Benutzer:Ngasibu/Kennzeichenrecht

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unbefugte Verwendung von markenrechtlich geschützten Kennzeichen

Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Kennzeichenrecht ist Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Es umfasst das Rechtsgebiet der im geschäftlichen Verkehr verwendeten Zeichen. Dies sind solche Zeichen, die im Verkehr als Marken, Unternehmensbezeichnung und Werktitel genutzt werden. Schutzvorschriften ergeben sich hauptsächlich aus dem Markengesetz. Daneben sind aber auch Vorschriften aus dem BGB und HGB wichtig um Schutzrechte durchzusetzen. Zur sprachlichen Klarstellung: ist ein Kennzeichen geschützt spricht man in der Regel von einem markenrechtlichen Schutz.

Zur einer markenmäßigen Verwendung im Sinne des Kennzeichenrechts geeignet sind alle Zeichen und Zeichenkombinationen bestehend aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen einschließlich deren Form oder sonstiger Aufmachung wie Farbe oder Farbkombinationen, die geeignet sind, Personen, Gegenstände oder Handlungen von anderen zu unterscheiden. Kennzeichen sind demnach Unterscheidungszeichen. Hierin findet sich auch die grundlegende Abgrenzung zum Patent- und Urheberrecht: das Kennzeichenrecht als Ausprägung des Markenrechts schützt nicht in erster Linie die anerkennswerte Leistung, also nicht etwa eine Erfindung oder ein Werk. Das Kennzeichenrecht schützt die Zuordnungsmöglichkeit eines Kennzeichens. Daraus kann die besonders große Relevanz des Kennzeichenrechts für den Wirtschaftsverkehr gezogen werden, da hier der Schutz vor unbefugten Gebrauch für Aspekte wie Werbewirksamkeit, Rufausübung und qualitative Zuordnungsmöglichkeiten von existenzieller Bedeutung sind.

Unterscheidungsfunktion[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zentral im Kennzeichenrecht ist der Schutz des Inhabers eines Kennzeichenrechts. Kennzeichenrechte sind Eigentumsrechte. Dem Inhaber eines markenrechtlich geschützten Kennzeichens wird eine dem Sacheigentum vergleichbare Rechtsposition eingeräumt die es ihm gestattet, Dritte von der Benutzung des gleichen Kennzeichens auszuschließen. Die Unterscheidungsfunktion eines Kennzeichens wird insofern dadurch gewahrt, dass es einem Dritten im geschäftlichen Verkehr verboten ist, ein mit einem geschützten Kennzeichen hinreichend ähnlich oder sogar identischem Zeichen zu verwenden. Dies wurde als grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil "Schloßberg" entschieden. Darin heißt es "Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze könne man das Warenzeichen als durch Art. 14 GG gewährleistetes Eigentum ansehen".[1]

Verstoß gegen Identitässchutz des Kennzeichens "Railway Colour" in der gleichen Produktkategorie

Identitätsschutz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um diese Unterscheidungsfunktion in der Praxis ausüben zu können gewährt der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kennzeichens das Recht ein konkretes Kennzeichen für einen bestimmten Bereich der Waren- und Dienstleistungsklassen für seine wettbewerbliche Ausübung für sich zu monopolisieren. Das bedeutet, der Inhaber eines geschützten Zeichens darf dieses Zeichen als Einziger im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung einer bestimmten Produkt- oder Dienstleistungsklasse verwenden. Dadurch wird gewährleistet, dass die Identität eines Produktes, welche für den Verbraucher untrennbar mit der Marke, also dem Kennzeichen eines Produkts, zusammenhängt für eine ähnliche oder identische Marke einer ähnlichen oder gleichen Produktkategorie ausgenutzt wird. Der Tatbestand der Identitätsverletzung ist erfüllt, wenn ein mit der geschützten Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.

Schutz vor Verwechslungsgefahr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck erweckt werden könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Der Schutz vor Verwechslungsgefahr ist der zentrale Anwendungsbereich der Schutzmechanismen innerhalb des Kennzeichenrechts. In der Praxis geht es darum, anhand bestimmter Kriterien festzustellen ob für den Verbraucher eine Gefahr besteht, dass ein Kennzeichen mit einem ähnlichen Kennzeichen verwechselt wird.

Namensrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Schutz des Namens greift, anders als die folgenden Kennzeichenrechte, auch außerhalb des Geschäftsverkehrs und ist nicht im Markengesetz sondern in § 12 BGB geregelt. Danach ist der Name die sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. [2] Geschützt ist der bürgerliche Name einer natürlich Person, insbesondere der Nachname in Alleinstellung. Daneben genießen auch Pseudonyme, Künstlernamen, Spitznamen, Wappen und Vereinsembleme Schutz solange diese eine Individualisierbarkeit der betreffenden Person ermöglichen. Weitere Namensrechte ergeben sich aus § 13 II Nr. 1 MarkenG wonach auch der Name juristischer Personen und Personenvereinigungen geschützt werden. Der markenrechtliche Schutz des Namensrechts schützt den Namen somit vor der Verwendung verwechselungsfähiger Zeichen. Die Vorschriften des Markengesetzes sind insofern lex specialis vor dem Schutz aus § 12 BGB. Ob sich die rechtliche Bewertung bei der unbefugten Verwendung eines Namens nach den Vorschriften des BGB oder des Markengesetzes hängt maßgeblich davon ab, ob der Name von einem unbefugten Verwender im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich erfolgt.

Namensleugnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der erste relvante Eingriffstatbestand in das Namensrecht ist die Namensleugnung nach § 12 1. Fall BGB. Voraussetzung ist, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird. Grundsätzlich gilt: die Namensleugnung ist eine rechtswidrige Handlung. Die kennzeichenrechtliche Relevanz der Namensleugnung kann anhand eines abstrakten Beispiels veranschaulicht werden:

  • X meldet den Namen "Z" als Marke an. Nach erfolgreicher Anmeldung versucht X gegen den tatsächlichen Namensträger Z Unterlassungsansprüche hinsichtlich des Führens des Namens, welcher nunmehr von X als eingetragenen Marke Schutz genießt.

Die rechtliche Folge bei Erfolg einer Unterlassungsklage des X wäre, dass der Namensträger Z wegen der Markenanmeldung des X zum unberechtigten Verwender seines eigenen Namens wird. Eine solche Folge wäre aber wohl nicht hinzunehmen. Das Namensrecht eröffnet im Notfall eine Interessenabwägung und bietet dadurch sowohl für Private, vor allem aber für den Wirtschaftsverkehr geeigneten Schutz.

Namensanmaßung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter Namensanmaßung im Sinne von § 12 2.Fall BGB versteht man den Fall, in dem ein Unbefugter den Namen eines Berechtigten verwendet in infolge dessen eine Zuordnungsverwirrung eintritt aufgrund derer schutzwürdige Interessen des berechtigten Namensträgers verletzt werden.

  • X verwendet das Wappen seines Wohnorts Y-Stadt auf der von ihm geführten Restaurant-Blog. Durch die Verwendung des Wappen wird eine Zuordnungsverwirrung insofern erweckt, als das der Verkehr glaubt, es handele sich um eine offizielle von der Y-Stadt betriebene Webseite.

In der Praxis treten die Fälle meist nicht in der Art auf, dass ein namensmäßiger Gebrauch durch den Unberechtigten vorliegt. Vielmehr handelt es sich um Konstellationen, in denen der Gebrauch eines Namens, oder wie im Beispiel der Gebrauch eines Wappens, dazu, dass der Unberechtigte Verwender durch ein irriges Verständnis des Verkehrs eine Zuordnung zu einem Unternehmen, einem Produkt oder einer Dienstleistung - insofern hier zu der Y-Stadt - erfährt mit dem er tatsächlich aber keine rechtliche Berührung hat. [3]

Firmenrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter einer Firma wird der Name eines Kaufmannes im Sinne des Handelsgesetzbuches § 17 HGB verstanden. Firmen sind daher ebenfalls wie Namensrechte gemäß § 12 BGB geschützt.

unterscheidungskräftiger Werktitel

Werktitel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter Werktiteln versteht man grundsätzlich solche Bezeichnungen, die eine konkrete Produktart identifizieren. So etwa Werke wie Bücher, Filme, Musik-CD´s und auch Computerprogramme. Zu beachten ist in diesem Rahmen, dass es sich bei Werktiteln regelmäßig um Bezeichnungen urheberrechtlich geschützter Werke handelt, der kennzeichenrechtliche Schutz jedoch ergibt sich nicht dadurch automatisch, dass ein Schutzrecht nach dem Urhebergesetz entstanden ist. Vielmehr müssen die Voraussetzungen gem. § 5 III MarkenG erfüllt sein. Insofern müssen Werktitel eine Unterscheidungskraft aufweisen. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Titel geeignet ist, das Werk gedanklich von anderen Werken abzugrenzen und hinreichend zu individualisieren. Ist ein Werktitel hinreichens unterscheidungskräftig genießt dieser mit Aufnahme der Benutzung ohne weiteres hinzutreten weiterer Bedingungen bereits kennzeichenrechtlichen Schutz. Sofern eine solche Unterscheidungskraft für einen Werktitel nicht erfüllt wird, tritt an diese Stelle als zwingende Schutzvoraussetzung die Erreichung sogenannter Verkehrsgeltung. Der Werktitel muss zwingend innerhalb der beteiligten Verkehrskreise einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt haben um Schutz zu erlangen.

Unternehmenskennzeichen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Entstehung kennzeichenrechtlichen Schutzes beginnt wie bei Werktiteln entweder durch die Benutzungsaufnahme eines unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichens oder alternativ duch den Erwerb einer hinreichenden Verkehrsgeltung. Der Schutz nach § 5 MarkenG tritt neben die Schutzrechte des BGB und HGB zum Schutz des Namens eines Unternehmens.

Arten von Unternehmenskennzeichen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unternehmenskennzeichen treten in folgenden Formen auf:

  • Name § 12 BGB
  • Firma § 17 HGB
  • besondere Geschäftsbezeichnungen, insbesondere Etablissementbezeichnungen
  • Geschäftsabzeichen
erlaubte Verwendung der Bezeichnung Champagner für Produkte, die aus der entsprechenden Region kommen

geografische Herkunftsangabe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hierunter sind gemäß § 126 MarkenG zu verstehen Namen von Regionen, Orten, Ländern oder sonstige Bezeichnungen, die geeignet sind herkunftshinweisend zu wirken. Die geografische Herkunftsangabe ist als Garantiefunktion dazu bestimmt, die Verkehrkreise über eine gewisse Produktqualität, die gerade mit der Herkunft des Rohstoffes einhergeht, aufzuklären. Wegen der hohen Bedeutung geografischer Herkunftsangaben und der Notwendigkeit im europäischen Wirtschaftsraum eine hohe Rechtssicherheit zu schaffen ist im Bereich der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bereits eine Vollharmonisierung erreicht worden. Die Verordnung (EU) 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel schafft insoweit ein europaweit geltendes Eintragungsverfahren und regelt gleichzeitig die Reichweite des Schutzes. [4]

Domains[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch Domains können Kennzeichenrechte verletzen. Der Domainname ergibt sich aus der Second-Level-Domain, bzw. bei Sinnzusammenhang aus der Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain. Der Domainname an sich ist kein Kennzeichen im Sinne des Kennzeichenrechts, kann aber kennzeichenrechtlichen Schutz erlangen wenn für die konkrete Domain ein Markenschutz oder der Schutz als Unternehmenskennzeichen vorliegen. So können Domains etwa als Marke eingetragen werden, § 4 Nr. 1 MarkenG, als eine Art des genannten Unternehmenskennzeichens geschützt sein, § 5 II, III MarkenG, oder als nicht eingetragene Marke - ähnlich der Werktitel und der Unternehmenskennzeichen - Schutz durch Verkehrsgeltung erlangen. Es gilt im Domainrecht der Prioritätsgrundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Domainnamen werden von privaten Stellen vergeben, so etwa die Top-Level-Domain .de von DENIC. Insofern hat der Inhaber einer Domain mit Registrierung bei der privaten Vergabestelle nur ein relatives Recht aus diesem Schuldverhältnis, nicht aber ein absolutes Recht aus markenrechtlichen Vorschriften. [5] Hohe Praxisrelevanz haben Kollisionen von Domains im Falle von unbefugter Verwendung von Namen in der Second-Level-Domain. So verletzt etwa die Benutzung der Domain heidelberg.de das Namensrecht der Stadt Heidelberg.[6]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1979 - Schloßberg, Kennzeichenrechte sind Eigentumsrechte iSv Art 14 GG. S.202; BVerfGE 51, 193 Rn. 93 - Projekt "Deutschsprachiges Fallrecht (DFR), abgerufen am 24. Januar 2016.
  2. Palandt/Ellenberger: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. § 12, Rn 1.
  3. BGH Urteil 28. März 2002 - Düsseldorfer Stadtwappen, abgerufen am 24. Januar 2016.
  4. EU Verordnung Nr. 1151/2012 - Qualitätsregelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, abgerufen am 30. Januar 2016.
  5. ambiente.de - keine Prüfungspflicht der DENIC über mögliche Rechtsverletzungen bei Domainanmeldung, abgerufen am 30. Januar 2016.
  6. LG Mannheim, Urteil vom 8. März 1996, heidelberg.de Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2736

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes, Deutsches Marken- und Patentamt