Benutzer:Livio Crameri/Beitragsprimat

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Im Beitragsprimat definiert sich die Rentenhöhe der reglementarischen Leistung der Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich über das im Zeitpunkt des Rücktritts vorhandene Altersguthaben. [1] Bei so genannten Beitragsprimatkassen richtet sich die Austrittsleistung nach den klar definierten Beiträgen. Es werden zwei Kategorien von Vorsorgeplänen nach Beitragsprimat unterschieden:

Versicherungsmässig geführtes Beitragsprimat

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In dieser Kategorie wird der Vorsorgeplan aufgrund eines Versicherungstarifs ermittelt. Der Sparprozess beruht auf Sparprämien und technischen Zinsen, die dem Deckungskapital gutgeschrieben werden. Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen.[2]

Sparkasse-Risiko-Lösung

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Die Vorsorgeleistungen werden aufgrund von Sparkapital und versichertem Lohn ermittelt. Der Sparprozess beruht auf Spargutschriften und auf den Zinsen, die dem Sparkapital gutgeschrieben werden. Im BVG werden die Spargutschriften "Altersgutschriften" und das Sparkapital "BVG-Altersguthaben" genannt.[3] Die Austrittsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz heisst in diesem Fall "Sparguthaben"[4]. Es ist die Summe

  • aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers
  • aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge der versicherten Person
  • der sonstigen Einlagen
  • sämtlicher Zinsen[5]
  • allfälliger Beiträge für Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen, wenn sie das persönliche Sparguthaben erhöht haben[6]

Die Austrittsleistung ist jedoch mindestens so hoch wie der Mindestbeitrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 17 FZG und auch mindestens so hoch wie das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG[7]

  1. Riemer/RiemerKafka, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, § 7 N 25
  2. Art. 15 Abs. 3 FZG
  3. Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge, Beitragsprimat, Erklärung, S. 38
  4. Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 FZG
  5. Art. 15 Abs. 2 FZG
  6. Art. 15 Abs. 4 FZG
  7. Art. 17 und 18 FZG