Benutzer:Monikaberlin/Internationales Erbrecht
Deutsches Internationales Erbrecht[Bearbeiten] Das deutsche Internationale Erbrecht ist in den Art. 25 und Art. 26 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) (BGBl. 1994 I S. 2494) geregelt.
Grundsätzlich bestimmt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dessen Angehöriger der Erblasser bei seinem Tode war.
Bei mehreren Staatsangehörigkeiten geht die Deutsche einer anderen vor, im Übrigen ist diejenige maßgebend, zu der der Erblasser den engeren Bezug - etwa durch den Wohnort - hatte.
Dieser Grundsatz wird praktisch jedoch oft durchbrochen, wenn Immobilien im Ausland vererbt werden, da viele Rechtsordnungen (etwa die Frankreichs) für die Immobilien das Recht des Staates anwenden, in dem sich diese befinden.
In diesem Falle findet eine Nachlassspaltung statt, sodass das bewegliche Vermögen des Erblassers nach dem Recht seines Heimatlandes vererbt wird, das unbewegliche Vermögen nach dem Recht des Belegenheitsstaates. Die Nachlassspaltung wird insbesondere dann bedeutsam, wenn das ausländische Recht schärfere Pflichtteilsregelungen als das deutsche Recht oder abweichende Bestimmungen des Ehegattenerbrechts kennt.
Testamente, Erbverträge und andere Verfügungen von Todes wegen werden als formgültig angesehen, wenn sie einer der folgenden Rechtsordnungen entsprechen: dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger der Erblasser bei Errichtung oder bei seinem Tode war, dem Recht des Landes, in dem die Verfügung errichtet wurde, dem Recht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung oder bei seinem Tode seinen Wohnsitz hatte, dem Recht des Landes, in dem sich Immobilien befinden, soweit die Verfügung diese betrifft.