Benutzer:Scrandy/Deutsch-amerikanisches Urheberrechtsabkommen

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Beim Schutz amerikanischer Urheber in Deutschland und umgekehrt regeln mehrere bilaterale Verträge den Schutz des geistigen Eigentums. Maßgeblich dafür, welcher Vertrag Gültigkeit besitzt, ist der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung. Abhängig von diesem Termin gewähren mehrere Staatsverträge dem jeweiligen Ausländer eine Gleichstellung als Urheber nach dem Territorialprinzip.

Grundlage der Abkommen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grundlage aller internationalen Verträge zum Urheberrecht ist das Territorialprinzip: Urheberrecht ist grundsätzlich nationales Recht, so dass man beim Veröffentlichen in mehreren Ländern auch mehrere Gesetze befolgen muss. Da das Urheberrecht zunächst nur für die eigenen Staatsbürger gilt, wird über Staatsverträge eine Gleichstellung von Ausländern und deren Werken nach dem jeweiligen nationalen Recht erwirkt (sogenannte Inländerbehandlung). Zugleich verpflichten sich die Vertragsländer, einen gewissen Mindestschutz in ihren nationalen Urheberrechten zu garantieren.[1]

Abhängig von dem Veröffentlichungszeitpunkt des Werkes hat ein anderer Staatsvertrag Gültigkeit, was sich insbesondere auf die Schutzdauer und die Schutzdetails auswirkt.

Da nach dem Territorialprinzip lediglich nationales Recht für ausländische Werke angewendet wird, folgt hier eine Auflistung der relevanten nationalen Gesetze:

Deutsches Urheberrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LitUrhG oder LUG) vom 11. Juni 1870 war das alte Urheberrechtsgesetz Deutschlands.

Seit dem 9. September 1965 ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) in Kraft, das 2003 und 2008 im ersten und zweiten Korb der Urheberrechtsreform angepasst wurde.

Amerikanisches Copyright[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den USA gilt seit 1790 das Amerikanische Copyright ([1] United States copyright law - englisch). Es wurde seitdem mehrfach revidiert und unterscheidet sich vom deutschen Urheberrecht sowohl in der Selbstauffassung als auch in den Details der Umsetzung.

Urheberrechtsregelung nach Veröffentlichungszeitpunkt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ab 1892[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auszug aus dem Urheberrechtsabkommen von 1892

Das Urheberrechtsübereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den USA vom 15.1.1892 ist der älteste noch gültige Staatsvertrag mit den USA. Er enthält den Schutz von Urheberrechten, jedoch nicht von Leistungsschutzrechten und umfasst eine gegenseitige Inländerbehandlung ohne Schutzfristenvergleich. Kommt also dieses Abkommen zum Tragen, so genießt ein ausländisches Werk selbst dann Urheberrechtschutz, wenn es im Ausland durch eine kürzere Schutzfrist bereits keinen Schutz mehr genießt.[2]

Ab 1955[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit dem 16.9.1955 ist das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (WUA) mit den USA wirksam. Seit diesem Abkommen gilt zwar das Abkommen von 1892 ebenfalls weiterhin, jedoch wird bei einer Abweichung dem WUA Vorrang gegeben. Werken, denen jedoch bereits vorher deutscher Urheberrechtsschutz gewährt wurde, wird auch weiterhin nach dem Abkommen von 1892 dieser Schutz gewährt.

Dies wirkt sich insbesondere auf die Schutzfristen aus, wonach Werke nach 1955 mit Schutzfristenvergleich behandelt werden und Werke, die vor 1955 veröffentlicht wurden, keinem solchen Vergleich ausgesetzt waren.[3]

Ab 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 1.3.1989 treten die USA der (Revidierten) Berner Übereinkunft (RBÜ) bei, einem Staatsvertrag, der bereits seit 1886 vor allem zwischen europäischen Mitgliedsstaten das Urheberrecht regelt.

Die RBÜ hat gegenüber dem WUA Vorrang, achtet jedoch abweichende Staatsverträge. Deshalb gilt vorallem in Hinblick auf den Schutzfristenvergleich wieder das Abkommen von 1892, da dieses von der RBÜ vorgezogen wird. Von dieser Regelung sind in diesem Fall nicht nur Werke betroffen, die seit 1989 veröffentlicht wurden, sondern vielmehr alle Werke, die nach dem 1.3.1989 im Ursprungsland noch geschützt waren. Somit fallen seit 1989 viele Werke wieder unter das Abkommen aus dem 19. Jahrhundert.[4]

Ab 1995[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) wurde am 1.1.1995 wirksam. Am Verhältnis zu den USA änderte sich jedoch wenig, da die maßgeblichen Regelungen aus der RBÜ auch im TRIPS enthalten sind.[5]

Schutzfrist[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Schutzfrist ergibt sich aus dem Datum der Veröffentlichung/Registrierung des Werkes und des Todesjahrs des Autors. Sie kann zwischen 30 und 70 Jahre nach dem Tod des Autors liegen. Ist der Autor vor dem 1.1.1914 gestorben, so beträgt die Schutzfrist 30 Jahre. Liegt der Tod des Autors nach 1918 und das Werk wurde 1961 oder später veröffentlicht, so ergibt sich eine Schutzfrist von 70 Jahren. Zwischen diesen Zeiträumen kommt es auf die genaue Konstellation an und die Schutzfrist kann leicht variieren.[6]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • BGH, Urteil vom 27.01.1978 - I ZR 97/76 - "Buster-Keaton-Filme" (OLG Düsseldorf)
  • Dreier, Thomas/Schulze, Gernot: Urheberrecht, 2004, Rn 42-47.
  • Drexl, Josef: Zur Dauer des US-amerikanischen Urhebern gewährten Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland Änderungen aufgrund des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zur Berner Übereinkunft, in: GRUR Int, 1990, Rn. 35-50.
  • [2] Kawohl, F.: Commentary on the Germany/U.S.A. copyright treaty 1892, in: Primary Sources on Copyright (1450-1900), eds L. Bently & M. Kretschmer, www.copyrighthistory.org, 2008.
  • Möhring, Philipp/Nicolini, Käte/Ahlberg, Hartwig: UrhG. Urheberrechtsgesetz. Kommentar, 2. Auflage, 2000, Rn. 133-139.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Dreier, Thomas/Schulze, Gernot: Urheberrecht, 2004, Rn 42-43.
  2. Möhring, Philipp/Nicolini, Käte/Ahlberg, Hartwig: UrhG. Urheberrechtsgesetz. Kommentar, 2. Auflage, 2000, Rn. 135.
  3. Möhring, Philipp/Nicolini, Käte/Ahlberg, Hartwig: UrhG. Urheberrechtsgesetz. Kommentar, 2. Auflage, 2000, Rn. 137.
  4. Möhring, Philipp/Nicolini, Käte/Ahlberg, Hartwig: UrhG. Urheberrechtsgesetz. Kommentar, 2. Auflage, 2000, Rn. 138.
  5. Möhring, Philipp/Nicolini, Käte/Ahlberg, Hartwig: UrhG. Urheberrechtsgesetz. Kommentar, 2. Auflage, 2000, Rn. 139.
  6. Drexl, Josef: Zur Dauer des US-amerikanischen Urhebern gewährten Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland Änderungen aufgrund des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zur Berner Übereinkunft, in: GRUR Int, 1990, Rn. 49.

Kategorie:Urheberrecht