Benutzer:LdlV/MB

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Meinungsbild zur Präzisierung von WP:Belege

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Ich habe mir nicht die Mühe gemacht, zu schauen, wie die übliche Vorgehensweise bei Meinungsbildern ist. Eine Diskussion dieses Vorschlags auf der Diskussionsseite von WP:Belege erbrächte m.E. angesichts der Situation dort nicht einmal einen Minimalkonsens, daher gleich hier. Ich beanspruche keine „Hoheit“ über dieses Meinungsbild, das aktuell sicher noch jede Menge Fehler oder Lücken aufweist, möchte aber darum bitten, dass bei eventuellen Bearbeitungen die Intention nicht verfälscht wird. Es wäre wünschenswert, wenn geplante inhaltliche Änderungen zunächst auf der Diskussionsseite vorgeschlagen würden.

Zielsetzung und Anwendungsbereich

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Ich schlage eine verbindliche und präzise Hierarchisierung von Quellen vor. Diese lassen sich nach ihrer Qualität kategorisieren und so in eine Hierarchie bringen. Quellen einer untergeordneten Kategorie sind dem Grundsatz nach nur zu verwenden, wenn Quellen einer höheren Kategorie nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind.

Ich bin der Meinung, dass sich die Artikelarbeit in vielen Gebieten vereinfachen und bis zu einem gewissen Grad standardisieren ließe, wenn WP:Belege gemäß dem Vorschlag ergänzt würde. Dies würde sich m.E. positiv auf die Qualität der Artikel auswirken und viele Diskussionen erübrigen.

Die folgenden Richtlinien gelten nicht für Eigendarstellungen. Wenn also z.B. eine Astrologin relevant genug ist, um einen Artikel zu bekommen, dann können dort selbstverständlich ihre Werke aufgeführt und auch zitiert werden, obwohl astrologische Werke sonst nicht zitierfähig sind. Im Artikel Homöopathie können "Standardwerke" bzw. historische Quellen der Disziplin zitiert werden (jedoch im richtigen Kontext).

Enthaltene Werke

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Ia: Wissenschaftliche Werke
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Aktuelle Werke in Gestalt von:

  • wissenschaftliche Standardwerke, im Fach allgemein anerkannte Handbücher/Nachschlagewerke („Standardwerk“ kann sich auf ein ganzes Themengebiet beziehen (Lehrbuch) oder auf ein eng umrissenes Thema – oftmals entwickeln sich bspw. Dissertationen zu Standardwerken zu einem eng definierten Thema)
  • Artikel, Reviews/Meta-Studien, die in renommierten Fachzeitschriften mit Begutachtungsprozess (peer review) erschienen sind
  • Veröffentlichungen renommierter Forschungseinrichtungen
  • Veröffentlichungen von nach wissenschaftlichen Standards arbeitenden Behörden (z.B. EFSA, BfR)
  • Veröffentlichungen von Fachverbänden, die wissenschaftlichen Standards gehorchen (z.B. IDW)
  • Gesetze, Referenten- und Regierungsentwürfe, Verordnungen, Schreiben von Ministerien etc.
  • Höchstrichterliche Urteile
  • Generell amtliche Bekanntmachungen in Form von BT-Drucksachen etc.
  • Veröffentlichungen internationaler Behörden/Organisationen im Sinne des Völkerrechts (z.B. Organisationen der UN, OECD, EU-Kommission)
  • Veröffentlichung, die qua Gesetz einer Wahrheitspflicht unterliegen; hierunter fallen bspw. testierte Jahresabschlüsse - jedoch nicht die freien Teile von Geschäftsberichten

Werke der Kategorie I sind, sofern ausreichend vorhanden, dem Grundsatz nach ausschließlich zu verwenden.

  • Werke wie in Kategorie Ia, die jedoch nicht aktuell sind
  • Monographien, Sammelwerke, die nicht der Kategorie I unterfallen – hierzu gehören auch Dissertationen und Habilschriften, sofern sie keine Standardwerke zu einem (auch eng umrissenen) Thema sind
  • Artikel, die in Fachzeitschriften ohne Begutachtungsprozess und/oder mit geringer Relevanz erschienen sind
  • Einzelstudien, die in Fachzeitschriften erschienen sind
  • wissenschaftliche Diskussionsbeiträge, Working Papers angesehener Hochschulen etc.

Werke der Kategorie II sind dem Grundsatz nach ausschließlich zu verwenden, wenn keine Werke der Kategorie I vorhanden sind.

  • Populärwissenschaftliche Werke
  • Journalistische Werke
  • Veröffentlichungen von Behörden und anderen staatlichen Stellen, die nicht der Kategorie I unterfallen (z.B. Veröffentlichungen des Verfassungsschutzes)
  • Veröffentlichungen von nicht-staatlichen Organisationen/Gruppen (Vereine, Stiftungen, Interessengruppen, Branchenverbände, Nichtregierungsorganisationen etc.), die anerkannten fachlichen Standards im jeweiligen Fachgebiet genügen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sie (1) in einem fachwissenschaftlichen Medium publiziert wurden, (2) die Communis Opinio im jeweiligen Fachgebiet darstellen, (3) von staatlichen Stellen als Quellen verwendet werden (z.B. Amnesty International)

Werke der Kategorie III sind nur zu verwenden, wenn Werke der Kategorien I oder II nicht vorhanden sind (wobei in diesem Fall ggf. zunächst zu prüfen wäre, ob das Lemma überhaupt sinnvoll ist).

  • Veröffentlichungen von Veröffentlichungen von nicht-staatlichen Organisationen/Gruppen, die nicht der Kategorie III unterfallen. Die weitaus meisten dieser Akteure gehören in die Kategorie IV. Eine Zugehörigkeit zu Kategorie III ist von demjenigen ausführlich und nachvollziehbar zu beweisen, der den Beleg im Artikel haben will. Im Zweifel ist stets von einer Zugehörigkeit zu Kategorie IV auszugehen.
  • Werke, die nicht die Communis Opinio im jeweiligen Fachgebiet widerspiegeln (z.B. Werke, in denen der anthropogenen Klimaerwärmung, der Evolutionslehre, dem Energieerhaltungssatz, der Relativitätstheorie widersprochen wird etc.)

Dem Grundsatz nach sind solche Werke nicht zitierfähig; sie können ausnahmsweise verwendet werden, um auch andere Sichtweisen / Kontroversen in einem Fachgebiet darzustellen (auch in eigenen Lemmata, wie z.B. Kritik an der Relativitätstheorie), dies unter folgenden Voraussetzungen: (1) eindeutige Standpunktzuweisung, (2) Hinweis, dass es sich um Mindermeinungen handelt, (3) ggf. Hinweis auf Widerlegungen. Wenn die Darstellung nicht in eigenständigen Artikeln erfolgt, dann kurz und knackig. Ausdrücklich unerwünscht sind lange „Kontroversen“-Abschnitte u.ä., die mit Literatur der Kategorie IV unterfüttert werden.

Primärquellen und Sekundärliteratur

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Wie die obige Aufstellung zeigt, sind auch Primärquellen zulässig. In vielen Fällen wird sogar primären Quellen der Vorzug vor Sekundärliteratur zu geben sein. Wenn bspw. die Firma XY ihren Jahresabschluss veröffentlicht und der Spiegel nach der Bilanzpressekonferenz den EBIT als "Gewinn" berichtet, dann ist im Artikel zu der Firma der Periodenerfolg aus der GuV des Abschlusses zu verwenden, der Spiegel ist hier nicht zu verwenden.