Benutzer:Heinzi.at/Temp

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I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Werk (§§ 1-9)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ″sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst." [* 1]

Schöpfung
Bloße Ideen werden durch das Urheberrecht nicht geschützt. Sie können von anderen aufgegriffen, weitergeführt und ausgeführt werden; [1] Geformte Gedanken werden erst geschützt, wenn sie in die Außenwelt treten; Nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz ist es nicht erforderlich, dass sie auf einem materiellen Träger (z.B. Papier) festgelegt werden: Es genügt, wenn sie in einer Weise geäußert werden, in der ein anderer – ″zumindest theoretisch - Kenntnis genommen haben kann″; [2] Geschützt werden nur Schöpfungen, die einer der vier aufgezählten Werkkategorien zugehören; [3] Die Schöpfung ist ein Realakt: Ein Werk entsteht dadurch, dass es geschaffen wird; Sie kann darum auch von Unmündigen erfolgen und benötigt keinerlei staatliche Anerkennung. [4]
Eigentümliche geistige Schöpfung
Damit einer Schöpfung Werkscharakter zukommt, muss sie die Kreativität, also die geistige Schöpfungskraft eines Menschen zur Grundlage haben; [5] Diese Voraussetzung erfüllt nur ″eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt″; [6] Die Schutzvoraussetzungen sind für alle vier Werkskategorien gleich;[7] Für die Wertung kommt der Eigentümlichkeit (Individualität) eine besondere Bedeutung zu;[8] ″Werke an der unteren Grenze″ der Schutzwürdigkeit ″werden als ‚Kleine Münze’ bezeichnet.″ [9]
Schutz von Werkteilen
Die herrschende Meinung geht davon aus, "dass … jeder Teil nur dann geschützt ist, wenn er als solcher eine 'eigentümliche geistige Schöpfung' ist. Das Urheberrecht wird nur verletzt, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente übernommen werden“; [10] "Auch der belanglose Teil kann als solcher geschützt sein, wenn er nur eine 'eigentümliche geistige Schöpfung' ist"; [11] Es kann "vorkommen, das (Sic!) ein Werk aus mehreren Teilen besteht, keinem dieser Teile, wohl aber der Gesamtzusammenstellung Schutz zukommt, so bspw bei sog 'Assemblagen' … " [12]

Der Urheber (§§ 10-13)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.[* 2]

International gibt es keinen einheitlichen Urheberbegriff;[13] Das österreichische Urheberrecht geht vom Schöpfungsprinzip aus; [14] Durch das Schöpfungsprinzip wird "der Anwendungsbereich des Urheberrechts auf das menschliche Schaffen" eingeschränkt und "gleichzeitig" der "Anküpfungspunkt für den öriginären Rechtserwerb" gebildet. [15]

Schöpfungsprinzip
Weil nur natürliche Personen Werke schaffen können, können auch nur sie Urheberschaft begründen; Die Urheberschaft selbst entsteht unmittelbar und zwangsläufig mit dem Schöpfungsakt;[16] Miturheberschaft ist möglch. [* 3]
Mit der Urheberschaft verbundene Rechte
Gleichzeitig mit der Urheberschaft werden die dem Urheber vorbehaltene Vermögens-und Persönlichkeitsrechte erworben, die eine untrennbare Einheit bilden [17] und im Abschnitt "Das Urheberrecht" behandelt werden. / Einschränkungen dieses Rechtes erfolgen durch die Sondevorschriften für gewebsmäßig hergestellte Filmwerke, die Sondervorschriften für Computerprogramme, die Sondervorschriften für Datenbankwerke [18] sowie durch die im Abschnitt "Beschränkungen der Verwertungsrechte" namentlich angeführten Ausnahmeregelungen.
Übertragung des Urheberrechtes
Das Urheberrecht kann nur von Todeswegen übertragen werden.[19] / Ansonsten ist es unübertragbar.[* 4] / Die den Urheber betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gelten mit wenigen Ausnahmen auch für jene, denen das Urheberrecht übertragen wurde.[* 5]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vgl. hiezu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [85f]
  2. Vgl. hiezu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [85f]
  3. Vgl. hiezu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [99f]
  4. Vgl. hiezu: nderl in kucsko, urheber.recht (2008) [87]
  5. Vgl. hiezu die Ausführungen in: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [87–89]
  6. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f] unter Bezugnahme auf die stRspr. Des OGH
  7. Also auch für die Werke der bildenden Künste. Vgl.dagegen die deutsche Rechtslage, dargestellt in Schöpfungshöhe
  8. Vgl. anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [91f]
  9. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008)[92]
  10. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [100]
  11. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [100]
  12. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [100]
  13. vgl: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [186f]
  14. vgl: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [186f]
  15. Rehbinder/Viganò, 3. Auflage.Art.6 N 2[Kommentierung]
  16. Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [186f]
  17. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [354]
  18. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [191f]
  19. Anders jedoch Art. 16 Schweizer Urheberrechtsgesetz

Anmerkungen

  1. Werkkategorien: Werke der Literatur, Werke der Tonkunst, Werke der bildenden Künste und Werke der Filmkunst. (§ 1. Abs. 1)
  2. Begriff Urheber: (§ 10. Abs. 1)
  3. Miturheberschaft: (§ 11)
  4. Eingeschränktes Übertragungsrecht des Urheberrechts: (§ 23)
  5. Anwendung der Bezeichnung "Urheber" bei Übertragung des Urheberrechts: (§ 10. Abs.1)