unsicheren Rechtslage dennoch ratsam bei neueren Grabsteinen eine kurze Registerrecherche durchzuführen und etwa unter dem Stichwort „Grabstein“ das Register des DPMA zu durchsuchen.“ Aussage ist wahrscheinlich falsch Es ist seit jeher anerkannt, dass Wikipedia-Fotografie vom Designrecht nicht erfasst wird.

Denn: Den im Gutachten ausdrücklich erwähnte ICE-Triebwagen dürften wir andernfalls nicht in unserem Artikel Intercity-Express zeigen (was dem Gutachter offenbar nicht aufgefallen ist).

Ergebnis: kein Problem für WLM-FotografInnen

IV. Eingriffe in die Privatsphäre Angehöriger

„Haben die Nutzungsberechtigten des Grabes auch die Bildrechte?“

„Durch die Veröffentlichung einer Grabstellenfotografie entsteht mit dem Bundesgerichtshof jedenfalls eine latente Gefahr dafür, dass der beschriebene private Bereich durch Personen gestört werden könnte, die von der veröffentlichten Fotografie „angelockt“ wurden. Bereits die reine Möglichkeit, dass Personen versuchen könnten, die abgebildete Grabstelle aufzusuchen, begründet den Eingriff in die Privatsphäre.“ Aussage ist nicht auf WLM-Fotografie anwendbar Das zitierte Urteil setzt sich mit einem krassen Fall von Boulevard-Berichterstattung und Fotos eines frischen Grabs einer Privatperson auseinander (ES IST DAS GRAB VON TODES-PILOT A. L. († 27)!). Solche Fotos werden im Rahmen von WLM nicht entstehen und sie werden auch nicht in einem solchen Zusammenhang verwendet. Allenfalls können wir einfach die Empfehlung aussprechen, frischen Grabschmuck nicht in Verbindung mit erkennbaren Namen zu zeigen und nicht in die entsprechenden Personenartikel einzufügen.

Ergebnis: kein Problem für WLM-FotografInnen

„Wie ist die Sachlage nach Trauerfeiern mit frischem temporären Grabschmuck?“ Für die Ehrenamtlichen sollte gerade bei noch vorhandenem Grabschmuck und einer kurz zurückliegenden Bestattung besondere Rücksichtnahme oberstes Gebot sein. Darüber hinaus sollten Ehrenamtliche bei allen Fotos präventiv daran arbeiten, dass die fotografierte Grabstelle nicht aufgrund von Informationen in der Abbildung aufgesucht werden kann.

Bei Betrachtung eines solchen Fotos sollte es nicht möglich sein die genaue Lage des Grabes auf dem entsprechenden Friedhof nachzuvollziehen.

– Verzicht auf Abbildung von Lageplänen, Grabzeilen- oder Gräberfeldangaben

– Verzicht auf markante Objekte im Hintergrund

– Verzicht auf ergänzende Lokalisierungsangaben in der Bildinformation“

Aussage ist wahrscheinlich falsch Das Gutachten verallgemeinert hier einen sehr speziellen Fall. Gegenbeispiel: Wenn ein ehemaliger Bundespräsident stirbt und im Rahmen eines Staatsbegräbnisses beigesetzt wird, darf die Öffentlichkeit selbstverständlich das Grab besuchen.

Deshalb gilt:

– Selbstverständlich dürfen in Artikeln über Friedhöfe Lagepläne abgebildet werden.

– Selbstverständlich dürfen in Artikeln über relevante Personen (Beispiel: Mozarts Grab in Wien) Standorte angegeben werden und markante Objekte im Hintergrund gezeigt werden.

Eine Ausnahme gilt allenfalls für frische Gräber von Personen, die nicht in der Öffentlichkeit standen. Eine entsprechende Empfehlung können wir aussprechen.

Ergebnis: kein Problem für WLM-FotografInnen

V. Namen der Verstorbenen

„Können lesbare Namen auf dem Grabstein zu einem Problem werden?“

„Soweit es den postmortalen Geltungsanspruch Verstorbener betrifft, so haben die Ehrenamtlichen im Rahmen des geplanten Projekts grundsätzlich keine Abwehransprüche von Angehörigen zu befürchten.“„Was das im bürgerlichen Recht geschützte Namensrecht betrifft, so dürfte im Rahmen des Projektes bereits keine tatbestandliche Verletzungshandlung von den Ehrenamtlichen zu erwarten sein.“„Die Ehrenamtlichen haben keine datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.“ Aussage ist wahrscheinlich richtig Ergebnis: kein Problem für WLM-FotografInnen
  1. Wikipedia-Eintrag Panoramafreiheit, Fn. 72 m.v.w.N.