Benutzer:Toblu/Examenswissen/Drittschadensliquidation

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Schädiger muss nicht für alle Schäden, die aus einem schädigenden Ereignis resultieren, einstehen. Grundsätzlich hat nur derjenige einen Anspruch auf Schadensersatz, wer selbst in eigenen Rechtsgütern oder Rechten verletzt wird. Ersatzberechtigt ist der unmittelbar Geschädigte, der in der Regel ausschließlich den ihm entstandenen Schaden, das Gläubigerinteresse, ersetzt verlangen kann. (= sog. Dogma vom Gläubigerinteresse[1].)

Mittelbar Geschädigte haben in der Regel keinen eigenen Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden. Sinn und Zweck der Begrenzung des Kreises der Ersatzberechtigten ist es, den Schädiger nicht mit „unabsehbaren Schadensfolgen“[2] zu belasten und das „Risiko des Handelnden in überschaubaren Grenzen zu halten“[3].

Ganz durchhalten lässt sich das Dogma vom Gläubigerinteresse jedoch nicht in Fallkonstellationen, in denen ein Schaden, der an sich beim Anspruchsinhaber („Gläubiger“) eintreten würde, aufgrund eines besonderen rechtlichen Verhältnisses zu einem „Dritten“ typischerweise auf diesen verlagert wird. [4]

Der Schaden tritt hier bei dem Dritten und nicht beim Ersatzberechtigten ein.

Folge: Den Schaden des Dritten kann der Anspruchsinhaber, „Gläubiger“, wegen des Dogmas des Gläubigerinteresses nicht geltend machen und selbst entstand ihm kein Schaden, da dieser durch die Sonderverbindung zu dem Dritten auf diesen abgewälzt ist.

Der Dritte als mittelbar Geschädigter hat zwar einen Schaden, aber keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger. Würde man hier am Dogma des Gläubigerinteresses festhalten, so wäre der Schädiger durch die „aus seiner Sicht zufällige“[5] Schadensverlagerung entlastet.[6]

Diese Verlagerung des Schadens soll dem Schädiger aber gerade nicht zu Gute kommen:

Zum interessengerechten Ausgleich des Schadens haben Rechtsprechung und Literatur deshalb beim Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse das Institut der Drittschadensliquidation entwickelt: [7]

Dem Ersatzberechtigtem wird es erlaubt, über der ihm zustehenden (vertraglichen) Anspruchsgrundlage den beim Dritten eingetretenen Schaden geltend zu machen. Er darf den Schaden des Dritten so liquidieren, „als wäre es sein eigener“[8] und kann Leistung an sich selbst oder den Dritten verlangen.[9] Der geschädigte Dritte kann seinerseits in der Regel vom Anspruchsinhaber gemäß §285 I BGB die Abtretung des Schadensersatzanspruchs verlangen.[10]

Der Sinn und Zweck des Dogmas vom Gläubigerinteresse, die Risikobegrenzung, wird durch das Institut der Drittschadensliquidation auch nicht unterlaufen, denn da der Schaden lediglich vom normalerweise Ersatzberechtigten auf einen Dritten verlagert worden ist, besteht nicht die Gefahr, dass der Schädiger die Schäden mehrerer Personen zu ersetzen hat.[11]

Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung bei „zufälligen/ungerechtfertigten“ Schadensverlagerungen ist die dogmatische Begründung der Drittschadensliquidation bis heute umstritten.[12] Einigkeit besteht indes weitgehend bei der Systematisierung der Fallgruppen und ihrer Lösung.[13]

Allgemeine Voraussetzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Drittschadensliquidation nach allgemeinen Grundsätzen kommt nur in Betracht, wenn weder ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter[14] noch ein Fall der gesetzlich normierten Drittschadensliquidation (zB: § 991 Abs. 2 BGB; § 421 HGB) vorliegt.

Als Ausnahme vom Dogma des Gläubigerinteresses kommt sie in Fällen der „zufälligen“ Schadensverlagerung in Betracht. Gerade aus dieser Zufälligkeit, die aus der Sicht des Schädigers zu beurteilen ist, soll dieser keinen Vorteil ziehen.[15] An der Zufälligkeit fehlt es deshalb, wenn der geschädigte Dritte hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens selbst ersatzberechtigt ist. Hat der geschädigte Dritte daher einen eigenen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, so geht dieser Anspruch vor. [16] Zudem kommt aufgrund ihrer lückenfüllenden Funktion die gesetzlich nicht geregelte Drittschadensliquidation nur in Betracht, wenn der Schaden nicht schon wegen einer gesetzlichen Regelung oder einer vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht werden kann.

Daraus ergeben sich für die Drittschadensliquidation folgende Voraussetzungen: [17]

Gläubiger/Anspruchsinhaber hat zwar einen Anspruch, aber keinen Schaden - Anspruch ohne Schaden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Voraussetzung für die Drittschadensliquidation ist, dass erstens dem Anspruchsinhaber, „unmittelbar Geschädigtem“, an sich zwar ein Anspruch zusteht, dieser im Ergebnis aber nicht besteht, weil er keinen Schaden erlitten hat, da dieser auf den Dritten verlagert wird. [18]

Der Dritte hat einen Schaden, aber keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger - Schaden ohne Anspruch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zweitens ein Dritter durch die Verletzungshandlung gegenüber dem Gläubiger/Anspruchsinhaber einen Schaden erlitten hat, ihm aber als mittelbar Geschädigter kein eigener Anspruch gegen den Schädiger zusteht.[19]

Anm.: Allerdings soll ein eigener deliktischer Anspruch des Dritten gegen den Schädiger in bestimmten Konstellationen (Obhutspflicht) mit einem Anspruch aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation konkurrieren können.[20] Anspruchsinhaber und Dritter sind in diesem Fall Gesamtgläubiger. [21]

Die Schadensverlagerung ist aus Sicht des Schuldners zufällig Zufällige Schadensverlagerung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Drittens muss der verursachte Schaden zufälligerweise vom Anspruchsinhaber auf den geschädigten Dritten verlagert worden sein.

Die Drittschadensliquidation soll gerade verhindern, dass in Fällen, in denen ein Schaden, der an sich beim Anspruchsinhaber („Gläubiger“) eintreten würde, aber aufgrund eines besonderen rechtlichen Verhältnisses zu einem „Dritten“ typischerweise auf diesen verlagert wird, der Schädiger durch die aus seiner Sicht zufällige Schadensverlagerung unbillig entlastet/von seiner Ersatzpflicht befreit wird. Mithin ist die zufällige Schadensverlagerung das entscheidende Tatbestandsmerkmal.

Als gesetzlich nicht geregelte, lückenfüllende Ausnahme vom Dogma des Gläubigerinteresses, dem Grundsatz, dass jeder Gläubiger nur seinen eigenen Schaden ersetzt verlangen kann, ist die Drittschadensliquidation restriktiv anzuwenden.[22] Rechtsprechung und Lehre erkennen deshalb eine zufällige Schadensverlagerung nur in eng begrenzten Fallgruppen an.

Anwendungsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Drittschadensliquidation kommt grundsätzlich nur bei vertraglichen Ansprüchen in Betracht.[23]

Anspruchsinhaber[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anspruchsinhaber des Schadensersatzanspruchs ist bei der Drittschadensliquidation nicht der geschädigte Dritte, sondern derjenige, in dessen Rechtsposition eingegriffen worden ist [24], also in der Regel der Vertragspartner des Schädigers. Dieser kann den Anspruch aber nicht gegen dem Willen des Dritten geltend machen oder wenn dieser auf sein Recht verzichtet. [25] Die Beweislast für einen Rechtsverzicht oder entgegenstehenden Willen des Dritten trifft den Schädiger.[26]

Rechtsfolgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Schaden des Dritten wird zum Anspruch gezogen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Anspruchsinhaber kann den Schaden des Dritten beim Schädiger „liquidieren“, geltend machen. Der Schaden wird zur Anspruchsgrundlage gezogen.[27] Der Gläubiger/Anspruchsinhaber kann Leistung an sich selbst oder direkt an den geschädigten Dritten verlangen.[28]

Verpflichtung des Anspruchsinhabers zur Abtretung des Anspruchs oder zur Herausgabe des aus dem Anspruch „Erlangten“ an den geschädigten Dritten gemäß § 285 I BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Damit das Ziel der Drittschadensliquidation, gerade dem geschädigten Dritten einen Ersatz oder Ersatzanspruch zukommen zu lassen, erreicht wird, muss im Innenverhältnis - Anspruchsinhaber/Dritter - der Anspruchsinhaber dem Dritten zur Abtretung des Anspruches oder Übertragung des erlangten Schadensersatzes verpflichtet sein. [29]

Besteht zwischen dem geschädigten Dritten und dem Anspruchsinhaber ein Vertragsverhältnis, so kann der Dritte vom Anspruchsinhabers die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger oder Herausgabe des erlangten Schadenersatzes in der Regel gemäß §285 I BGB verlangen.[30] Greift §285 BGB nicht ein, so ergibt sich die Pflicht zur Abtretung oder Übertragung im Zweifel aus dem Vertragsverhältnis zwischen Drittem und Anspruchsinhaber.[31]

Besteht zwischen ihnen kein vertragliches Verhältnis, so kann der Dritte die Abtretung nach dem Rechtsgedanken der Drittschadensliquidation (= interessengerechter Ausgleich des Schadens des Dritten) gemäß §285 I BGB analog verlangen.[32] Der Anspruchsinhaber kann den Dritten aber auch ermächtigen, den Schaden im eigenen Namen einzuziehen.[33]

Umfang des Schadenersatzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Umfang des Schadenersatzanspruches bestimmt sich nach der Rechtsprechung und h. M. aus der Sicht des Dritten, nicht der des Anspruchsinhabers. Der Schaden des Dritten ist maßgeblich.[34] Dieser muss jedoch nicht nur Einwendungen des Schädigers gegen ihn direkt, insbesondere eigenes Mitverschulden[35] i.S.d. §254 BGB, sondern auch Einwendungen des Schädigers gegen den Anspruchsinhaber, beispielsweise vereinbarte Haftungserleichterungen oder dessen Verschulden nach §254 BGB i.V.m. §278 BGB analog, [36] gegen sich gelten lassen, da der Dritte durch die Drittschadensliquidation nicht besser als der Anspruchsinhaber gestellt werden soll, er sonst nur die „Vorteile eines vertraglichen Anspruchs gegen den Schädiger hätte, nicht aber dessen Nachteile“. [37]

Die von einer Mindermeinung vorgeschlagene Obergrenze des zu ersetzenden Schaden des Dritten auf den Schaden, der ohne Verlagerung auf den Dritten beim Anspruchsinhaber eingetreten wäre , ist abzulehnen. [38]

Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsprechung und Literatur berücksichtigten Drittinteressen auch mit Hilfe des Instituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Schaden und Anspruchsberechtigung fallen in beiden Konstellationen, Drittschadensliquidation und Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (VSD), auseinander.[39] Das Institut der Drittschadensliquidation (DSL) ist daher von diesem abzugrenzen.

Fallgruppen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Drittschadensliquidation kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vertragsparteien können eine Drittschadensliquidation ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.[40]

Mittelbare Stellvertretung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Fall der mittelbaren Stellvertretung war der Ausgangspunkt der Lehre von der Drittschadensliquidation.[41]

Ausgangslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der mittelbaren Stellvertretung handelt der „Stellvertreter“ nicht in fremden, sondern in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung/ Rechnung eines Dritten.

Folge: Bei Vertragsverletzungen hat nur der „mittelbare Stellvertreter“ als Vertragspartei einen Anspruch gegen den Vertragspartner. Der Schaden trifft aber in der Regel den Hintermann, „mittelbar Vertretenen“, der am Vertrag weder beteiligt, noch aus ihm berechtigt ist.[42]

Liquidation des Drittschadens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Fällen der mittelbaren Stellvertretung ist eine Drittschadensliquidation unstreitig anerkannt; teilweise wird ihr sogar ein gewohnheitsrechtlicher Rang [43] zugesprochen:

Der „Vertreter“ kann den Schaden, der durch die Pflichtverletzung seines Vertragspartners bei seinem Geschäftsherrn, „mittelbar Vertretenen“, eingetreten ist, geltend machen. [44]

Beim Auftreten des mittelbaren Vertreters als direkter Stellvertreter im Namen des Hintermann wäre diesem ein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Vertragspartner zugekommen. Daraus, dass das Gesetz diese Art der Stellvertretung zulässt, dürfe dem Schädiger kein unbilliger Vorteil erwachsen: Er soll von seiner Ersatzpflicht nicht ungerechtfertigt entlastet werden. [45]

Nach h.M. ist der volle Schaden des Dritten, „mittelbar Vertretenen“ zu ersetzen.[46] Dies sei auch gerechtfertigt, da sich der Schädiger nicht darauf verlassen könne, dass sein unmittelbarer Vertragspartner wirklich auf eigene Rechnung handle. Auf die Erkennbarkeit der Schadenshöhe für den Schädiger komme es nicht an. [47]

Anmerkung: Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter liegt nicht vor, dann da der „Vertreter“ im eigenen Namen handelt, ist die Einbeziehung des „Vertretenen“ in den Vertrag, für den Vertragspartner nicht erkennbar.[48]

Einzelfälle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Drittschadensliquidation erfolgt in Fällen, in denen eine Person zwar im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung Verträge abschließt. Dies trifft unter anderem auf:[49]

  • den Beauftragten[50], z.Bsp. der im eigenen Namen auf Rechnung eines Dritten eine Sache kauft,
  • den Kommissionär (§383 I HGB): Dieser kann z.Bsp. im Fall der Einkaufskommission (Kommissionär bestellt Waren für den Kommittenten in eigenem Namen) bei Leistungsstörungen im Wege der Drittschadensliquidation von dem nichterfüllenden Vertragspartner Ersatz für den Schaden des Kommittenten -auch durch unmittelbare Zahlung an diesen- fordern. Der Kommittent selbst kann die Abtretung des Anspruchs kraft vertraglicher Nebenpflicht oder §§255,285 BGB analog verlangen.[51] Eine zufällige Schadensverlagerung liegt vor, da beim Kommissionär der Schaden nie eintreten kann, da er verpflichtet ist, alles aus der Geschäftsbesorgung erlangte an den Kommittenten abzugeben, § 667 BGB.
  • den Spediteur, der sowohl für den Empfänger als auch den Versender liquidieren darf[52],

zu.

  • Im Frachtrecht erlaubt §421 I S.3 HGB sowohl dem Absender und dem Empfänger die Drittschadensliquidation, wenn ein außenstehender Dritte einen Vermögensschaden erleidet. So kann ein Spediteur, der einen Frachtvertrag im eigenen Namen für fremde Rechnung abschließt, den Schaden des „Dritten“ ( =seines Auftraggebers) gegenüber dem Frachtführer liquidieren.[53]
  • Kreditinstitute können die im bargeldlosen Zahlungsverkehr entstandenen Schäden ihrer Kunden gegenüber anderen Beteiligten geltend machen [54]: Die Bank wird auf Rechnung des Überweisenden tätig und kann dessen Schaden gegenüber anderen, mit dem Überweisenden vertraglich nicht verbundenen, Banken liquidieren.

Treuhandverhältnisse[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Treuhandverhältnisse ähneln den Fällen der mittelbaren Stellvertretung, bilden aber eine eigene Fallgruppe.[55] Während die mittelbare Stellvertretung auf ein Tun geht, ist die Treuhand ein Zustand und setzt die Existenz von Treugut voraus. [56]

Ausgangslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Treuhand übergibt der Treugeber ein Recht an den Treunehmer/Treuhänder, der es im Interesse des Treugebers ausüben soll. Inhaber des Ersatzanspruches für Schäden am Treugut gegen den Schädiger ist in der Regel der Treuhänder, während der Schaden aber beim Treugeber eintritt. Eine zufällige Schadensverlagerung liegt vor. [57]

Drittschadensliquidation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die h.M. in Rechtsprechung und Lehre gewährt dem Treuhänder das Recht, den Schaden des Treugebers zu liquidieren, wenn und soweit diesem ein eigener Anspruch fehlt. [58] Der Schädiger soll aus der Trennung von Rechtszuständigkeit, Treuhänder, und wirtschaftlicher Betroffenheit, Treugeber, keinen Vorteil ziehen.[59]

Die Drittschadensliquidation ist ausgeschlossen, wenn der Treugeber einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger, z.Bsp. aus §823 I BGB, hat. [60]

Die Berechnung des Schadens richtet sich auch hier grundsätzlich nach dem beim Treugeber/Dritten entstandenen Schaden. [61] Dieser wird allerdings gegebenenfalls um den Betrag des eigenen Schaden des Treuhänders gemindert.[62]

Einzelfälle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sicherungsübereignung nach §930 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Sicherungstreuhand nach §930 BGB soll das Eigentum regelmäßig wieder an den Treugeber zurückfallen. Das Schicksal des Treugutes liegt in seinem Interesse, weshalb man hier eine Drittschadensliquidation anerkennt. Ihre Anwendung ist aber häufig ausgeschlossen, wenn der Treugeber eigene Ersatzansprüche hat. Diese können sich in der Regel aus seinem Recht am Besitz des Sicherungsguts oder im Fall der Vereinbarung eines automatischen Rückfalls nach §§929, 158 II BGB gem. §823 I BGB aus seine Anwartschaftsrecht als „sonstiges Recht“ i.S.d. §823 I BGB ergeben. [63]

Sicherungsabtretung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Sicherungsabtretung ist anerkannt, dass der „Zessionar „im Wege der Drittschadensliquidation den Verzugsschaden des „Zedenten“ geltend machen kann.[64]

(1) Ausgangslage

Bei der Sicherungszession soll die Abtretung der Forderung (Zession) nur sicherungshalber erfolgen, damit sich der Gläubiger des Sicherungsgebers bei Bedarf aus dieser befriedigen kann. Hierzu wird zwischen Sicherungsgeber „Zedent“ und Sicherungsnehmer „Zessionar“ ein Treuhandverhältnis begründet.

(2) Konstellation der Drittschadensliquidation

Gerät nun der Schuldner der zu Sicherheit abgetretenen Forderung mit der Leistung gem. §286 BGB in Verzug, der Sicherungsgeber ist aber weiterhin in der Lage seinen Verpflichtungen gegenüber dem Sicherungsnehmer nachzukommen, so liegt ein Fall zufälliger Schadensverlagerung vor, denn nicht mehr der Zedent ist der Gläubiger des Schuldners, sondern der Zessionar. Diesem ist jedoch kein Schaden entstanden, der Sicherungsgeber erfüllt ihm gegenüber seine Verpflichtungen ja weiter. Geschädigt ist allein ein „Dritter“: der Zedent als früherer Gläubiger des Schuldners.

(3) Beispiel

Die Bank B gewährt dem A ein Darlehen, §488 BGB. Zur Sicherheit ihrer Forderung gegen ihn, §488 I S.2 BGB, tritt der A der Bank B sicherheitshalber seine Forderung gegen den C, §433 II BGB gem. §389 BGB ab, damit sich die Bank B daraus bei Bedarf befriedigt. A = Sicherungsgeber , „ Zedent“; Bank B = Sicherungsnehmer, „Zessionar“. (angelehnt an Brox/Walker, §29, Rn 25).

Rechtsfolge: Durch die Abtretung geht die Gläubigerstellung vom Zedenten auf den Zessionar über: nicht mehr A, sondern die Bank B ist jetzt der Gläubiger des C. Gerät jetzt C mit seiner Leistung in Verzug, während A der Bank B weiter Zinsen auf das Darlehen zahlt, so tritt ein Schaden allein beim A ein, weil der aufgrund der verspäteten Zahlung des C an die Bank B über längere Zeit Zinsen an B zahlen muss. Diese „zufällige“ Schadensverlagerung soll den C nicht entlasten, weshalb die Bank B im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden des A über ihren Anspruch gegen den C, §§280 I, II, 286 BGB, liquidieren kann.

Inkassozession[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Inkassozession erlangt der Zessionar zwar im Außenverhältnis ebenfalls die volle Gläubigerstellung, im Innenverhältnis soll er die Forderung jedoch lediglich für den Zedenten einziehen und diesem den kompletten Erlös zuführen.[65] Ein Schaden tritt also in der Regel nur beim Zedenten, nicht beim anspruchsberechtigten Zessionar ein. Eine „zufällige“ Schadensverlagerung ist gegeben. Im Wege der Drittschadensliquidation liquidiert der Zessionar den Schaden des Zedenten.[66]

Krankenkasse[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

OLG Roststock: Die zur Einziehung der Rentenversicherungsbeiträge befugte Krankenkasse kann gem. §823 II BGB i.V.m. §266a I StGB den Schaden der Rentenversicherer und der Bundesagentur, der dadurch entstanden ist, dass der Arbeitgeber keine Rentenversicherungsbeiträge abführte, liquidieren.[67] Eine Schadensverlagerung ist gegeben, da nicht der Krankenkasse, sondern allein den Rentenversicherern und der Bundesagentur durch Nichtabführen der Renten-versicherungsbeiträge ein Schaden entsteht und der Anspruch aus §§823 II BGB i.V.m. § 266a I StGB allein der Krankenkasse zusteht, da §266a I ein Schutzgesetz zu Gunsten der Einzugsstelle = Krankenkasse, §28i I SGB IV, ist.

Obhut für fremde Sachen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Drittschadensliquidationen wird zudem in Obhutspflichtverhältnissen zugelassen.

Ausgangslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der berechtigte Besitzer, aber nicht der Eigentümer, einer beweglichen Sache vertraut diese einem anderen auf Grundlage eines Vertrages, der hinsichtlich der Sache eine Obhutspflicht begründet (z.Bsp. Verwahrungs-, Werkvertrag), an.

Geht die Sache nun verloren oder wird in sonstiger Weise beschädigt, erleidet der Besitzer lediglich einen Nutzungsausfallschaden. Der Substanzschaden tritt hingegen bei einem „Dritten“, dem Eigentümer der Sache ein. Eine Schadensverlagerung liegt vor. Gegen den Schädiger hat der Eigentümer selbst keinen eigenen vertraglichen Anspruch, sondern ist auf das Deliktsrecht verwiesen.

Drittschadensliquidation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Trotzdem kann der berechtigter Besitzer im Wege der Drittschadensliquidation bei Verletzung der Obhutspflicht durch seinen Vertragspartner, diesem gegenüber den Schaden des Eigentümers geltend machen.[68] Das Ziel ist die Ausschaltung der Schwächen des Deliktsrechts[69]: Haftungsunterschied §278- §831 BGB beim Einstehen für Hilfspersonen und Notwendigkeit des Verschuldensnachweises (§280 I S.2 BGB: Vertreten-Müssen wird vermutet; §823 I BGB: Verschulden des Schädigers ist zu beweisen.)

Ein eigener deliktischer Anspruch des Eigentümers gegen den Schädiger steht einer Drittschadensliquidation nicht entgegen: er konkurriert vielmehr mit dem vertragliche Anspruch aus Drittschadensliquidation.[70]Ausgeschlossen ist die DSL dagegen, wenn dem Eigentümer ein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Schädiger aus einem VSD zukommt. [71]

Im BGB ist die Drittschadensliquidation im Fall der Obhut für fremde Sachen für die Gastwirthaftung, §701 BGB vorgesehen; dem wird ein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen.

Zu ersetzen ist auch hier der volle Schaden des Dritten, des Eigentümers.[72]

Beispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beispiel 1[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die S leiht sich von ihrer Freundin M eine schicke Jacke für einen Theaterbesuch. Dort gibt sie die Jacke der M an der Garderobe des Theaters für 1€ ab. Als sie die Jacke aber nach der Aufführung wieder abholen will, ist sie nicht aufzufinden. Wie das passieren konnte, ist für Geschäftsführer ist unerklärlich. Sein Personal, dass er regelmäßig kontrolliert, war bisher immer zuverlässig.

Problem: Schadensverlagerung von der aus dem entgeltlichen Verwahrungsvertrag, § 688 BGB, Anspruchsberechtigten S auf die M, die Eigentümerin der Jacke.

M: Als Eigentümerin der Jacke hat die M den Schaden, aber keinen vertraglichen Anspruch gegen den Theaterträger. Ihr kommt allein ein Anspruch nach §823 I BGB gegen die Garderobenmitarbeiterin zu, bei der aber unter Umständen nichts zu holen ist. Der Anspruch gegen den Träger des Theaters aus §831 I S.1 BGB, könnte aber an der Exkulpationsmöglichkeit ,§831 I S.2 BGB, scheitern. Ein Anspruch gegen die S aus dem Leihvertrag, §598 BGB, gemäß §280 I BGB hat die M auch nicht, da die S die Pflichtverletzung des Gaderobenpersonals nicht zu vertreten hat.

S: Ihre Freundin S hat gegen den Theaterträger aus der entgeltlichen Verwahrung einen Anspruch gem. §§280 I, 278 BGB, ihr ist aber kein Schaden entstanden: Sie ist gemäß §275 I BGB von ihrer Rückgabepflicht, §604 I BGB, befreit ist und hat der M auch nicht Schadensersatz zu leisten.

Lösung: Drittschadensliquidation: Die S kann den Schaden der M für diese geltend machen.

Beispiel 2[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der B verwahrt unentgeltlich für seinen Freund A dessen Laptop. Als der Handwerker H mit seinem Mitarbeiter S im Arbeitszimmer des B eine Lampe installieren sollen, stößt der bisher immer zuverlässige S aus Unachtsamkeit die Leiter um. Diese fliegt direkt auf das Laptop des A drauf und zerschmettert es in mehrere Einzelteile.

Problem: Schadensverlagerung von dem aus dem Vertrag mit dem Handwerker Anspruchs-berechtigtem B auf seinen Freund A.

A: Der A hat zwar einen Anspruch gegen den S nach §823 I BGB, bei dem ist aber unter Umständen nichts zu holen. Sein Anspruch gegen den Handwerker H nach §831 I S.1 BGB, scheitert möglicherweise nach §831 I S.2 BGB, weil dieser sich exkulpieren kann. Auch der B haftet ihm aus dem Verwahrungsvertrag nach §§280 I BGB nicht, da er wegen der Unentgeltlichkeit der Verwahrung gemäß §690 BGB privilegiert ist.

B: Der B hat gegen den H an sich einen Anspruch aus §§280 I, 278 BGB. Ihm ist jedoch kein Schaden entstanden, da er dem A nicht zum Ersatz verpflichtet ist.

Lösung: Drittschadensliquidation: Der B liquidiert den Schaden des A.

Obligatorische Gefahrentlastung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch in Fällen obligatorischer Gefahrentlastung erfolgt eine Drittschadensliquidation.

Ausgangslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Schuldner ist gegenüber dem Vertragspartner zur Übereignung einer Sache verpflichtet. Aufgrund gesetzlicher Gefahrtragungsregeln ist die Gefahr der Schädigung oder Zerstörung einer Sache bereits auf einen anderen als den formellen Rechts- und Anspruchsinhaber, in der Regel der Eigentümer der Sache (hier: der Gläubiger), übergegangen, wenn ein Dritter die Sache beschädigt oder zerstört.

Folge: Der Schuldner (Eigentümer) wird von seiner Leistungspflicht gem. §275 BGB befreit, behält aber wegen den schuldrechtlichen Gefahrtragungsregeln trotzdem den vollen Gegenleistungs-anspruch gegen seinen Vertragspartner. Ihm entsteht somit selbst kein Schaden. Der Schaden wird vielmehr vom Verletzten, „Eigentümer“, auf einen Dritten, „Gläubiger“, verlagert, da die Gegenleistungsgefahr bereits auf den Gläubiger übergegangen ist, ohne dass dieser selbst Eigentümer wurde und somit selbst einen Anspruch gegen den Schädiger gem. §823 I BGB hätte, trotzdem aber zur vollen Gegenleistung verpflichtet ist.

Drittschadensliquidation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die h.M. gewährt dem Eigentümer die Möglichkeit den Schaden des Gläubigers gegenüber dem Schädiger zu liquidieren.[73]

Einzelfälle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Versendungskauf[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Ausgangslage

Beim Versendungskauf bleibt der Verkäufer häufig Eigentümer der abgesandten Ware, während die Gefahr des Untergangs der Kaufsache beim Transport gem. §447 I BGB aber bereits mit Übergabe an den Beförderer auf den Käufer übergeht.

(2) Konstellation der DSL

Beschädigt nun ein Dritter die Kaufsache, entsteht dem Verkäufer kein Schaden, da er seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer behält. Den Schaden hat der Käufer, denn er muss den vollen Kaufpreis zahlen, während er die Sache aber nicht oder nur verschlechtert erhält und gegen den Dritten weder aus Vertrag noch Delikt einen Anspruch hat. Es wird dem Verkäufer deshalb erlaubt den Schaden des Käufers zu liquidieren.[74]

Aber: In der Praxis tritt diese Konstellation nur noch selten auf:

  • Im Fall des Verbrauchgüterkaufs (§474 I BGB) gilt §447 I BGB gemäß §474 II S.2 BGB nicht.
  • Häufig wird der Transport im Zuge eines Frachtgeschäfts, §407 HGB durchgeführt: Bei Beschädigung oder Verlust der Kaufsache hat der Empfänger/Käufer, dann einen eigenen Anspruch gegen den Frachtführer, §421 I 2 HGB, sodass es keiner Drittschadensliquidation bedarf.[75]
Eigentumsvorbehalt, §446 S.1 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Ausgangslage

Beispiel: A kauft von B einen Fernseher auf Raten, §§433, 449 BGB. 11 Raten à 40€ sind vereinbart. Die Übereignung des Fernsehers von B an A ist unter die aufschiebende Bedingung der vollen Zahlung des Kaufpreises gesetzt, §§929 S.1, 158 I BGB. Nachdem A dem B bereits 5 Raten gezahlt hat, wird der Fernseher von einem Dritten D beschädigt.

(2) Konstellation der DSL

Als Eigentümer des Fernsehers hat B einen Anspruch gegen D gemäß §823 I BGB, jedoch keinen Schaden, da gem. §§ 446 S. 1 BGB die Gefahr des Untergangs oder der Schädigung des Fernsehers mit der Übergabe auf A überging und B somit weiter die Zahlung des Kaufpreises/ der restlichen 5 Raten verlangen kann.

Der A hat zwar wegen Verletzung des Anwartschaftsrecht, als sonstiges Recht i.S.d. §823 I BGB, einen eigenen Anspruch gegen den D. Allerdings ist dieses Anwartschaftsrecht am Fernseher bisher nur über die Zahlung der ersten 5 Raten gefestigt.

Folge: Aus der Verletzung des Anwartschaftsrechts ist dem A also ausschließlich ein Schaden in Gestalt der bisher gezahlten 5 Raten entstanden!! A möchte aber auch den Schaden, der ihm dadurch entsteht, dass er an B weiterhin die letzten 6 Raten zahlen muss, ersetzt haben.

Deshalb kann B für A den Schaden in Höhe der restlichen 6 Raten = 240 € im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen.

(Eine ausführliche Falllösung zum Eigentumsvorbehalt bei Bredemeyer, „Das Prinzip „Drittschadensliquidation“, JA 2012, 102-107(E. I.2., S.104))

Werkvertrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

- Gefahrtragungsregel des §644 I S. 1 BGB

(1) Ausgangslage

Gemäß §644 I S.1 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes (§640 BGB). Dies gilt auch wenn der Besteller bereits vor der Abnahme Eigentümer der Sache (z.Bsp durch Einbau) geworden ist.

(2) Konstellation der DSL

Beschädigt nun ein Dritter das Werk des Unternehmers (nach Fertigstellung, aber vor Abnahme durch den Besteller), so hat der Besteller keinen Schaden, da er vom Unternehmer wegen §644 I S.1 BGB die nochmalige Herstellung des Werkes verlangen kann. Der Unternehmer hat zwar den Schaden, aber keinen Anspruch gegen den Dritten, da das Werk schon in das Eigentum des Bestellers übergegangen war. Im Wege der Drittschadensliquidation kann deshalb der Besteller den Schaden des Unternehmers geltend machen. [76]

- Gefahrtragungsregel des §644 II BGB:

Versendet der Unternehmer das Werk auf Wunsch des Bestellers, so findet gemäß §644 II BGB §447 BGB entsprechende Anwendung. (Konstellation vergleichbar mit der beim Versendungskauf, s.oben)

Vermächtnis, §2174 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Ausgangslage

Beispiel: Im Testament des X ist der Erbe E als Alleinerbe eingesetzt. Der X hat aber weiter bestimmt, dass sein Freund B seine Taschenuhr als Vermächtnis bekommen soll.

(2) Konstellation der DSL

Bevor der E dem B die Uhr übereignen kann, wird sie von einem Dritten D zerstört. E als Eigentümer der Uhr, §1922 BGB, hätte gegen den D einen Anspruch gem. §823 I BGB. Er hat aber keinen Schaden, weil er von seiner Pflicht zur Übereignung an den B, §2174 BGB, gem. §275 I BGB befreit worden ist. Den Schaden hat der B, ihm kommt aber kein eigener Anspruch gegen den D zu. Seinen Schaden kann der E gegen den D geltend machen. [77]

Schenkungsversprechen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Ausgangslage

= notarielles Schenkungsversprechen des Eigentümers, §§518 I, 516 I BGB, über einen Gegenstand.

(2) Konstellation der S

Der versprochene Gegenstand wird vor der Übereignung an den Beschenkten beim Schenker von einem Dritten beschädigt oder zerstört. Der Schenker hat keinen Schaden, weil er von seiner Übereignungspflicht aus dem Schenkungsversprechen gemäß §275 I BGB befreit wird. Der Schenker soll den Schaden des „Beschenkten“ liquidieren können.[78]

Gefahrverlagerung kraft vertraglicher Vereinbarung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Rechtsprechung sollte in Einzelfällen auch eine Gefahr-/Risikoverlagerung durch Vertrag einem Schädiger nicht zu Gute kommen.[79]

Eine Drittschadensliquidation ist hier aber nur anzunehmen, wenn nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung dem Geschädigten wirklich unter keinen Umständen ein eigener Anspruch zukommen soll. Im Zweifel ist eher von einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter auszugehen.[80]

Erweiterung des Anwendungsbereichs der DSL über die anerkannten Fallgruppen hinaus bei vergleichbarer Interessenlage?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Teilweise wird in der Literatur vertreten, die Drittschadensliquidation über die anerkannten Fallgruppen hinaus bei vergleichbarer Interessenlage anzuwenden.[81]

Alternative Regelungskonzepte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vereinzelt wird die Drittschadensliquidation in der Literatur für überflüssig gehalten und durch Alternativkonzepte ersetzt.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Falllösungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Horlach, Christin: „Referendarexamensklausur-Zivilrecht: Drittschadensliquidation und gestörte Gesamtschuld- Sturz unterm Riesenrad“, in: JuS 2009, S.242-246.
  • Armbrüster, Christian: „Grundfälle zum Schadensrecht“, in: JuS 2007, S.605-611.
  • Bredemeyer, Dierk: „Das Prinzip Drittschadensliquidation“, in: JA 2012, S.102-107.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. RGZ 55, 24-33 (30); RGZ 4, 344-346 (345); RGZ 82, 189-192 (190); RGZ 97, 87-90 (89); BGHZ 51,91-108 = NJW 1969, 269-276 (271 (I.1.); Palandt/Grüneberg, Vorb.v.§249, Rn 102/103.
  2. Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 42; BeckOK-BGB/Schubert, §249, Rn 147, Staudinger/Schiemann, Vorbem zu §§249 ff, Rn 49; Jauernig/Teichmann, Vorbem. §§249-253, Rn 17.
  3. Lange/Schiemann, §8 I 1, S. 456.
  4. Palandt/Grüneberg, Vorb.v. §249, Rn 105; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 48; BeckOK/Schubert, §249, Rn 154; Jauernig/Teichmann, Vorbem. §§249-253, Rn 19; Kropholler, Vor §§249-253, Rn 25; Larenz/Canaris, §27 IV b), S.462.
  5. Looschelders, Schuldrecht AT, §47, Rn 942.
  6. Looschelders, Schuldrecht AT, §47, Rn 942; Medicus, Schuldrecht I, §54, Rn 609;
  7. BGHZ 40, 91-108= NJW 1963, 2071-2076 (2074 (II.2.)); BGHZ 49, 356-363 = NJW 1968, 1567-1568 (II.1. 1568); BGHZ 51,91-108 = NJW 1969, 269-276 (271 (I.1.); BGHZ 133, 36-43 = NJW 1996,2734- 2736 (2735(III.1.)); BGH NJW 1970,38-41 (41 (A.III.1.)); BGH NJW-RR 2008, 786-788 (787); BGHZ 181, 12-29 = DStR 2010, 193-198 (197/198);Palandt/Grüneberg, Vorb.v.§249, Rn 105; BeckOK/Schubert, §249, Rn154; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 48; Erman/Ebert, Vor §§249-253, Rn 124; Staudinger/Schiemann, Vorbem. zu §§249ff, Rn 62; Larenz/Canaris, §27 IV b), S.462; Looschelders, SchuldR AT, Rn 942; Brox/Walker, §29, Rn 14.
  8. Medicus, Schuldrecht I, §53, Rn 609.
  9. BGH NJW-RR 1987, 880- 882(III.4.a., 882); BGH NJW 1989,3099-3100 (II.1.b., 3100);MüKo/Oetker, §249, Rn 294; Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff; Rn 67; Lange/Schiemann, §8 III 9, S.481; Soergel/Mertens, Vor §249, Rn 259; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-253; Rn 48/60; BeckOK/Schubert, §249, Rn 157.
  10. Palandt/Grüneberg, Vorb.v.§249, Rn 107.
  11. Larenz/Canaris, §27 IV b), S.462; Staudinger/Schiemann, Vorbem. zu §§249ff, Rn 62; BeckOK/Schubert, §249, Rn154, Kropholler,Vor §§249-253, Rn 25.
  12. BeckOK/Schubert, §249, Rn154; Staudinger/Schiemann, Vorbem. zu §§249ff, Rn 62; Jauernig/Teichmann
  13. MüKo/Oetker, §249, Rn 289; BeckOK/Schubert, §249, Rn 154.
  14. Looschelders, SchuldR AT, §47, Rn 943.
  15. Brox/Walker, §29, Rn 15; vgl. Ausführungen unter I.b).
  16. Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-253, Rn 50; Palandt/Grüneberg, Vorb. v. §249, Rn 109; Müko/Oetker, §249, Rn 293; BeckOK/Schubert, §249, Rn 155;Staudinger/Schiemann, Vorbem. z. §§249ff., Rn 66; Looschelders, SchuldR AT, §47, Rn 943; Medicus/Lorenz, SchuldR I, Rn 651; Brox/Walker, §29, Rn 15; Lange/Schiemann, §8 IV, S. 485.
  17. Brox/Walker, §29, Rn 15.
  18. Palandt/Grüneberg, Vorb.v. §249, Rn 105; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 48; BeckOK/Schubert, §249, Rn 154; Jauernig/Teichmann, Vorbem. §§249-253, Rn 19; Kropholler, Vor §§249-253, Rn 25; Larenz/Canaris, §27 IV b), S.462.
  19. MüKo/Oetker, §249, Rn 289; Hk-BGB/Schulze,Vorbem z. §§249-253, Rn 28; BeckOK/Schubert, §249, Rn 154; Looschelders, SchuldR AT, §47, Rn 943.
  20. BGHZ 9, 301-307 = NJW 1953, 1180-1182 (1181); BGH NJW 1985, 2411-(2412); Palandt/Grüneberg, Vorb. v. §249, Rn 107&109; Hk-BGB/Schulze,Vorbem z. §§249-253, Rn 27.
  21. BGH NJW 1985, 2411-(2412); Palandt/Grüneberg, Vorb. v. §249, Rn 107; Soergel/Mertens, Vor §249, Rn 259.
  22. Brox/Walker, §29, Rn 17; Looschelders, SchuldR AT, §47, Rn 944; Medicus, Schuld R I, §54, Rn 610.
  23. Palandt/Grüneberg, Vorb.v.§249, Rn 106; Hk-BGB/Schulze, Vorbem.z. §§249-253; Rn 27; Jauernig/Teichmann, Vorbem.z. §§49-253, Rn 21;A.A. BeckOK/Schubert, §249, Rn156, der davon ausgeht, dass vertragl. & delikt. Ansprüche gleichermaßen vom Anwendungsbereich der DSL erfasst sind.
  24. BGH NJW 1970,38-41 (A.III.1.,41); Palandt/Grüneberg, Vorb.v.§249, Rn 107; MüKo/Oetker, §249, Rn 294;BeckOK/Schubert, §249, Rn 157; Larenz/Canaris, § 27 IVb)3., S. 466; Lange/Schiemann, §8 III 9, S. 481; Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff; Rn 67.
  25. RGZ 90, 240-248 (247); RGZ 115, 419-426 (426); BGH NJW 1985, 2411-2412 (II.2.c. ,2412); BGH NJW 1998, 1864-1866 (I.,1865);Palandt/Grüneberg, Vorb. v.§249, Rn 107; BeckOK/Schubert, §249, Rn 157; MüKo/Oetker, §249, Rn 295;Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-253; Rn 60; Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff; Rn 67;Lange/Schiemann, §8 III 9, S.482; Erman/Ebert, Vor §§249-253, Rn 124.
  26. BGH NJW 1998, 1864-1866 (I.,1865); BeckOK/Schubert, §249, Rn157; Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff; Rn 67; Palandt/Grüneberg, Vorb.v.§249, Rn 107; Erman/Ebert, Vor §§249-253, Rn 124.
  27. BGH NJW 1989, 451-452 (II.4., 452); Looschelders, SchuldR AT,§47, Rn 942; Brox/Walker, §29, Rn 16; Soergel/Mertens, Vor §249, Rn 259; Lange/Schiemann, §8 IV, S.482; Kropholler, Vor §§249-253, Rn 27, Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff; Rn 64; Medicus/Petersen, Bürgerl. R, Rn 839.
  28. BGH NJW-RR 1987, 880- 882(III.4.a., 882); BGH NJW 1989,3099-3100 (II.1.b., 3100);MüKo/Oetker, §249, Rn 294; Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff; Rn 67; Lange/Schiemann, §8 III 9, S.481; Soergel/Mertens, Vor §249, Rn 259; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-253; Rn 48/60; BeckOK/Schubert, §249, Rn 157.
  29. BGH NJW 1970,38-41 (41(A.III.1); BGH NJW-RR 1987, 880- 882(882 (III.4.a.));Brox/Walker, §29, Rn 16; Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff; Rn 67.
  30. Palandt/Grünberg, Vorb.v.§249, Rn 107; Lange/Schiemann, §8 III 9, S.481; Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff,Rn 67; Kropholler, Vor §§249-251, Rn 27.
  31. Brox/Walker, §29, Rn 16; Kropholler, Vor §§249-251, Rn27.
  32. BeckOK/Schubert, §249, Rn 158; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-253, Rn 48 Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff, Rn 67.
  33. BGHZ 25, 250-266 = NJW 1957, 1838-1840 (1839); BeckOK/Schubert, §249, Rn 158; Lange/Schiemann, §8 III 9, S. 481; Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff,Rn 67.
  34. BGH VersR 1972, 1138-1140 (II.6., 1140); Palandt/Grünberg, Vorb.v.§249, Rn 107; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-253, Rn 61; Jauernig/Teichmann, Vorbem.z. §§49-253, Rn 22, BeckOK/Schubert, §249, Rn 157; Hk-BGB/Schulze, Vorbem. zu §§249-253, Rn 30; Kropholler, Vor §§249-253, Rn 27; Larenz/Canaris, §27 IV 3.b., S. 465-466.
  35. BGH VersR 1972, 199 = BGH NJW 1972, 289-290 (II.4.b., 289); OLG Hamm NJW 1976, 2077-2078 (II.2.e, 2078);Lange/Schiemann, §8 III 9, S. 481.
  36. BGH NJW 1969, 789-791 (II.4, 790) „Uhrenkollektion“;OLG München NJW 2011, 3375-3379 (II.4.a., 3378); BeckOK/Schubert, §249, Rn 158; Hk-BGB/Schulze, Vorbem. zu §§249-253, Rn 30; Kropholler,Vorbem z. §§249-253, Rn 27; Berg, JuS 1977, S.363-367 (II.1.,S.367); Ries, JA 1982, S.453-459 (VI.2, S. 458-459); Palandt/Grüneberg, Vorb.v.§249, Rn 107; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-253, Rn 61; Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff,Rn 67.
  37. Jauernig/Teichmann, Vorbem.z.§§249-253, Rn 22; Lange/Schiemann, §8 III9, S.481-482.
  38. Staudinger/Schiemann,Vorbem.z.§§249ff,Rn 70; Larenz, SchuldR I, §27 IV B 3, S. 465.
  39. Söllner,JuS, 1970, S.159-164 (IV.3., S.163); Steding, JuS 1983,S.29-32( III.2.,S.32); Looschelders/Makowsky, JA 2012, 721-728 (725 (II.2.)).
  40. RGZ 170, 246-252 (251); BGHZ 15, 224-230 = NJW 1955, 257; BGH NJW 1969, 789-791 (II.3.a.,790); BGH NJW 1974, 502 (III.2.); Palandt/Grünberg, Vorb.v.§249, Rn 111; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-253, Rn 57; MüKo/Oetker, §249, Rn 307; BeckOK/Schubert, §249, Rn 163; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 68; Hk-BGB/Schulze, Vorbem. z. §§249-253, Rn 29; Erman/Ebert, Vor §§249-253, Rn 130; Lange/Schiemann, §8 III 2, S. 464; Medicus, SchuldR I, §54, Rn 610.
  41. Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 52.
  42. Dauner-Lieb/ Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 52; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 69; Looschelders, SchuldR AT, §47, Rn 947; Lange/Schiemann, §8 III 4, S.466.
  43. BGHZ 133,36-43 = NJW 1996, 2734-2736 (III.1., 2735); Lange/Schiemann, §8 III 4, S.467.
  44. vgl. BGHZ 176,281-301 = NJW 2008, 2245-2250 (Rn 35, 2248); Palandt/Grünberg, Vorb v. §249, Rn 108; MüKo/Oetker,§249, Rn 296 ; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 52; Jauernig/Teichmann, Vorbem z. §§249-253, Rn 20; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 69; Hk-BGB/Schulze, Vorbem. §§249-253, Rn 29; Brox/Walker, §29, Rn 22; Kropholler, Vor §§249-253, Rn 26; Medicus, SchuldR I, §54, Rn 611; Looschelders, SchuldR AT, §47, Rn 947.
  45. Brox/Walker, §29, Rn 22.
  46. RGZ 27, 118-128 (126);MüKo/Oetker, §249, Rn 297; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 69; Lange/Schiemann, §8 III 4, S.468; Larenz/Canaris, §27 IV b.3, S.466.
  47. Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 69; MüKo/Oetker, §249, Rn 298, Looschelders, SchuldR AT, §47 Rn 947.
  48. MüKo/Oetker, §249, Rn 297.
  49. vgl. ausführlichere Auflistung bei Erman/Eberts, Vor §§249-253, Rn 126; Palandt/Grünberg, Vorb v. §249, Rn 108; BeckOK/Schubert, §249; Rn 159.
  50. RGZ 90,240-248 (246); RGZ 113, 250-255 (254); RGZ 115, 419-426 (425); BGHZ 25,250-266 = NJW 1957, 1838-1840; vgl. BGHZ 40, 91-108 = NJW 1963, 2071-2076 (B.II.2.a., 2074).
  51. Baumbach/Hopt, §383, Rn 21.
  52. BGH NJW 1989, 3099-3100 (II.1.b., 3099); Palandt/Grüneberg, Vorb.v.§249, Rn 108; Baumbach/Hopt/Merkt, §462 HGB, Rn 1.; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 69.
  53. RGZ 75, 169-172 (172); BGH NJW 1974,1614-1616 (I.1.d., 1616); OLG Frankfurt NJW-RR 1986,577-579(577); Baumbach/Hopt/Merkt, §421 HGB, Rn 2, Oetker, Handelsgesetzbuch, /Paschke, §421, Rn 14.
  54. BGHZ 176,281-301 = NJW 2008, 2245-2250 (Rn 35, 2248); OLG Köln WM 1989,93-97.
  55. BeckOK/Schubert, §249, Rn 160; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 160; Lange/Schiemann, §8 III 5, S.469.
  56. Lange/Schiemann, §8 III 5, S.469.
  57. Brox/Walker, §29, Rn 25; Medicus, SchuldR I, Rn 612.
  58. vgl. BGH NJW 2006, 1662-1663 (Rn 11, 1662); BeckOK/Schubert, §249, Rn 160; MüKo/Oetker, §249, Rn 306; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 71; Brox/Walker,§29, Rn 25; Lange/Schiemann, §8 III 5, S. 469; Berg, JuS 1977, S.363-367 (I.2.a.(1), S. 365): lässt die Drittschadensliquidation nur in Fällen uneigennütziger Treuhand zu.
  59. MüKo/Oetker, §249, Rn 306; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 71.
  60. BeckOK/Schubert, §249, Rn 160; MüKo/Oetker, §249, Rn 306; Erman/Ebert, Vor §§249-253, Rn 127; Medicus, SchuldR I, Rn 612; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 71; Lange/Schiemann, §8 III 5, S.469.
  61. Lange/Schiemann, §8 III 5, S. 476; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 71.
  62. Lange/Schiemann, §8 III 5, S. 471; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 71.
  63. Medicus, SchuldR I, Rn 612; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 71.
  64. BGH NJW 1967, 930-931 (3.a., 931); BGHZ 128,371-379 = NJW 1995, 1282-1284 (I.3.a.aa.,1283); BGH NJW 1998, 1864- 1865(I.,1865); BGH NJW 2006, 1662-1663 (Rn 11, 1662); Palandt/Grüneberg, §249, Rn 108, MüKo/Oetker, §249, Rn 309; §398, Rn 19; Medicus, SchuldR I, Rn 612.
  65. Palandt/Grünberg, §249, Rn 108 , §398, Rn 29.
  66. RGZ 107,132-136 (135); Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 69; Palandt/Grünberg, §249, Rn 108 , §398, Rn 19.
  67. OLG Roststock NJW-RR 1998, 688-689 (II.1.b.bb.).
  68. RGZ 93,39-41 (41); BGHZ 40,91-108 = NJW 1963,2071-2076 (B.II.2.b., 2074); BGH NJW 1969, 789-791 (II.3.a.,790) ;BGH NJW 1985, 2411-2412 (II.2.c., 2412); BGHZ 135,152-157= NJW 1997,1983-1984(IV.2.b., 1984); BGH NJW-RR 2001, 1612-1616(II.1.a., 1614); Palandt/Grünberg, §249, Rn 109; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-253, Rn 55; Müko/Oetker, §249, Rn 305; BeckOK/schubert, §249, Rn 161; Lange/Schiemann, §8III 7, S.474; Larenz/Canaris, §27 IV b) 2., S.464; Brox/Walker, §29, Rn 22.
  69. Müko/Oetker, §249, Rn 305.
  70. BGHZ 9, 301-307 = NJW 1953, 1180-1182 (1181); vgl.BGH NJW 1985, 2411-2412 (II.2.c.,2412); Palandt/Grüneberg, Vorb. v. §249, Rn 107&109; Hk-BGB/ Schulze,Vorbem z. §§249-253, Rn 27; Müko/Oetker, §249, Rn 305; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 55; a.A. BeckOk/Schubert, §249, Rn 161.
  71. BGHZ 49, 350-356 = NJW 1968, 1567-1568 (II.1.,1568); Palandt/Grüneberg, Vorb.v.§249, Rn 109; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-253, Rn 56.
  72. Lange/Schiemann, §8 III 8, S.476.
  73. RGZ 62, 331-335 (335); BGHZ 40,91-108 = NJW 1963, 2071-2076 (B.I.2.b.,2074); BGH NJW 1970, 38-41 (A.III.1,41); BGH VersR 1972,1138-1140 (II.1,1139); BGH VersR 1979,906-907 (5., 906); Palandt/Grüneberg, Vor §249, Rn 110; BeckOK/Schubert, §249, Rn 162; MüKo/Oetker, §2449, Rn 299; Jauernig/Teichmann, Vorbem zu den §§249-253; Rn 20; Lange/Schiemann, §8 III 6, S.471; Larenz/Canaris, §27 IV b 1, S.462; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 75; Looschelders, SchuldR AT, Rn 945.
  74. RGZ 62, 331-335 (335); BGHZ 40,91-108 = NJW 1963, 2071-2076 (B.I.2.b.,2074); Palandt/Grüneberg, Vorb.v. §249, Rn 110; MüKo/Oetker, §249, Rn 300; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 53; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 74/75; Erman/Ebert, Vor §§249-253, Rn 128; Lange/Schiemann, §8 III 6, S.472; Medicus, SchuldR I, Rn 614; Looschelders, SchuldR AT, Rn 942; Brox/Walker, §29, Rn 18; Kropholler, Vor §§249-253, Rn 26.
  75. BGH VersR 2004,494-495 (495); BeckOK/Schubert, §249, Rn 162; Palandt/Grüneberg, Vorb.v. §249, Rn 110.
  76. BGH NJW 1970, 38-41 (A.III.1,41); OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996,591-592 (II.4., 591); OLG München NJW 2011,3375-3379 (II.4.a.,3377-3378); Palandt/Grüneberg, Vorb.v. §249, Rn 110; BeckOK/Schubert, §249, Rn 162; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 53; MüKo/Oetker, §249, Rn 30; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 74; Lange/Schiemann, §8 III 6, S. 472; Larenz/Canaris, §27 IV b) 1, S. 463; Kropholler, Vor §§249-253, Rn 26.
  77. vgl. BGHZ 40,91-108 = NJW 1963, 2071-2076 (B.I.2.b.,2074);Palandt/Grüneberg, Vorb.v. §249, Rn 110; Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 54; MüKo/Oetker, §249, Rn 300; Kropholler, Vor §§249-253, Rn 26; BeckOK/Schubert, §249, Rn 162; Erman/Ebert, Vor §§249-253, Rn 128; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 74; Lange/Schiemann, §8 III 6, S. 472; Brox/Walker, §29, Rn 21, vgl. Büdenbender, NJW 2000, 986- 992(II.1 b), 987).
  78. Dauner-Lieb/Langen/Magnus, Vor §§249-255, Rn 54; Staudinger/Schiemann, Vorbem. §§249-253, Rn 74; Lange/Schiemann, §8 III 6, S. 472; vgl. Büdenbender, NJW 2000, 986- 992(II.1 b), 987).
  79. Das OLG Schleswig NJW-RR 2000, 896-899 (A.4., 899) hat eine DSL bejaht; auch das OLG Celle VersR 1975,838-841(I.,838) ging von einer DSL aus; Lange/Schiemann, §8 III 6, S. 472.
  80. vgl. Lange/Schiemann, §8 III 6, S. 472.
  81. MüKo/Oetker, §249, Rn 290.