Benutzer:Handschriftenarchiv/Der Hofdämon oder Ein Fürstengeheimnis

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Objektbezug Amtsdruckschrift

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Patent- und Normaliensammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Patent- oder auch Normaliensammlungen (allgemeiner Gesetzessammlungen) bezeichnen zumeist von Behörden und Ämtern (Regierungs- und Verwaltungseinrichtungen) aber auch Privatpersonen bis ins 19. Jahrhundert angelegte Sammlungen gedruckter und handschriftlicher Einzelschriftstücke mit Gesetzescharakter.

Die ersten Sammlungen traten bereits im Laufe des 16. Jahrhunderts mit der verstärkten Verwendung von Amtsschriften bzw. obrigkeitlichen Verordnungen im frühneuzeitlichen Fürstenstaat auf. Bereits aus dem 15. Jahrhundert sind gedruckte Verlautbarungen überliefert, die jedoch wegen ihrer geringen Auflage und als Gebrauchsschriftstück zum Anschlag an öffentlichen Orten selten überliefert sind.[1] Neben den gedruckten Exemplaren wurden von den Kanzleien auch weiterhin handschrifltiche Stücke ausgefertigt.

Seit dem 16. Jahrhundert nahm die Zahl Druckereien in den Regierungssitzen zu und die wichtigsten amtlichen Schreiben wurden gedruckt veröffentlicht. Teilweise lagen umfangreichere Gesetze bereits in Buch- oder Heftform vor, während kleinere Gesetze und Verordnungen in Ein- oder Mehrblattdrucken publiziert wurden. Für die Habsburgermonarchie tritt zudem auch die Besonderheit des mehrsprachigen Drucks für Verordnungen in mehrsprachigen Regionen hinzu.

Oft wurden neue Verordnungen von Seiten des Hofs oder der Regierung per Dekret bekannt gemacht und dann mit dem Auftrag der Vervielfältigung und Kundmachung über unterstehende Behörden, wie Landesregierungen, Kreisämter, Landgerichte und Magistrate sowie deren innerbehördlichen Stellen, wie die Registratur, weitergeleitet.[2] Die Kreisämter besorgten die Verteilung der Verordnungen über eigens dafür abgestellte Boten (Kreisdragoner, später Kreisboten).

Die Sammlungen der erlassenen und erhaltenen Verordnungen wurden in erster Linie von Behörden angelegt. Erst zur Verbesserung der innerbehördlichen Kommunikation, im Zuge der Aufklärung dann auch zur Verbesserung der Vermittlung der Verordnungen und als Übersicht über die Gesetzeslage. Insbesondere durch den allgemeinen Zuwachs von Verwaltungsschriftgut im 17. und 18. Jahrhundert erlangten die Sammlungen größere Bedeutung. Zudem mussten die Landesstellen zeitweise monatlich Belegexemplare von erlassenen Verordnungen an die Hofkanzlei, die Hofkammer und in militärischen Angelegenheit an das General-Militärkommando übermitteln. Die Kreisämter waren gesetzlich dazu verpflichtet erlassene Verordnungen und Zirkulare zu protokollieren. Zu diesen Zwecken wurden in den eigenen Sammlungen Belegexemplare abgelegt. Die Behörden tauschten auch untereinander Stücke aus. Die Sammlungen waren in der Regel nach Sachbegriffen erschlossen und jahrgangsweise gelegt. Es wurden sowohl lose Drucke und Abschriften, als auch gebundene Teilsammlungen gesammelt.[3]

Zu den Behörden traten Privatpersonen als Sammler landesfürstlicher Gesetzgebung hinzu. Diese Sammlungen waren seltener nur auf eine Region oder eine Behörde fokussiert, sondern setzten sich diverser und breiter zusammen. Aus diesen privaten Sammlungen gingen später die ersten halboffiziellen Gesetzessammlungen, wie der Codex Austriacus (1740–1777) hervor. Auch Behörden veröffentlichten halbamtliche Gesetzesübersichten. Diese halbamtlichen Sammlungen wurden mit dem aufkommen offizieller Gesetzessammlungen spätestens unter Joseph II. verboten. Erst nach 1800 etablierten sich periodisch erscheinende Gesetzessammlungen mit Zeitschriftencharakter vollends.[4]

Neben den Patentsammlungen fanden sich in den Behörden auch Normaliensammlungen, welche in der Regel allgemeine Richtlinien für die Verwaltung oder das Militär enthielten. Normalbücher umfassten Verordnungen, die auch auf längere Sicht als juristisch entscheidend angesehen wurden.

Viele der Patentsammlungen gelangten später in die jeweiligen Landesarchive und wurden als separate Sammlungen verzeichnet. Aufgrund ihres großen Umfanges sind sie oft nur teilerschlossen. Langezeit galten die Sammlungen entbehrlich; in Deutschland wurden im Zuge der Ressourcenknappheit historische Gesetzessammlungen in einigen Fällen zu Altpapiersammlungen gegeben.

Enthaltene Schriftstückgattungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff "Patent" ist nur im weitesten Sinne zutreffend, da er für Sammlungen in der Regel weder zeitgenössisch verwendet wurde, noch rechtshistorisch eindeutig belegt ist. Für landesfürstliche Gesetze wurden Begriffe, wie Mandat, Patent, General, Generalmandat, Satzung, Verordnung, Ordnung, Edikt, Reskript verwendet.[5] Die unterschiedlichen Bezeichnungen können derweil allein von der Art der Ausfertigung durch die Kanzlei herühren. Der Begriff "Gesetz" wird zeitgenössisch nur in der Regel verwendet, wenn tatsächlich eine Volksvertretung am Gesetzgebungsprozess beteiligt war, wie beispielsweise in den Jahren 1848 und 1849. Im 19. Jahrhundert hatten allgemein die Begriffe "Erlass" und "Verordnung" Konjunktur.

Ausgehend vom Patentsammlungsbestand des Wiener Stadt- und Landesarchivs, können in Patentsammlungen in der Regel folgende Schriftstücke auftauchen.

Exemplarisches Stück Klassifizierung Beschreibung
Patent
Initmation
Zirkular

Patent- und Normaliensammlung im Wiener Stadt- und Landesarchiv[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Patentsammlung des Wiener Stadt- und Landesarchivs ist Teil des Sammlungsbestandes und setzt sich aus über 200 Schachteln, Faszikeln und Laden, mit bisher 2157 erschlossenen Einzelstücken und 222 Büchern zusammen (Stand: März 2024).

Die Patentsammlung wurde im frühen 19. Jahrhundert in der Hauptregistratur angelegt. Franz Tschischka, Mitarbeiter der Hauptregistratur und späterer Archivar, hat eine erste Ordnung samt Behelf erstellt. Als 1864 das Archiv aus der Hauptregistratur ausgegliedert wurde, übersiedelten der historische Kern der dortigen Patentsammlung nebst einigen Behelfen in das neu gegründete Stadtarchiv.[6] 1936 wurde durch einen unbekannten Bearbeiter die chronologische Ordnungsarbeit fortgesetzt und eine Kartei (Archivbehelfe, K39) angelegt, welche sich heute im Lesesaal des Archivs befindet.

Die bis dahin weiter angewachsene Sammlung hatte Archivar Helmuth Größing 1967 bis 1970 revisioniert und dabei teilweise neu geordnet. Insgesamt wurde der Bestand der Patente in drei Reihen und eine Sammlung von Buchserien gegliedert. Diese insgesamt vier Reihen bilden trotz einiger Umlagerungen und Erschließungsarbeiten neben dem Provenienz-Prinzip noch heute die Ordnungsgrundlage. Die Stücke bis 1709 sind bisher alle erschlossen. Zudem sind die Exemplare bis zwischen 1709 und 1759 teilerschlossen und online recherchierbar. Teile der Sammlung sind nach der ursprünglichen Ordnung der Hauptregistratur des Magristrats der Stadt Wien gelegt und können mit entsprechenden zeitgenössischen Behelfen durchsucht werden.

Sammlung Anton Ritter Eberl von Ebenfeld[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zudem besitzt das Archiv auch eine zeitgenössisch angelegte Patentsammlung des aus Böhmen stammenden und später in Wien angestellten Beamten Anton Ritter Eberl von Ebenfeld. Ebenfeld wurde in Steyr geboren und begann seine Karriere in Mähren, 1760 als Appellationsrat in Prag. Im gleichen Jahr wurde er am 30. Juli in den erbländischen Ritterstand erhoben. 1787 wurde er Hofrat der Obersten Justizstelle, ehe er 1795 als Präsident des des niederösterreichischen Landrechtes und Präsident des Merkantil- und Wechselgerichts amtierte. Zwei Jahre später wurde er zunächst interimistischer Leiter und ab 1801 bis zu seiner Pensionierung 1817 Vizepräsident des niederösterreichischen Appellationsgerichts. Zwischen 1808 und 1809 wurde er zum geheimen Rat ernannt. Er verfasste 1778 die zweibändige Rechtsschrift "Adnotationes usibus Boemiae accomodatae ad Jo. Ortwini Westenbergii. Principiajuris juxta ordinem Pandectarum". Er verstarb am 20. November 1820.[7]

Die Sammlung enthält sowohl gedruckte Exemplare als auch handschriftliche Abschriften aus dem 17. bis ins 19. Jahrhundert und wurde teilweise durch Eberl von Ebenfeld kommentiert. Es finden sich vorwiegend Stücke mit böhmischen Bezug: Aussteller der gesammelten und abgeschriebenen Patente waren neben den jeweiligen Herrschern, vorrangig das böhmische Gubernium, das böhmische Appellationsgericht, aber auch die niederösterreichische Landesregierung. Zudem findet sich in Auszügen ein Verzeichnis der rechtswissenschaftlich ausgerichteten Privatbibliothek von Ebenfelds. Einstmals umfasste die Sammlung 17 Bände.

Quellen in Auswahl[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Ähnliche Quellen im WStLA Normaliensammlung, etc.
  • Patentsammlung Wienbibliothek
  • Patentsammlung NÖLA
  • Patentsammlung HHStA
  • Pauser Codex Austriacus Seite

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Hochedlinger
  • NÖ aufsatz
  • Sonnenfels
  • Barth-Barthenheim
  • Facius
  • Fischer

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Karl Schottenloher: Der Frühdruck im Dienste der öffentlichen Verwaltung. In: Gutenberg-Jahrbuch. Band 1944/49. Gutenberg-Gesellschaft, 1949, ISSN 0072-9094, S. 138–148 (uni-goettingen.de – hier findet sich auch eine Liste der ersten Amtsdruckschriften aus Wien).
  2. Joseph von Sonnenfels: Über den Geschäftsstyl. Die ersten Grundlinien für angehende österreichische Kanzleybeamte zum Gebrauche der öffentlichen Vorlesungen nebst einem Anhange von Registraturen. 4. Auflage. Heubner, Wien 1820, S. 140.
  3. Joseph von Sonnenfels: Über den Geschäftsstyl. Die ersten Grundlinien für angehende österreichische Kanzleybeamte zum Gebrauche der öffentlichen Vorlesungen nebst einem Anhange von Registraturen. 4. Auflage. Heubner, Wien 1820, S. 314. Exemplarische Begriffe finden sich hier.
  4. (“Quellenkunde der Habsburgermonarchie: (16. - 18. Jahrhundert) ; ein exemplarisches Handbuch”, 2004, p. 234) Mehr zur Handhabung und Suche mit Gesetzessammlunge (vielleicht als Verweis einbauen) Aigner, p. 89 Allgemein zum Verweise auf den Gebrauch von Gesetzessammlungen verweisen
  5. Josef Pauser, Martin Scheutz, Thomas Winkelbauer: Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.-18. Jahrhundert): ein exemplarisches Handbuch (= Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung. Nr. 44). R. Oldenbourg, Wien München 2004, ISBN 978-3-7029-0477-7, S. 216, 231.
  6. (vgl. Archivbehelf 2/1)
  7. https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=chs&datum=0015&page=25&size=45

Patent[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Patente (lat. litterae patentes, behördliche (landesherrliche, bischöfliche) gesiegelte, aber nicht verschlossene Briefe; von lat. patēns, offen) bezeichnen spätestens seit dem 17. Jahrhundert im Namen des Herrschers erlassene und im Wir-Stil formulierten normative Texte, die sich in der Regel an alle Untertanen richten und im Einzelfall auf eine bestimmte Region der Monarchie begrenzt sein können.[1]

Schon im Mittelalter waren die "litterae patentes", also ge- aber nicht versiegelten Urkunden, neben den Papsturkunden die häufigste Urkundenform. In der Frühen Neuzeit entstand aus dem mittelalterlichen Urkundenformluar entlehnt eine neue Form der Kundmachung und Veröffentlichung vornehmlich gesetzesähnlicher Schriftstücke. Diese firmierten unter Begriffen, wie Mandat, Ausschreiben, Reskript, Zirkular(-befehl) oder auch Patent in der Regel als Einblattdrucke. Der Terminus Patent dient auch als Sammelbegriff und ist weniger zeitgenössischer Natur.[2] Umfangreichere Gesetze wurden unter dem Begriff "Ordnung" (beispielsweise "Polizei-Ordnung") in Libellform herausgeben. In der Zeit des Absolutismus wurden auch üppigere Ausfertigungen gebunden und nicht mehr zum öffentlichen Anschlag gedruckt. Die Bezeichnung "Gesetz" fand in der Regel nur Anwendung, wenn, wie in den Jahren 1848 und 1849, eine Volksvertretung am Gesetzgebungsprozess beteiligt war.[3]

Der Begriff Patent kommt auch in anderen Fällen zur Anwendung, wie etwa bei der Erhebung in einen Adels- oder Offiziersrang oder zum Schutz von Erfindungen.[4]

Unterschiedliche Begriffsauffassungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff Patent im eigentlich Sinne ist schwer fassbar. Sowohl Zeitgenossen, als auch die aktuellere Forschung assoziieren den Terminus mit verschiedenen Formen und Funktionen.

Joseph von Sonnenfels, "Über den Geschäftsstyl", 1820[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit Joseph von Sonnenfels erfuhr die österreichische Verwaltung unter Joseph II. eine umfassende Reform, deren Umsetzung und Folgen in der Literatur auch als sogenannter "Stilbruch" bezeichnet wird. Die Ergebnisse bzw. Vorstellungen dieser Reform hielt von Sonnenfels, teilweise auf vormalige Ist-Zustände gestützt, in seinem Werk "Über den Geschäftsstyl" fest.[5]

Darinnen werden Gesetzestexte unter anderem in Generalien und Patente unterschieden. Letztere werden nur im Namen des Regenten und zumeist für alle, im Einzelfall für mehrere ausgewählte, Länder erlassen. Auch Landesregierungen können Patente im Namen des Herrschers herausgeben. Grundlegend sei der Terminus Patent mit Gesetz gleichbedeutend und eine Form, wie sich Regierungsstellen an die Untertanen in öffentlichen Angelegenheiten wenden konnten. Generalien hingegen seien gedruckte Einzelgesetze, die für die gesamte Monarchie gelten. Dieser Begriff sollte nach Sonnenfels jedoch nur ein Begriff der Registratur bleiben.[6]

Johann Ludwig Ehrenreich von Barth-Barthenheim, "Das Ganze der österreichischen politischen Administration", 1838[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Johann Baptist Ludwig von Barth-Barthenheim war im österreichischen Staatsdienst tätig und veröffentlichte zahlreiche staatswissenschaftliche Schiften. In seinem Werk "Das Ganze der österreichischen politischen Administration" bezeichnet er Patente als eine spezifische Kundmachungsform allgemeiner Gesetze, an deren Ausfertigung der jeweilige Herrscher beteiligt war. Die eigentliche Kundmachung besorgte die Hofkanzlei.[7]

Franz von Krones, "Die landesfürstlichen und landschaftlichen Patente der Herrscherzeit Maximilian's I. und Ferdinand's I. (1493-1564)", 1882[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Franz von Krones betätigte sich nach Abschluss des ersten Lehrgangs des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung (IOeG) 1854 als Historiker. In zwei Aufästzen im Periodikum "Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen" 1882 und 1883 beschäftigte er sich mit Patenten der Kaiser Maximilian I. und Ferdinand I..

Von Krones stellte in seiner Arbeit fest, dass der Begriff Patent erst ab dem 16. Jahrhundert im Raum der Habsburgermonarchie aufzutreten scheint und alle landesfürstlichen, landschaftlichen und landständischen Verordnungen und Kundmachungen bezeichnet. Dabei sieht er Patent synonym zu (General-)Mandat, General und Ordnung sowie im weiteren Sinne auch mit Kurrende, Dekret, Edikt und Reskript.[8]

Von Krones unterteilt die Patente einerseits vom Aussteller her in landesfürstliche Patente (Kabinettserlass) sowie Regierungs- und Kammerpatente der verschiedenen Länder. Inhaltlich gliedert er die Patente in folgende Kategorien: "Aufgebot" (Kriegsführung, Landesverteidigung, etc.), Bergwerksatzungen, Gerichtswesen, Gewerbe, Handel, Jagd und Fischerei, Judensatzungen, Lehenswesen, Münze, politische Maßregelungen oder Kundmachungen, politisch-administrative Verordnungen oder Satzungen im Allgemeinen sowie Polizeiordnungen, Religionen und Glaubensfragen, Sicherheitsmaßregeln, Steuer, Studienwesen und Waldordnungen.[9]

Heinrich Otto Meisner, "Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918", 1969[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Heinrich Otto Meiser war Langezeit Archivar in Berlin und Brandenburg sowie Dozent für Archivwissenschaft in Berlin und Potsdam. Er gilt als einer der Begründer der neuzeitlichen Aktenkunde.

Seine Aktenlehre und später erweiterte Archivalienkunde basiert vornehmlich auf der preußischen Verwaltung und verwendet den Begriff Patent nur im Sinn der großen Gruppe offener Schreiben, wobei Meisner landesherrliche Äußerungen über das Ständewesen sowie Offiziers- und Erfinderpatente herausstellt. In Deutschland waren für normative Texte eher die Begriffe Edikt und Rekript gebräuchlich, die als Verwaltungs- und Regierungsakte aufgeführt werden.[10]

Karl Fischer, "Studien über die landesfürstlichen Patente Ferdinands I. in den Beständen des Hofkammerarchivs und des Niederösterreichischen Landesarchivs", 1983[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Karl Fischer arbeitete nach Abschluss seiner Ausbildung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung (IOeG) von 1984 bis 2014 als Archivar und später stellvertretender Direktor am Wiener Stadt- und Landesarchiv. Seine Staatsprüfungsarbeit am IOeG verfasste er 1983 zu den landesfürstlichen Patenten Ferdinands I. im Hofkammerarchiv und im Niederösterreichischen Landesarchiv.

In der Arbeit versucht sich Fischer auch an einer Begriffsbestimmung des Terminus Patent, ausgehend von den mittelalterlichen Urkundenformen. Dabei stützt er sich vornehmlich auf die oben stehenden Ausführungen von Krones'. Fischer sieht dabei das Patent, auch in Verbindung zu Generale, Mandat und Edikt, eher als eine Form der Versendungsart der Urkunde. Jedoch seien seien die drei Begriffe weder synonym, noch aber bezeichnen sie verschiedene Formen.[11] Fischer tendierte dazu, anstelle von Patent, den treffenderen Ausdruck "Generalmandat" zu verwenden.

Fischer gliedert den Inhalt landesfürstlicher Patente ähnlich der Systematik von Krones' in: Lehensangelegenheiten, Gerichtsangelegenheiten, Münzwesen, Abgabewesen, Kriegswesen, Sicherung des Landfriedens, Zigeuner, Juden, Religion und Klerus, Universität und Schule, Polizei- und Sanitätsvorschriften sowie Wirtschaftsbestimmungen.

Michael Hochedlinger, "Aktenkunde: Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit", 2009[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Michael Hochedlinger schuf mit seiner 2009 erschienen Aktenkunde ein neues Standardwerk für die frühneuzeitliche Urkundenlehre; vornehmlich für den Raum der Habsburgermonarchie.

Auch er konstatiert für wichtige Gesetzestexte bis ins 17. Jahrhundert eine begriffliche Vielfalt, wie Generale, Generalbrief, offener Gebotsbrief oder auch (General-)Mandat. Ab dem konstitutionellen Zeitalter firmierte vornehmlich Patent als Bezeichnung für normative Verlautbarungen bzw. im Gesetzesrang stehende Regeltexte, die meistens vom Herrscher ausgestellt wurden. Auch später noch diente der Begriff gerade für Sonderformen von Verlautbarungen, wie beim Februarpatent 1861.[12] Patente sind derweil Schriftstücke der Überordnung und im Wir-Stil verfasst.

Funktion, Inhalt und Kundmachung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Patente dienten dem Herrscher und im Namen desselben auch den Landesregierungen zur Verlautbarung von Gesetzestexten auf dem Gebiet der Habsburgermonarchie. Im Spätabsolutismus bezeichnete der Begriff dann vornehmlich nur noch die feierliche Form solcher Schriftstücke, wie Kundmachungspatente (beispielsweise Februarpatent).[13]

Formuliert im Wir-Stil orientierten sich Patente sehr stark am Aufbau und dem Aussehen mittelalterlicher Herrscherurkunden. Sowohl handschriftliche als auch später gedruckte Exemplare tragen oft eine auffällige gestaltete W-Initiale für das am Anfang stehende Wir und folgen mit einer "intitulatio", meistens ein mittlerer Titel, "salutatio", "publicatio", "narratio", "dispositio", "sanctio" oder einer Befehlseinschärfung sowie einer abschließenden großen Datierung vereinfacht dem klassischen Urkundenformular. Die "intitulatio" und "salutatio" sind in der Regel mit einer "inscriptio", also einer allgemeinen Aufführung des Adressatenkreises, verbunden. Eine "invocatio" und "corrobatio" finden sich nie.[14] Auch gedruckte Patente, die oft auf handschriftlichen Originalen basieren, geben die Bestandteile des Schlussprotokolls mit einem "LS" anstelle des Siegels und einer gedruckten Unterschrift wieder.

Mit den Reformen der Verwaltung unter Joseph II. und der Vereinfachung der offiziellen Schreiben, fielen die "salutatio" und die "publicatio" weg. Insgesamt wurde auch der Wortlaut und die grafische Ausgestaltung, wie horror vacui, der Patente vereinfacht.[15] [Bild Maria Theresia Patent neben Joseph II. Patent]

Die Verteilung und Kundmachung der Patente war durch einige Gesetze, wie dem "Tractatus de juribus incorporalibus" geregelt, da Gesetzestexte üblicherweise erst nach ihrer Kundmachung Gültigkeit erlangten (materielles Publikationsprinzip). In der Regel wurden die Patente, neben Zirkularen und allgemeine Kundmachungen durch die Landesbehörden drei Mal in der Wiener Zeitung inseriert und im Amt selber sofort ausgehangen. Die Landesstellen sowie Kreisämter mussten den Druck der Patente für die weitere Verteilung besorgen; die Druckkosten konnten über die Staatskasse abgerechnet werden. Geringe Auflagen wurden handschriftlich hergestellt. In Wien war der Magistrat durch das Fehlen eines Kreisamtes für die Publikation verantwortlich. Zur Dokumentation und Verbesserung der behördeninternen Kommunikationen wurden von den Behörden und Ämter auch sogenannte Patent- und Normaliensammlungen angelegt.

Die Kundmachung an unterstehende Stellen erfolgte dann über amtliche Boten (Kreisdragoner, später Kreisboten) oder auch per Post an die nächstgelegen acht bis zehn Dominien und Ortsobrigkeiten. Die allgemeine Form der Kundmachung der Gesetzesinhalte unterschied sich Anfang des 19. Jahrhunderts von der Größe der Ortschaft: In die Haupt- und größeren Städten war der Magistrat für die Anschlagung der Verlautbarungen an den Kirchentüren verantwortlich. In den Landstädten erfolgte die Kundmachung nach dem sonntäglichen Gottesdienst im Rathaus im Beisein des Pfarrers und des Bürgermeisters durch den Stadt-Syndikus. Danach wurden die Texte ebenfalls an den Kirchentüren ausgehangen. In Dörfern und kleinen Ortschaften wurden die Texte je nach personeller Besetzung durch den Pfarrer, den Schulmeister oder Ortsrichter, in Anwesenheit einiger Geschworener und Geistlicher verlesen und auch hier anschließend an den Kirchentüren angeschlagen.[16]

Bild für Kirchenanschlag: https://sammlung.wienmuseum.at/objekt/340361-das-singertor-von-st-stephan/

Seite 7, 12, (16): https://www.digital.wienbibliothek.at/wbrobv/content/zoom/2220219

Quellen in Auswahl[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. (Hochedlinger Bsp. + Sonnenfels)
  2. (“Quellenkunde der Habsburgermonarchie: (16. - 18. Jahrhundert) ; ein exemplarisches Handbuch”, 2004, p. 231)
  3. Hochedlinger 177-180
  4. (Hochedlinger, 2009, p. 187)
  5. Diese Masterarbeit Leizinger oder so
  6. (Sonnenfels, 1820, p. 58, 249)
  7. Barth-Barthenheim, 1838, p. 9
  8. Krone 1882, 118
  9. Krones 1882, 124
  10. Meisner, Aktenkundeblog
  11. Fischer 1983, 17
  12. (Hochedlinger, 2009, p. 179-180)
  13. (Hochedlinger, 2009, p. 180)
  14. (Hochedlinger, 2009, p. 179)
  15. (Sonnenfels, 1820, p. 261)
  16. Barth-Barthenheim, 1838, p. 10-14

Intimation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Intimationen oder Intimate (lat. intimatio, Bekanntmachung) nannte man Mitteilungen, Weisungen oder Weiterleitung der Verfügung einer höheren Behörde an eine untere Stelle mit der Vorschrift, diese Entschließung untergeordneten Stellen unverändert und ohne jede weitere Erklärung "zu intimieren". Auf diesem Wege wurden auch unterstehenden Behörden Gesetzestexte angezeigt.[1]

Heute wird der Begriff eher für die Klassifizierung gleichrangiger behördlicher Kommunikation, wie der Weiterleitung einer Entscheidung, verwendet. Für Mitteilungen im hierarchischen Gefälle wurde von Michael Hochedlinger die Bezeichnung eines "'vermittelnden' Dekrets einer Oberbehörde" etabliert (beispielsweise von der Landesregierung, -kammer). Daneben war es auch möglich, dass das Dekret direkt von der entsprechenden Behörde ausging (beispielsweise vom Hofkriegsrat, dem Bürgermeister der Stadt Wien). In beiden Fällen wurden die Schreiben auch zeitgenössisch als Intimat oder Intimation bezeichnet. Die Weisungen sind allgemein im objektiven Stil und sogenannten "Dekretstil", also sehr schlicht und ohne viel Aufwand, formuliert.[2]

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Patentsammlung

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Hochedlinger
  • Sonnenfels

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zirkular[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

HE 131 In Druck legte man aber von Anfang an auch Edikte, Patente, Zirkulare etc., die weite Verbreitung finden sollten

HE 200

Begriffe wie „Verordnung" und „Zirkular" verwendete man in der Habsburgermonarchie im späten 18. Jahrhundert gerne für allgemeine, zunehmend schlichte und ohne Kurialien gedruckte Anordnungen auf Länderebene, „Currendalverordnung" oder „Currende" für Umlaufschreiben insbesondere der Kreishauptmann- schaften, deren Kenntnisnahme die Obrigkeiten und Gemeinden, ζ. B. in einem Botenregister, zu bestätigen hatten. Der Druck erfolgte auf unterschiedlichen Stufen der Behördenleiter: Patente, die fur mehrere Länder galten, wurden gerne von der Zentrale in Druck gelegt oder zumindest den Ländern im Konzept zugesandt. Die Landesstelle durfte das Land betreffende Verlautbarungen selbst drucken lassen, die Kreishauptleute für die Drucklegung ihrer eigenen Zirkularverordnungen selbstständig sorgen, allerdings unter der Auflage, Abdrucke an die Landesstelle einzusenden.

(“ALEX”, p. 1) in FN waren Gesetze erst ab ihrer Kundmachung gültig (materielles Publikationsprinzip)

Ciruculare Einfach, spätestesn seit Sonnenfeld ganz einfach

Aufbau fast immer gleich: Titel Zirkuarl + Aussteller

im WStLA gerade von den verschiedenen Herrschaften sammlungen, Später dann auch mit vorgedrcutekn Inhaltsverzeichnis Jahrgangsweise gebunden

Zirkulare veraltet Circular oder Circulare, auch Kurrende, Kreisschreiben, Kreisbrief, Rundschreiben (lat. circulare, umkreisen, vgl. frz. lettre circulaire) bezeichnen in der Habsburgermonarchie gedruckte Ordnungen auf Länderebene, welche von der erlassenden Stelle an die unterstehenden Ämter, Behörden und Obrigkeiten weitergeleitet wurden; die Schreiben "zirkulierten".

eine in Druck erschienene herrschaftliche Willensäußerung (Gesetz, Verordnung, siehe Hofentschließung) in Form eines Dekrets an eine nachgeordnete Dienststelle (z.B. Landesregierung, Kreisämter, aber auch einzelne Amtsträgerinnen und Amtsträger). Der Inhalt war für eine größere Zahl von Empfängern bestimmt und sollte deshalb herumgegeben werden ("zirkulierte").

Die Vorläufer der Zirkulare sind in den handschriftlichen Urkunden des Mittelalters zu suchen, die in diplomatisch-formaler Hinsicht die gesamte Frühe Neuzeit hindurch auch in gedruckter Form ("Generalmandate", "Patente", "Hofdekrete" etc.) weiterlebten. Zunächst überwiegend als repräsentative, großformatige Einblattdrucke in Umlauf gebracht, veränderten sie sich in Form und Aufgabe besonders als Folge der Haugwitz‘schen Reformen unter Maria Theresia stark. Als promulgierende Organe traten nun neben die Hofkanzlei auch nachgeordnete Stellen, wie etwa die Statthaltereien/Gubernien, unter Joseph II. auch das niederösterreichische Appellations- und Criminal-Obergericht, der Magistrat der Stadt Wien und die einzelnen Kreisämter. Neben dem polizeilichen Aufgabenbereich der Kreisämter (Steckbriefe, Markt- und Sanitätswesen) brachten diese aber auch die von der Statthalterei kommenden Landesgesetze und –verordnungen als Zirkulare in Umlauf: Von den Zirkularen der Statthalterei selbst unterscheiden sich diese dann oft nur im Drucksatz, beispielsweise durch charakteristische Aktenzahlen am oberen Rand des Blattes. Gedruckt wurden die Zirkulare der Kreisämter vermutlich von Druckern in den Kreishauptstädten (Krems, St. Pölten, Korneuburg, Traiskirchen bzw. Wien), auch wenn sich dies nicht durch Impressen auf den Drucken belegen lässt.

Obwohl im Geist des Rundschreibens die empfangende Dienststelle die Kenntnisnahme mit Name und Datum prinzipiell zu bestätigen hatte, finden sich in der Praxis kaum handschriftliche Eingangsvermerke auf den erhaltenen Zirkularen → DOCH! Präs Vermerk

, was zusammen mit der auch heute noch großen Häufigkeit von Zirkularen dafür spricht, dass sie einen weitaus größeren Verbreitungsradius hatten als die Amtsverwaltung im engeren Sinn. Bedeutende Sammlungen von Zirkularen finden sich beispielsweise in der Wienbibliothek im Rathaus, wo die Zirkulare in thematisch (nach Regenten bzw. Dienststellen) geordneten und chronologisch sortierten Konvoluten abgelegt sind, und im Wiener Stadt- und Landesarchiv, wo die Ablage einerseits in einer allgemeinen Sammlung, andererseits provenienzbezogen erfolgte.

Quellen in Auswahl[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Wiener Stadt- und Landesarchiv, Patente 16.-19. Jahrhundert insbesondere Serie B7: Zirkulare, Hof- und Regierungsdekrete
  • Katalog der Wienbibliothek im Rathaus, diverse Konvolute

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Josef Pauser / Martin Scheutz / Thomas Winkelbauer [Hg.]: Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.–18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch. Wien [u.a.]: Oldenbourg 2004

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. (Sonnenfels, 1820, p. 57)
  2. HE 201-202, 215