Benutzer:Toblu/Examenswissen/Sperrwirkung des EBV

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Unter dem Begriff Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) versteht man eine Rechtsbeziehung (§§ 985–1003 BGB) zwischen dem Eigentümer einer Sache und dessen (unrechtmäßgigem) Besitzer. Regelungsgegenstand der §§ 987–1003 sind die Folgeansprüche der Vindikation bei bestehender Vindikationslage (§ 985, § 986 BGB).

Die vindikatorischen Nebenfolgen (§§ 987 ff., 994 ff.) sind eines von mehreren Rückabwicklungs­verhältnissen im BGB (§§ 346 ff.; §§ 280 ff.; § 687 II; §§ 985 ff.; §§ 823 ff.; §§ 812 ff.).[1] Die „Vindikationslage“ ist gemeinsame Anwendungsvoraussetzung der §§ 987 ff.[2]: Fehlt dem Besitzer ein Recht zum Besitz, so sieht er sich dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache ausgesetzt (Vindikation, § 985). Dies ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung der §§ 987 ff. nach §§ 985 f., sondern auch aus dem Regelungszweck der §§ 990 ff., welche zwischen gut- und bösgläubigen Besitzern differenzieren. Eine derartige Differenzierung ist überhaupt nur dann sinnvoll, wenn sie an einen unrechtmäßigen Besitz anknüpft, da der rechtmäßige Besitzer weder redlich noch unredlich sein kann.[3] Allerdings könnte die Verortung im 3. Buch des BGB (Sachenrecht) trotz der Bezugnahme auf eine Vindikationslage eigentlich aus systematischen Gründen verwundern. Denn die sich aus §§ 987 ff. BGB ergebenden Ansprüche teilen keineswegs die dingliche Natur der Vindikation.[4] Die vindikatorischen Nebenfolgen (§§ 987 ff.) sind vielmehr obligatorischer Natur,[5] sie resultieren aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV).[6] Daher bleiben diese Ansprüche auch selbständig abtretbar im Gegensatz zum dinglichen Anspruch selbst (§ 985),[7] der nicht durch Abtretung vom Stammrecht (hier Eigentum) getrennt werden kann.[8] Als Nebenansprüche der Vindikation ist lediglich ihre Entstehung von der Existenz einer Vindikationslage abhängig, nicht aber ihr Fortbestand; so gehen die Ansprüche aus §§ 987 ff. bei einem Eigentümerwechsel nicht automatisch mit über.[9] Anders verhält es sich mit den Verwendungsersatzansprüchen aus §§ 994 ff. gegen den Eigentümer; diese richten sich bei Rechtsnachfolge gemäß § 999 II (gesetzliche Schuldübernahme) gegen den Neueigentümer.

Die Privilegierung des redlichen, unverklagten Besitzers lässt sich nur dadurch erreichen, dass diese erschöpfende Sonderregelung andere Haftungsnormen grundsätzlich verdrängt.[10] Innerhalb seines Anwendungsbereiches entfaltet das EBV grundsätzlich eine „Sperrwirkung“ gegenüber tatbestandlich ebenso erfüllte Normen, insbesondere §§ 812 ff., §§ 823 ff.[11] Sachlich regelt das EBV Nutzungsherausgabe- (§§ 987, 988, 990, 991 I, 993 I Hs. 1) und Schadensersatzanspruch des Eigentümers (§§ 989, 990, 991 II, 992) sowie die Gegenansprüche des Besitzers auf Verwendungs­ersatz (§§ 994–996), sein Wegnahmerecht (§ 997), ein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 (anders als bei § 273 ohne Fälligkeitserfordernis,[12] vgl. § 1001[13]) und ein pfandrechtsähnliches Verwertungs­recht aus § 1003 I 2. Anwendungsvoraussetzung ist die „Vindikationslage“ (abgesehen von analogen Heranziehungen des EBV als Rückabwicklungsverhältnis). Nur dann stellt sich überhaupt die Frage der Sperrwirkung (2.), andernfalls aber nicht, da der Anwendungsbereich des EBV überhaupt nicht eröffnet ist (1.).

Anwendbarkeit der vindikatorischen Nebenfolgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Raiser’schen Lehre vom Vorrang der Sonderrechtsverhältnisse ist in der Klausur (unter Anwendbarkeit des § 985) kurz abzulehnen (1.1), bevor eine Vindikationslage geprüft wird (1.2 und 1.3).

Keine Subsidiarität der Vindikation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der von Ludwig Raiser begründeten Theorie der totalen Subsidiarität der Vindikation und ihrer Nebenfolgen gegenüber Sonderrechtsverhältnissen ist auch der § 985 (und nicht nur §§ 987 ff.) gegenüber vertraglichen Herausgabeansprüchen subsidiär, da der Eigentümer sein Recht schuldrechtlich beschränkt habe, weshalb er sich an die spezielleren schuldrechtlichen Rück­abwicklungsregeln halten müsse.[14] Dem liegt eine dem positiven Recht fremde rechts­theoretische Konzeption des zugrunde, wonach ein Eigentümer, der auf vertraglicher Basis sein Eigentum selbst einschränkt, nicht mehr in den Genuss des absoluten Schutzes kommen soll.[15] Diese Auffassung ist allerdings bereits mit der gesetzgeberischen Konzeption des § 986 kaum vereinbar.[16] Denn § 986 schließt die Vindikation einzig für die Dauer des fremden Besitzrechts aus (sein Anwendungsbereich wäre sonst auch winzig), wie auch etwa nach zutreffender Ansicht bei jederzeitiger Möglichkeit, Herausgabe zu verlangen (s.u. I. 2. a)).

Anwendungsvoraussetzung: die „Vindikationslage“ (§§ 985, 986)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da § 986 strukturell aufgebaut ist wie § 1004 II, der unzweideutiger formuliert ist („Anspruch ist ausgeschlossen“), handelt es sich bei § 986 um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung und nicht etwa um eine Einrede, wie es der Wortlaut nahe legen könnte („kann […] verweigern“).[17] Systematisch erfasst dieser Ausschluss der Vindikation auch dessen Folgeansprüche (§§ 987 ff.).[18] Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist folglich das Bestehen einer sogenannten Vindikationslage zur Zeit des Umstandes, aus dem sich die Rechtsfolgen herleiten (etwa Ziehung der Nutzung, Vornahme der Verwendung).[19] Der Vindikant muss Eigentümer sein und dem Besitzer muss ein Recht zum Besitz fehlen (unrechtmäßiger Besitzer).

Arten der Besitzrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Betracht kommen dingliche oder obligatorische Besitzrechte (aus gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnissen); Verträge vermitteln obligatorische Besitzrechte auch bei ununterbrochenen Besitzrechtsketten (§ 986 I 1 Alt. 2). Besitzrechte bestehen auch bei jederzeitiger Möglichkeit, Herausgabe zu verlangen, etwa bei berechtigter GoA oder Leihe (§ 604 III), denn die Berechtigung bezieht sich zwar nicht auf das „Behalten“, aber auf das „Haben“ bis zur Zeit des Herausgabebegehrens.[20]

Umstrittene Fälle (Anwartschaftsrecht und Zurückbehaltungsrecht)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ob ein Recht zum Besitz (RzB) sich aus einem Anwartschaftsrecht (AnwR) ergeben kann, ist umstritten. In BGHZ 10, 69, 71 wurde dies für den Vorbehaltskäufer verneint mit einer Korrektur über § 242, wonach etwa bei wenigen verbleibenden Raten die Herausgabe nach § 242 gesperrt ist.[21] Demgegenüber bejaht die hL ein RzB aus AnwR und kritisiert etwa das sehr unbestimmte Kriterium für die Gewährung der exceptio doli – möge auch nur eine Kaufpreisrate ausstehen, könnte diese gleichwohl nahezu den gesamten Kaufpreis begleichen.

Der Streit, ob Zurückbehaltungsrechte (ZbR) als Besitzrechte (§ 986) zu werten sind oder ob sie nur selbständige Gegenrechte bilden, ist im Ergebnis eigentlich überflüssig, bedarf aber der klausurmäßigen Darstellung. Zwar leugnet auch die Rechtsprechung den Einredecharakter des ZbR nicht, was zur Verurteilung Zug-um-Zug führt (§ 274). Problematisch sind aber die Konstellationen, in denen die Bejahung der Vindikationslage erforderlich wird mit Blick auf die Anwendbarkeit der § 987 ff. Die Ansicht der Rechtsprechung dürfte in der Klausur praktischerweise abgelehnt werden, da Zurückbehaltungsrechte[22] nur Sicherungsrechte ohne Nutzungsbefugnis bilden.

Die Ausnahmen – Geltung der §§ 987 ff. trotz fehlender Vindikationslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ausnahmen gibt es bei gesetzlichen Verweisungen ins EBV (a) und anerkannten analogen Heranziehungen (b). Zweifelhaft sind dagegen diejenigen Analogien, die auf vereinzelt gebliebene Judikate des BGH gründen und daher in der Klausur auf dem Boden der hL abzulehnen sind (c).

Verweise ins EBV trotz fehlender Vindikationslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bedeutung gewinnt das EBV in Klausur und Praxis weniger aus der Häufigkeit einer anzutreffenden Vindikationslage, vielmehr wegen der zahlreichen gesetzlichen Verweisungen auf dieses Haftungssystem, etwa in § 292, ggf. iVm §§ 818 IV, 819, 820, § 1007 III 2, § 1065, § 1227.[23] Darüber hinaus besteht im Erbrecht bezogen auf den Erbschaftsanspruch aus § 2018 eine eigene den Schutz der wahren Erben vor dem Verlust von Nachlassgegenständen bezweckende Folgenregelung für den Erbschaftsbesitz (§§ 2019 ff.).[24]

Anerkannte Analogien bei §§ 1004, 894, 888[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ferner gibt es Konstellationen, in denen die Regelungen des EBV nach hM analog auf andere dingliche Ansprüche anzuwenden sind. Weder § 1004 noch § 894 enthalten eine dem § 1007 III 2 entsprechende Verweisung. Im Verhältnis zwischen Inhaber des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung (§ 894) und dem Bucheigentümer (was einem unrechtmäßigen Besitz entspricht) oder beim Anspruch aus § 1004 wird von der hM die analoge Anwendung der §§ 987 ff. bejaht.[25] Ferner seien die Regeln des EBV analog anzuwenden auf das Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem (entspricht dem „Eigentümer“ im EBV) und dem Eigentümer, dessen vormerkungswidriger Erwerb dem Berechtigten gegenüber nach § 883 II relativ unwirksam ist („unrechtmäßiger Besitzer“).[26]

Zweifelhafte von der hL abgelehnte Analogien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ferner ergeben sich weitere Ausnahmen über Analogien aufgrund z.T. vereinzelt gebliebener Judikate des BGH. Diese Konstellationen sind in der Klausur anzusprechen, weil sie die Möglichkeit eröffnen, zu einer eventuellen Anwendung der §§ 987 ff. Stellung zu nehmen trotz fehlender Vindikationslage. Heute sind viele Probleme deshalb entschärft, weil seit der Schuldrechtsmodernisierung die Verjährung einheitlich gestaltet ist.

Analoge Anwendung auf retentionsberechtigte Besitzer (BGH)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Streitet für den Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht, dann stellt sich einer analogen Heranziehung der §§ 987 ff. nur für den BGH, wenn man mit der hL Zurückbehaltungsrechte nicht als Besitzrechte qualifiziert (s.o. 2. b). Dies ist auch konstruktiv vorzugswürdiger.

Die Lehre vom „nicht so berechtigten Besitzer“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Konstellation des „Nicht-so-Berechtigten“ ist dadurch gekennzeichnet, dass Besitz berechtigt ist, aber die Berechtigung das in Rede stehende Verhalten des Besitzers nicht deckt. So dürfte etwa die Umwandlung des berechtigten Fremdbesitzes (z.B. aus Leihe) in Eigenbesitz wohl nicht ohne weiteres zum Wegfall der Berechtigung führen, aber als Pflichtverletzung (§ 280) iRd Besitzrechtsbeziehung zu werten sein.[27]

Das Recht zum Besitz entfiele bei der Leihe erst mit dem Herausgabeverlangen (§ 604 oder mit der Kündigung, § 605). Dann scheitert die Anwendung der §§ 987 ff. am Fehlen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der haftungsbegründenden Handlung, denn bis zur Aufforderung zur Herausgabe besteht gerade ein vorläufiges Besitzrecht.[28]

Der „Noch-Berechtigte“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Impliziert das zum Besitz berechtigende Rechtsverhältnis, die jederzeitige Möglichkeit Herausgabe zu verlangen (etwa zeitlich unbestimmte Leihe, Verwahrung, berechtigte GoA), so ist insbesondere die These problematisch der Besitzer sei automatisch bösgläubig, da er jederzeit mit dem Herausgabebegehren zu rechnen habe. Vertragliche und deliktische Haftung genügen auch vor dem Hintergrund einheitlicher Verjährung.

Der „Nicht-mehr-Berechtige“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Konstellation des nicht-mehr-berechtigten Besitzers kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, auf den für die Bejahung der Vindikationslage abzustellen ist. Anerkanntermaßen ist dies eigentlich die Zeit des Umstandes, aus dem sich die Rechtsfolgen herleiten (also Schadenszufügung, Ziehung der Nutzung, Vornahme der Verwendung).[29] Davon werden einige Ausnahmen zugelassen oder behauptet, was in der Fallbearbeitung nicht fehlen darf. Man sollte darüber nicht aus den Augen verlieren, dass diese Ausnahmen rechtfertigungsbedürftig sind vor dem Hintergrund der Konkurrenzregeln (§§ 992 f.), denn die Gesetzessystematik spricht gegen solche Ausnahmen.[30] Zunächst einmal muss innerhalb der Konstellation des nicht mehr berechtigten Besitzes danach differenziert werden, ob es um die Anwendung der §§ 987 ff. vor oder nach Beendigung des Besitzrechts gehen soll.

Anwendung der §§ 987 ff. vor dem Wegfall des Besitzrechts (BGHZ 34, 122–134)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Kleinbusfall (BGHZ 34, 122–134) bestand eine Vindikationslage erst bei Geltendmachung der Rechtsfolgen (nicht aber im eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung):

Fall nach BGHZ 34, 122–134 (Kleinbusfall):

V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt (§§ 433, 449 I) einen Kleinbus; dieser wird übergeben. K gibt das Fahrzeug dem W zur Reparatur (§ 631), wozu er dem V gegenüber vertraglich (AGB) sogar verpflichtet war. W repariert es. Später tritt V vom Kaufvertrag zurück aufgrund ausbleibender Kaufpreiszahlung. V verlangt das Fahrzeug bei W heraus. Muss W an V herausgeben? Hat W ein ZbR aus § 1000/§ 1003 I 2?

V ----- §§ 433, 449 I ----- K ----- § 631 ----- W

Lösung des BGH:

Während seiner Besitzzeit ist W ursprünglich berechtigt, seine Berechtigung endigt aber mit dem Rücktritt des Eigentümers vom Kaufvertrag bei ausbleibender Ratenzahlung (§ 323 I). Dadurch erlischt das obligatorische Besitzrecht des K aus dem Kaufvertrag.[31] Folglich bricht die den W auch gegenüber V legitimierende Besitzrechtskette (§ 986 I 1 Alt. 2) mit dem Rücktritt zusammen, so dass nun seit dem Rücktritt eine Vindikationslage vorliegt (zwischen V und W). Als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wählte nun der BGH die Geltendmachung der Rechtsfolgen (§§ 1000, 994 ff., sofern man akzeptiert, dass W und nicht K „Verwender“ iSd §§ 994 ff. ist) und begründet dies mit der Gefahr von Wertungswidersprüchen: Der zunächst berechtigte Besitzer dürfe nicht schlechter stehen als der von Anfang an unberechtigte, der nach §§ 994 ff. als unrechtmäßiger Besitzer seine Verwendungen entgegenhalten dürfte (nach § 1000). Überwiegend wird dieser Erst-recht-Schluss in der Literatur abgelehnt.[32]

Insgesamt ist die Schutzbedürftigkeit des Werkunternehmers unstreitig. Die Lösung des BGH über einen Verwendungsersatz (§§ 994 ff.), obwohl der Werkunternehmer einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Vertragspartner (Besteller) hat, hat den Vorzug am längsten in der Klausur zu sein. Dadurch entsteht ein ZbR nach § 1000, welches nach § 1003 I 2 zu einem pfandrechtsähnlichen Verwertungsrecht (also zu einem der Vindikation entgegenstehenden RzB) mutieren kann.

Alternative Lösungsvorschläge,[33] die in der Klausur zu thematisieren sind:

  • § 647 scheitert, da die Sache nie im Eigentum des Bestellers war
  • Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts analog § 185 (contra: systemfremde Verpflichtungsermächtigung)
  • Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb über § 1207 iVm § 1257 scheitert.
  • § 1257 finde auf die Entstehung des Rechts keine Anwendung („kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht“).
  • Ein Rechtsscheinstatbestand (Besitz) streite für den Besteller und § 366 III HGB setze den gutgläubigen Pfandrechtserwerb zwar implizit voraus, bleibe aber als handelsrechtliche Sondernorm jenseits des kaufmännischen Verkehrs ohne Bedeutung.
Nach dem Wegfall des Besitzrechts (der eigentliche „Nicht-mehr-Berechtigte“)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Wegfall des Besitzrechts besteht eine Vindikationslage. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich von einer Anspruchskonkurrenz („Kumulationstheorie“) mit vertraglichen Rückabwicklungsansprüchen aus, wohingegen eine in der Literatur teilweise vertretene Ansicht die Vindikation zwar zulässt, aber ihre Nebenfolgen für ungeeignet hält, eine sachgerechte Rückabwicklung zu erzielen („Subsidiaritätstheorie“).[34] Stets zu prüfen bleibt auch nach der Kumulationstheorie, ob die außervindikatorischen Anspruchsgrundlagen (also das vertragliche Abwicklungsverhältnis) nicht abschließend sind (sowohl gegenüber den vindikatorischen Nebenfolgen wie auch gegenüber den §§ 812 ff. und §§ 823 ff.).[35]

Übertragbar sind kurze Verjährungen wie §§ 548, 606, 1057 (hM), § 546a I wohl nicht wegen der durch § 546a II eröffneten Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens; wohl sind aber die den § 546a modifizierenden Besonderheiten bei der Wohnraummiete (§ 571) zu berücksichtigen.[36]

Konkurrenzen – das EBV als grundsätzlich abschließende Sonderregelung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 993 I Hs. 2 ist zu entnehmen, dass die Haftung des Besitzers auf Nutzungs- und Schadensersatz durch die §§ 987 ff. erschöpfend geregelt ist; diese abschließende Sonderregelung verdrängt Bereicherungs-, Delikts- und allgemeines Leistungsstörungsrecht.[37] Was § 993 I Hs. 2 für die vindikatorischen Schadens- (§§ 989, 990, 991 II, 992) und Nutzungsersatzansprüche (§§ 987, 990, 988, 991 I, 993 I Hs. 1) normiert, gilt auch in Bezug auf Verwendungsersatzansprüche aus §§ 994 ff.; auch diese Regelung ist grundsätzlich abschließend (vgl. den Wortlaut von § 996: „nur insoweit“).[38] Bedenkenlos anwendbar sind die Normen, deren Rechtsfolge vom sachlichen Regelungsbereich des EVB überhaupt nicht erfasst ist (2.). Teils sind Durchbrechungen der Sperrwirkung gesetzlich angeordnet (1.), teils werden sie anerkannt zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen (3.).

Durchbrechungen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verweisung in das allgemeine Leistungsstörungsrecht über § 990 II iVm §§ 286 f.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Teilweise bleibt neben der abschließenden Regelung des Schadensersatzes auch für das allgemeine Schuldrecht noch Raum, da § 990 II ist Verzugsrecht verweist (§§ 286 f.). Danach haftet nur der bösgläubige Besitzer (§ 990 I, nicht § 989) für den Vorenthaltungsschaden und auch die Früchte, die nur der Eigentümer gezogen hätte (§ 990 II iVm §§ 280 II, 286).[39] Den Besitzer trifft dann auch eine Zufallshaftung (§ 287 S. 2).[40] Durch die Klageerhebung wird der Besitzer nicht notwendigerweise bösgläubig. Nach Besitzerwerb schadet nur noch positive Kenntnis (§ 990 I 2), anders als bei Besitzerwerb (§ 990 I 1).

Ob § 281 als Verzugsregel im technischen Sinne (§ 990 II) anzusehen, ist ebenso zweifelhaft wie dessen Anwendung auf § 985 (vgl. 3. a), dort Fn. 59), gegen Übereignung der Sache (analog § 255).

Verweisung in das Deliktsrecht über § 992[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 992 ordnet an, dass der Weg ins Deliktsrecht dann eröffnet ist, wenn die Besitzerlangung deliktisch oder eigenmächtig (schuldhaft eigenmächtig, um die Gleichbehandlung mit der Straftat zu rechtfertigen, hM) erfolgte.[41] Dies eröffnet die Möglichkeit einer Zufallshaftung, da § 848 an­wendbar ist.[42] Ferner erfasst die deliktische Haftung auch den Vorenthaltungsschaden seit Delikts­begehung, wozu insbesondere die Nutzungen zählen, die nur der Eigentümer gezogen hätte, was sonst nur bei Verzug möglich ist (§ 990 II).[43] Die Rechtsgrundverweisung des § 992 ins Deliktsrecht schließt ferner Ansprüche aus §§ 989–991 nicht aus.[44] Seit der Änderung des § 852 aF verjähren vindikatorische und deliktische Ansprüche (§ 992, §§ 823 ff.) einheitlich nach §§ 195, 199 I, III.

Verweisung in das Bereicherungsrecht über § 993 I Hs. 1 für Übermaßfrüchte (Rechtsfolgenverweisung)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Übermaßfrüchte (nur unmittelbare/mittelbare Sachfrüchte nach §§ 99 I/III, keine Gebrauchsvorteile)[45] sind auch vom gutgläubigen unverklagten Besitzer herauszugeben (also Übereignung, wegen des nach §§ 955 ff. angeordneten Eigentumserwerbs). [46] Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung.[47] Sofern die Übermaßfrüchte nicht kraft Gesetzes in das Eigentum des redlichen Nicht-Deliktsbesitzers übergehen (gemäß §§ 955 ff.), kann der Eigentümer vindizieren (vgl. § 953). Andere Nutzungen als Sachfrüchte (auch „Übermaßgebrauchsvorteile“) sind wegen der Sperrwirkung des § 993 I Hs. 2 nicht nach den §§ 987 ff. herauszugeben; vor Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit verbleiben diese beim Besitzer nach Maßgabe des § 101, der über § 993 II anwendbar ist.[48] Ausnahmen von § 993 I Hs. 2 gelten beim rechtsgrundlosen Besitzerwerb an der Muttersache (§ 812 I 1 Alt. 1 oder analog § 988, vgl. 3. c) i. (1)) sowie beim exzedierenden Fremdbesitzer (vgl. 3. b) ii.).

Verweisung in das Bereicherungsrecht nach § 988 (Rechtsfolgenverweisung)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Über § 988 bei unentgeltlichem Besitzerwerb[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hinsichtlich regulärer Nutzungenbilden die §§ 987 ff. eine abschließende Regelung, so dass der Rückgriff auf das Bereicherungsrecht nur bei gesetzlicher Anordnung (über die Rechtsfolgenverweisung bei § 988 zu Lasten des unentgeltlichen Erwerbers) oder im Fall der Leistungskondiktion in Betracht kommt (als von der hL anerkannte Ausnahme, vgl. 3. c) i. (1) (b)).

Analog § 988 bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb (BGH)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine analoge Anwendung des § 988 beim rechtsgrundlosen Besitzerwerb ist zusammen mit der hL abzulehnen wegen der Gefahr des Einwendungsabschnitts (vgl. 3. c) i. (1) (b) und (c)).

Keine Sperrwirkung jenseits des sachlichen Regelungsbereichs der §§ 987 ff.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Sperrwirkung des EBV kann nur insoweit reichen, als konkurrierende Ansprüche überhaupt vom sachlichen Anwendungsbereich der §§ 987 ff. erfasst sind.[49]

§§ 687 II 1, 681 S. 2, 667[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mangels Schutzwürdigkeit konkurriert die Herausgabepflicht aus angemaßter Eigengeschäfts­führung (s.u. 3. d)) mit der vindikatorischen Nutzungsherausgabe, zudem ist die Rechtsfolge der §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 (Herausgabepflicht) vom EBV nicht erfasst (nur Nutzungen).

§ 816 I 1 als Rechtsfortwirkungsanspruch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Herausgabe des erzielten Erlöses (inklusive Gewinn, hM)[50] nach § 816 I 1 für die Veräußerung fremder Sachen ist in den §§ 987 ff. ungeregelt; daher (und wegen des Gedankens der Rechtsfortwirkung für den Verlust der an die Eigentümerstellung geknüpften Vindikation) ist dieser Spezialfall einer Nichtleistungskondiktion (NLK) nicht gesperrt.[51] § 816 I 1 kann neben § 989 ff. (bei weitergehendem Schaden) geltend gemacht werden.[52] Insofern kommt es zu einer Fortwirkung der Vindikation in bereicherungsrechtlicher Gestalt (Erlösherausgabe nach § 816 I 1, ggf. iVm § 185 II) oder Wertersatz bei Eigentumsverlust nach §§ 946 ff. (§ 812 I 1 Alt. 2 iVm § 951 I 1, s.u.).[53]

§ 812 I 1 Alt. 2 wegen Sachverbrauchs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ebenso nicht vom sachlichen Regelungsbereich des EBV erfasst ist der Wertersatz wegen Verbrauchs der Sache, da von Nutzungen der Muttersache nur dann die Rede sein kann, wenn diese erhalten bleibt. Daher sind Verbrauch oder Verarbeitung weder Früchte noch Gebrauchsvorteile (Nutzung der Muttersache).[54] Die Zuweisung des Substanzwertes an den Eigentümer bei Sachverbrauch lässt sich bereits über einen Umkehrschluss aus § 993 I Hs. 1 (Herausgabe der Übermaßfrüchte) herleiten.[55]

Wertersatzansprüche aus § 951 iVm § 812 I 1 Alt. 2[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gleiches gilt auch in Bezug auf Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Muttersache; auch dann gebührt unstreitig dem Eigentümer der Substanzwert.[56] Auch diese Fälle tangieren die Nutzungsherausgabe iSd § 987 ff. überhaupt nicht (arg. e. § 993 I Hs. 1; andere Rechtsfolge (vgl. § 951 I 1, nämlich "Vergütung in Geld"; Gedanke der Rechtsfortwirkung der Vindikation in Bereicherungsrechtlicher Gestalt). Gleichwohl gilt dies nicht für das Verhältnis von §§ 951, 812 zu den vindikatorischen Verwendungsersatzansprüchen (seit den Grindelhochhaus-Entscheidungen, vgl. 3. c) ii. (2)).[57]

Ausnahmen aufgrund von Wertungswidersprüchen bei konsequenter Anwendung des Exklusivitätsdogmas[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verhältnis zum Allgemeinen Leistungsstörungsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufgrund der obligatorischen Natur der Ansprüche aus §§ 987 ff. sind die Regeln des allgemeinen Schuldrechts grundsätzlich anwendbar,[58] etwa § 278 auf den Schadensersatzanspruch aus § 989 , ebenso §§ 249 ff. oder auch §§ 275 ff.,[59] Dies gilt allerdings keineswegs für den dinglichen Anspruch aus § 985. Diesbezüglich bilden die §§ 987 ff. ein eigenes „Leistungsstörungsrecht der Vindikation“, was das „allgemeine Recht der Unmöglichkeit“ (§§ 275, 280, 281 (str.)[60], 283) verdrängt.[61] Inwiefern dies gilt, ist allerdings teilweise umstritten.[62]

Eine analoge Anwendung des § 285 auf den dinglichen Anspruch aus § 985 muss nach hM ausscheiden.[63] Denn der Veräußerungserlös ist kein Surrogat für den nach § 985 heraus­zugebenden Besitz, sondern für das Eigentum, das nach §§ 932 ff. oder kraft §§ 946 ff. übergegangen ist. Rechtsfortwirkungsansprüche kommen nur über § 816 I 1 (Erlösherausgabe) oder nach §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 (Wertersatz als "Vergütung in Geld") in Betracht.

Verhältnis zum Deliktsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die grundsätzliche Sperrwirkung des EBV gegenüber dem Deliktsrecht wird abgesehen von dem ausdrücklichen Verweis in die §§ 823 ff. durch § 992 nur in zwei Fällen durchbrochen: bei § 826 und beim Fremdbesitzerexzess.

§ 826 ist nie gesperrt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die mangelnde Schutzwürdigkeit des Besitzers ist ein häufig anzutreffender Grund für die Versagung einer tatbestandlich einschlägigen Privilegierung (z.B. beim Fremdbesitzerexzess (s.u.) bei § 687). Demnach ist § 826 nie durch §§ 989 ff. gesperrt.

Der Fremdbesitzerexzess (Wertung des § 991 II)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der in § 991 II zum Ausdruck kommende Gedanke ist verallgemeinerungsfähig. Demnach bedarf ein redlicher unrechtmäßiger Fremdbesitzer keines Schutzes vor Schadens- und Nutzungsersatz­ansprüchen des Eigentümers, wenn er auch bei bestehendem Besitzrecht diesem gegenüber aus § 823 I haften würde; ein vermeintlich Berechtigter dürfe nicht besser stehen als der tatsächlich berechtigte Besitzer.[64] Der Exzess des unberechtigten Fremdbesitzers ist die vom Schlagwort „Fremdbesitzerexzess“ erfasste Konstellation und nicht zu verwechseln mit dem exzedierenden rechtmäßigen Besitzer (ein Fall des nicht-so-berechtigten Besitzers, dessen Besitzrecht aber tatsächlich besteht, weshalb folgerichtig die Anwendbarkeit des nach vorzugswürdiger hM ausscheidet).[65]

Verhältnis zum Bereicherungsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nutzungs- und Schadensersatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Anwendbarkeit der Leistungskondiktion bei Nutzungsherausgabe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Interessenlage bei Doppelnichtigkeit von Veräußerungsgeschäften

Im Rahmen eines unwirksamen Kausalverhältnisses kann der Verkäufer einer wirksam über­eigneten Sache diese beim Leistungsempfänger kondizieren und zwar samt Nutzungen; §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 I sind mangels Vindikationslage direkt anwendbar. Sind hingegen sowohl Übereignung als auch das zugrundeliegende Kausalverhältnis gleichermaßen unwirksam (bspw. Fehleridentität), dann besteht eine Vindikationslage. Demnach wären Nutzungen nur im Rahmen der §§ 987 ff. BGB herauszugeben, d.h. regelmäßig gar nicht (§ 993 I Hs. 2, nur bei Übermaßfrüchten nach § 993 I Hs. 1). Dabei bezwecken gerade diejenigen Unwirksamkeitsnormen einen gesteigerten Veräußererschutz, die sogar die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts anordnen (etwa §§ 105 ff.). Allgemein anerkannt ist, dass dieses als „unsinnig“ empfundene Ergebnis einer Korrektur bedarf.[66] Bei Doppelnichtigkeit sei der Erwerber aber ebenso wenig schutzwürdig wie bei rechtsgrundlosem Erwerb, weshalb die Nutzungen unstreitig dem Leistenden gebühren, sei es über §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 I, II oder analog § 988. Im Zwei-Personen-Verhältnis ändert der konstruktive Unterschied jedenfalls dann nichts, solange der rechtsgrundlose Besitzer noch gar kein Vermögensopfer erbracht hat.[67] Denn zu einem Einwendungsabschnitt kommt es nicht, weil eine etwaige Gegenleistung saldiert wird (nach hL, weil die Leistungskondiktion greift) und dies (nach Ansicht des BGH, vgl. 3. c) i. (1) (c)) sogar gegenüber einem auf § 988 (analog) gestützten Anspruch gelte.[68] Mithin besteht keine Gefahr des Einwendungsabschnitts für den Empfänger der rechtsgrundlosen Leistung, er kann seine (bereit erbrachte) Gegenleistung entgegenhalten.

Entscheidungserheblich ist die rechtliche Konstruktion des Nutzungsersatzes nur im Drei-Personen-Verhältnis, da die Lösungswege sich im Ergebnis unterschieden können. In der Fallbearbeitung erscheint die die Anwendbarkeit der Leistungskondiktion (hL) vorzugswürdig; dies ermöglicht die Analogie zu § 988 zu diskutieren, abzulehnen und mit guten Argumenten auf den § 812 I 1 Alt. 1 zurückzugreifen als anerkannte Durchbrechung der Sperrwirkung.

Lösungsweg des BGH: § 988 analog auf rechtsgrundlosen Besitzerwerb

Ebenso wie im Rahmen von § 816 I 2 dessen analoge Anwendung auf rechtsgrundlosen Erwerb diskutiert wird, ist eine Gleichsetzung des rechtsgrundlosen mit dem unentgeltlichen Besitzerwerb über § 988 denkbar. Da für den Erwerb keine Gegenleistung zu erbringen ist, vermindert sich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf dessen Beständigkeit. Der unentgeltliche Erwerb des Eigentums ist gemäß §§ 816 I 2, 822 nicht kondiktionsfest; Nutzungen (über § 818 I, II) sowie Eigentum und Besitz an der Sache sind herauszugeben. Wer nur den Besitz an einer Sache unentgeltlich erlangt hat, soll aber genauso haften, was § 988 im EBV gewährleistet. Der rechtsgrundlose Erwerber erbringe (im Ergebnis) kein Vermögensopfer, weshalb § 988 anlog heranzuziehen sei, so die Rechtsprechung.[69]

Lösungsweg der hL: Anwendung der Leistungskondiktion neben §§ 987 ff.

Für die hL ist die Leistungskondiktion in Bezug auf die Muttersache eröffnet, wenn diese dem Besitzer durch Leistung rechtsgrundlos zugewendet wurde.[70] Deren Anwendbarkeit neben §§ 987 ff. führt zur Herausgabepflicht bzgl. der Muttersache (aus § 812 I 1 Alt. 1) und § 818 I erstreckt dabei die Herausgabepflicht auf Nutzungen. In Drei-Personen-Konstellationen kommt es dann im Ergebnis auch zu einer Zuweisung der Nutzungen an den Eigentümer. Nach Ansicht des BGH könnte der Eigentümer die Nutzungen direkt vom rechtsgrundlosen Besitzerwerber herausverlangen, wohingegen nach hL der Umweg „über das Eck“ genommen werden muss, weil ansonsten der Erwerber rechtgrundloser Leistungen seine eigenen Vermögensopfer (Gegenleistung) nicht entgegenhalten könnte. Dieser Umweg führt dazu, dass der Besitzer seinem eigenen Kondiktionsschuldner den gezahlten Kaufpreis entgegenhalten kann (was er gegen den nach § 988 analog vorgehenden Eigentümer nicht einwenden könnte).

Die Eingriffskondiktion ist gesperrt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Demgegenüber bleibt die Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2) durch § 993 I Hs. 2 gesperrt, weil die Regelung zum vindikatorischen Nutzungsersatz nichts anderes ausgestalten als eine spezielle Eingriffskonstellation.[71] Dies führt auch nicht zu einer Privilegierung „eingreifender“ Besitzer, denn die Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht ist als unentgeltliche Besitzerlangung (§ 988) zu qualifizieren und folglich nutzungsersatzpflichtig.[72] Andernfalls liefe auch die Privilegierung des Besitzerwerbs durch entgeltliches Rechtsgeschäft von einem Dritten ins Leere.

Nutzungen und Saldotheorie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ansprüche aus § 988[73] und sogar aus § 987 I oder §§ 990 I, 987 I hat der BGH trotz fehlender Aufrechnungserklärung mit Gegenansprüchen auf Kaufpreisrückzahlung oder Verwendungs­ersatz saldiert,[74] was in der Literatur auf Kritik gestoßen ist.[75] Für die Anwendung der Saldotheorie bei § 988 besteht ohnehin aus Sicht der hL kein Bedürfnis, da die Leistungskondiktion greife; ferner unterlaufe die automatische Saldierung insbesondere die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 1001 bei vindikatorischen Verwendungsersatzansprüchen.[76]

Verwendungsersatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Leistungskondiktion ist neben §§ 994 ff. anwendbar[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Leistungen des Besitzers an den Eigentümer (etwa Reparatur im Rahmen eines unwirksamen Werkvertrags) können nach § 812 I 1 Alt. 1 kondiziert werden; die Leistungskondiktion ist nicht gesperrt (was auch auf den Nutzungsersatz des Eigentümers zutrifft, s.o.).[77]

Die Verwendungskondiktion ist gesperrt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Den Schutz des Eigentümers vor Verwendungskondiktionen gewährleisten die Sperrwirkung der §§ 994 ff. sowie die Zugrundelegung eines „engen“ Verwendungsbegriffes (so der BGH; aA hL: „weiter“ Verwendungsbegriff).

Lösung des BGH: Sperrwirkung und enger Verwendungsbegriff

Die Verwendungskondiktion aus §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 ist gegenüber vindikatorischen Verwendungsersatzansprüchen zum Schutze des Eigentümers gesperrt nach Ansicht des BGH gesperrt. Dies gilt selbst dann, wenn überhaupt keine Verwendungen iSd §§ 994 ff. vorliegen.[78] Dabei legt die Rechtsprechung sogar einen engen Verwendungsbegriff zugrunde und schließt sachverändernde Aufwendungen aus („Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache als solcher zu erhalten oder wiederherzustellen oder den Zustand der Sache zu verbessern“). Auf den Erhaltungs- und Verbesserungszweck verzichtete das Reichsgericht und verlangte bloß Aufwendungen, die der Sache zugutekommen.[79] Bei Zustandsveränderungen schützt die Rechtsprechung den Eigentümer vor (meist sehr hohen) Verwendungsersatzansprüchen.[80] Mangels Anwendbarkeit der Verwendungs­kondiktion besteht dann nur ein Wegnahmerecht (§ 997). Kritik aus der Literatur richtet sich gegen die dogmatisch unklare Einengung des Wortlauts der §§ 994 ff. Zudem gewährt der BGH einen Ausgleichsanspruch nach § 242.[81]

Beispiel: Wenn etwa, wie in BGHZ 41, 157 ff. (Grindelhochhausfall), auf fremdem Grundstück Neubauten errichtet wurden (Umgestaltungsaufwendung), ein Wegnahmerecht nach § 997 allerdings nicht in Betracht kam, so gewährte der BGH einen Ausgleichsanspruch nach § 242 für die Nichtausübbarkeit des Wegnahmerechts. Dieser Anspruch aus § 242 kann allerdings dann wertlos werden (BGH NJW 1970, 754), wenn die Wegnahme wirtschaftlich sinnlos wäre, also teurer käme als den Eigentumsverlust zu dulden, was im Ergebnis zu einem „kostenlosen“ Eigentumsübergang ohne Ausgleich nach §§ 994 ff./§ 951, 812 ff./§ 242 führte (vgl. § 997 II).

hL: weiter Verwendungsbegriff und Sperrwirkung

Daher wird teilweise vorgetragen, der enge Verwendungsbegriff finde im Wortlaut keine Stütze, weshalb die Anwendung der §§ 994 ff. auch bei sachverändernden Aufwendungen vorzugswürdig sei, ggf. mit einer Korrekturmöglichkeit über die Grundsätze der „aufgedrängten Bereicherung“ (vgl. 3. c) ii. (2) (c)), soweit bei Härtefällen erforderlich.[82] Daneben soll aber die Verwendungs­kondiktion gesperrt bleiben und die gesetzgeberischen Wertungen aus §§ 994 ff. nicht stören.[83]

Minderansicht: Anwendung der Verwendungskondiktion

Lässt man sogar die Verwendungskondiktion neben §§ 994 ff. zu, so wird die Kumulation regelmäßig bei nützlichen Verwendungen iSd § 996 problematisch, wenn sie objektiv wertsteigernd sind, aber subjektiv für den Eigentümer wertlos sind. Sollte man die Kondiktion des Besitzers zulassen, ist eine Abwehr des Anspruchs (aus §§ 951, 812 ff.) analog § 1000 S. 2 durch Zurverfügungstellung zum Abbruch ist dann denkbar, wenn die Wegnahme (§ 997) möglich und gewollt ist.[84] Ist die Wegnahme nach § 997 nicht denkbar, käme eine Versubjektivierung des Nutzens für den Eigentümer iRd § 996 oder die einredeweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung des Verwendungserfolges durch den Eigentümer (§ 1004 oder § 823 I iVm § 249 I) in Betracht.[85] Allerdings würde die Kondiktion dann bei Realisierung des Wertzuwachses wieder greifen (etwa beim Verkauf zu einem höheren Preis), wozu der Eigentümer dann möglicherweise verpflichtet sein könnte, was sehr umstritten ist.[86]

Verhältnis zur GoA[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die echte berechtigte GoA vermittelt ein Besitzrecht (s.o.: ein Recht zum Haben), weshalb die Regeln des EBV nicht anwendbar sind. Bei der irrtümlichen Eigengeschäftsführung (§ 687 I) kommen die §§ 677 ff. ohnehin nicht zur Anwendung, also greifen die §§ 987 ff., 994 ff.

Nutzungs- und Schadensersatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Unberechtigte GoA[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Verhältnis zur unberechtigten GoA (§§ 677, 678) ist im EBV zumindest die Haftungsmaßstab des § 680 (Herabsetzung der Diligenzpflicht in Bezug auf Übernahme- und Ausführungs­verschulden) bei Notgeschäftsführung auf den vindikatorischen Schadensersatz zu übertragen, daher bietet sich eine vorrangig Prüfung vor dem EBV an; teilweise wird auch vertreten die Regeln der EBV seien gar verdrängt.[87]

Geschäftsanmaßung (§§ 687 II 1, 681 S. 2, 667)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die völlig fehlende Schutzwürdigkeit des angemaßten Geschäftsführers begründet die Anwendbarkeit des § 687 II neben dem EBV.[88] Im Übrigen ist die Erlösherausgabe (§§ 687 II 1, 681 S. 2, 667) möglicherweise gar nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des EBV erfasst.

Verwendungsersatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Geschäftsanmaßung (§§ 687 II 2, 684 S. 1)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Macht der Eigentümer im Rahmen der angemaßten Eigengeschäftsführung seine Rechte aus § 687 II 1 gegen den Geschäftsführer geltend, so löst dies allerdings die Aufwendungskondiktion des Geschäfts­führers aus (§§ 687 II 2, 684 S. 1 § 818 II, III), welcher mit den §§ 994 ff. eigentlich konkurriert.[89] Dieser Gegenanspruch ist streng akzessorisch, so dass er nicht greift, wenn der Eigentümer nur Ansprüche aus §§ 990, 987 geltend macht.[90] Gleiches gilt für die Erlösherausgabe, wenn der Eigentümer sie nur nach § 816 I 1 inklusive Gewinn (hM),[91] nicht aber nach § 687 II 1 begehrt, weil er das Geschäft gerade nicht dadurch an sich zieht, indem er die Rechte aus § 687 II 1 geltend macht.[92]

Unberechtigte GoA[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Haftung des Geschäftsherrn für Aufwendungen des Geschäftsführers im Rahmen einer unberechtigten GoA käme erst bei Genehmigung (§ 684 S. 2) in Betracht, weshalb die §§ 994 ff. vor erteilter Genehmigung nicht störend eingreifen sollten.[93]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vgl. dazu die Übersicht bei Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 11 Rn. 60 (Übersicht 7).
  2. Statt aller Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–993, Rn. 7.
  3. Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 11 Rn. 24.
  4. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, Vor §§ 987–1003, Rn. 2; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 452, 455.
  5. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–993, Rn. 36.
  6. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, Vor § 987 Rn. 1.
  7. Der Herausgabeanspruch aus § 985 ist der Prototyp eines dinglichen Anspruchs, gerichtet auf die Herstellung des dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand, vgl. etwa § 197 I Nr. 2.
  8. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 445.
  9. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–993, Rn. 36.
  10. Eine knappe Diskussion des Regelungszwecks, vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 574.
  11. Statt aller Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–993, Rn. 39, zu den Ausnahmen Rn. 40 ff.
  12. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, § 1000 Rn. 11.
  13. § 1001 ist nach hM eine Fälligkeitsregel, weshalb die Aufrechnung ausscheidet (MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, § 1001 Rn. 18; aA eine aufschiebende Bedingung oder Klagbarkeitsvoraussetzung, vgl. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 1001 Rn. 1).
  14. Raiser, in: FS Wolff, S. 123 ff., 140; ders. JZ 1958, 681, 683 f.; ders. 1961, 529 ff.
  15. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, § 985 Rn. 33.
  16. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, § 986 Rn. 34, wonach die Privilegierung des vindizierenden Eigentümers gegenüber einem kondizierenden Gläubiger, der eine Berufung auf § 818 III fürchten muss, sei gerade gewollte.
  17. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, § 986 Rn. 37 f.
  18. Ganz hM, vgl. mwN Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–993 Rn. 13, was sich bereits daraus ergibt, dass von Bösgläubigkeit bzgl des Besitzrechts nur gesprochen werden könne, sofern ebendieses fehlt.
  19. Vgl. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, §§ 987–1003 Rn. 8 mwN.
  20. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, Vor § 987 Rn. 5.
  21. Zustimmend Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, § 986 Rn. 13.
  22. Nur aus dem pfandrechtsartigen Verwertungsrecht aus § 1003 I 2 lässt sich ein RzB ableiten (Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 986 Rn. 4).
  23. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, Vor §§ 987–1003, Rn. 3, eine Verweisung ins EBV bestand vor der Schuldrechtsmodernisierung auch nach § 347 aF sowie bei Wandelung, § 467 aF; nunmehr enthalten die §§ 346–348 eine autonome Regelung; wie das EBV bildet das Rückgewährschuldverhältnis ein Sonderregime zu den allgemeinen Regeln.
  24. Die Regelung ist entsprechend gestaltet mit einigen Modifikationen (dingliche Surrogation, § 2019 I; anders als bei der nach hM unzulässigen Anwendung des § 285 auf § 985, der Erlös den Besitz nicht surrogiert).
  25. Dazu vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 454.
  26. BGHZ 75, 288, 291; auch bejahend in Bezug auf das dingliche Vorkaufsrecht (Staudinger-BGB/Schermaier, Neubearb 2009, § 1100 Rn. 11).
  27. Soergel-BGB/Stadler, 13. Aufl. 2007, Vor § 987, Rn. 10 und dort Fn. 35; anders liegt es möglicherweise, sobald sich etwa der Geschäftsführer einer echten berechtigten GoA zum Eigenbesitzer aufschwingt (BGHZ 31, 129 ff. (Feldlokomotive): Aufschwingen als neue Besitzergreifung nach § 990 I 1 vor dem Hintergrund des § 852 aF).
  28. Berechtigt zum Haben, nicht zum Behalten sind etwa: Entleiher (§ 604 III), Verwahrer (§ 695), berechtigte Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 681 S. 2, 667), Beauftragte (§ 667) sowie redliche Finder. Setzt der unberechtigte Besitzer den Eigentümer in Annahmeverzug führt zwar zu einer Haftungsprivilegierung nach § 300 I zugunsten des unberechtigten Besitzers, dessen Besitz wird dadurch aber nach hM nicht zum rechtmäßigen iSd §§ 985 f., 987 ff. (Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 11 Rn. 45).
  29. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, Vor §§ 987–1003, Rn. 8 mwN; zu den Ausnahmen vgl. Rn. 9 ff.
  30. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, Vor §§ 987–1003, Rn. 9.
  31. Man beachte, dass § 449 II ausdrücklich anordnet, dass Herausgabe erst ab Rücktritt möglich sein soll.
  32. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, Vor §§ 987–1003, Rn. 11.
  33. Sehr aufschlussreich ist die Darstellung der denkbaren Lösungswege bei Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 587–594, die eine Lösung nach § 185 für sachgerecht halten (Rn. 594).
  34. Vgl. die Darstellung bei Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–993 Rn. 21 mwN sowie die Stellungnahme in Rn. 22 ff.; er betrachtet die §§ 987 ff. als eine Art „gesetzliche Mindesthaftung des Besitzers“, welche zum Haftungsrahmen des Abwicklungsverhältnisses hinzutreten würde.
  35. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–993 Rn. 28.
  36. Soergel-BGB/Stadler, 13. Aufl. 2007, Vor § 987, Rn. 11 in Fn. 46.
  37. Vgl. nur Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, § 993 Rn. 1.
  38. So die ganz hM, vgl. nur Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 994–1003, Rn. 43; Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, Vor § 994 Rn. 15.
  39. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 990 Rn. 9.
  40. Auf die Fälle der Zufallshaftung im BGB sei hingewiesen: ua aus § 678 (kein Ausführungsverschulden erforderlich); § 848; § 287 S. 2 (ggf. iVm § 990 II; über §§ 818 IV, 819 iVm § 292 als „allgemeinen Vorschrift“).
  41. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 992 Rn. 2.
  42. § 848 ist nur dann anwendbar, wenn die Besitzerlangung eine unerlaubte Handlung war (Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 992 Rn. 5).
  43. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, § 992 RN. 12.
  44. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 992 Rn. 1.
  45. Jauernig-BGB/Berger, 14. Aufl. 2011, § 993 Rn. 2.; Als Nutzungen sollen von § 987 erfasst sein sowohl Sachfrüchte (§ 99 I, III) als auch Gebrauchsvorteile (§ 100) unter Ausschluss der Rechtsfrüchte (§ 99 II), vgl. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 987 Rn. 3; kritisch wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten Wieling, Sachenrecht, Bd. 1, 2. Aufl. 2006, § 12 IV 2 a aa = S. 581 mwN in Fn. 20.
  46. Herausgabe ist hier nicht eng zu verstehen, sondern inkludiert auch den Wertersatz, vgl. Jacoby/von Hinden, in: Kropholler, Studienkommentar-BGB, 13. Aufl. 2011, München, § 987 Rn. 3.
  47. Jauernig-BGB/Berger, 14. Aufl. 2011, § 993 Rn. 2.
  48. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 993 Rn. 3.
  49. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, Vor § 987 Rn. 15.
  50. Herausgabe inklusive Gewinn nach hM (Palandt-BGB/Sprau, 72. Aufl. 2013, § 816 Rn. 20; aA Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts: BT, Halbband 2, 13. Aufl. 1994, § 72 I 2 a).
  51. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–1003 Rn. 41. Sollten sich Erlösherausgabe (§ 816 I 1) und § 987 ff. doch überschneiden, so verdienten die Wertungen des § 987 ff. den Vorrang (Rn. 44).
  52. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, Vor § 987 Rn. 15.
  53. Auch aus GoA kann Erlösherausgabe begehrt werden (§ 681 S. 2 iVm § 667, ggf. iVm § 687 II 1, sofern eine angemaßte Eigengeschäftsführung vorliegt; ansonsten ist nach § 687 I bei irrtümlicher Eigengeschäftsführung das Recht der GoA nicht anwendbar).
  54. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 987 Rn. 4.
  55. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–1003 Rn. 43.
  56. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–1003 Rn. 43.
  57. BGHZ 41, 157, 162 f.; BGHZ 41, 341, 346.
  58. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, Vor 985, Rn. 11, 23 ff.; vgl Nomos-Kommentar-BGB/Schanbacher, 3. Aufl. 2013, § 985 Rn. 46 f.
  59. Soergel-BGB/Stadler, 13. Aufl. 2007, Vor § 987 Rn. 20.
  60. Umstritten ist insbes. die Anwendung des § 281, was zu einer Art „Zwangskauf“ führte und daher bedenklich sei, so Nomos-Kommentar-BGB/Dauner-Lieb, § 281 Rn. 8; dagegen befürwortend Palandt-BGB/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 281 Rn. 4; Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 985 Rn. 14 ggf. nur unter den Voraussetzungen der §§ 989, 990 gegen Übereignung der Sache (analog § 255).
  61. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 447.
  62. Vgl. die Übersicht bei Nomos-Kommentar-BGB/Schanbacher, 3. Aufl. 2013, § 985 Rn. 46 f. zur analogen Heranziehung des allgemeinen Schuldrechts auf den Anspruch aus § 985.
  63. Palandt-BGB/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 285 Rn. 4.
  64. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 586.
  65. Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 11 Rn. 27.
  66. Vgl. die Darstellung bei Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 600.
  67. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 600 aE weisen darauf hin, dass die Rechtsprechung (BGHZ 37, 363, 368 ff.) diese einschränkende Lesart bei § 816 I 2 angedeutet habe, eine Einschränkung, die auch bei § 988 geboten sei.
  68. Eigentlich käme gegen den Anspruch aus § 988 nur eine Verknüpfung über ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 I) in Betracht allerdings wendet auch hier die Saldotheorie an, vgl. Palandt-Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 988 Rn. 7.
  69. Ständige Rechtsprechung seit RGZ (Großer Senat) 163, 348 ff.
  70. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, § 993 Rn. 3.
  71. Soergel-BGB/Stadler, 13. Aufl. 2007, Vor § 987, Rn. 29 mwN.
  72. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–1003 Rn. 58 und Rn. 50
  73. BGH NJW 1995, 454, 455. Statt § 988 analog bei rechtsgrundlosem Erwerb anzuwenden, ist die Leistungs­kondiktion nach hL ohnehin zu einer direkten Anwendung berufen (inklusive Saldotheorie).
  74. BGH JZ 1996, 151; vgl. Palandt-BGB/Bassenge, 72. Aufl. 2013, Vor § 987 Rn. 1.
  75. Vgl. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–1003 Rn. 62 mwN.
  76. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–1003 Rn. 62.
  77. Soergel-BGB/Stadler, 13. Aufl. 2007, Vor § 994 Rn. 18.
  78. BGHZ 41, 157, 162 f. Der in BGHZ 10, 171, 178 f. formulierte gegenteilige Standpunkt wird explizit aufgegeben (S. 162), damals hielt der BGH § 951 für anwendbar, obwohl er die Verwendungsqualität verneinte. Vgl. Palandt-Bassenge, 72. Aufl. 2013, Vor § 994 Rn. 15.
  79. BGHZ 41, 157, 160 f.; Vgl. die Darstellung bei Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 11 Rn. 55.
  80. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, § 994 Rn. 8 f.
  81. BGHZ 41, 157, 164 f.
  82. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, § 994 Rn. 10 f.
  83. MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, § 996 Rn. 9 und 12.
  84. BGHZ 23, 61, 65, eine Entscheidung, die noch vor BGHZ 41, 157 ergangen ist (§ 951 wurde damals nicht als verdrängt betrachtet, vgl. BGHZ 10, 171, 178 f.).
  85. Vgl. die Darstellung zur Behandlung der Verwendung als aufgedrängte Bereicherung bei Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 899.
  86. Dies wird bei Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 899 zurückhaltender bejaht als von Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts: BT, Halbband 2, 13. Aufl. 1994, § 72 IV 3 d.
  87. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–1003 Rn. 70 hält das EBV sogar für verdrängt, da die Regeln der unberechtigten GoA spezieller in Bezug auf altruistische Einmischungen seien, der Besitz des Geschäftsführers sei insoweit ein völlig nebensächliches Moment.
  88. Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung, so Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–1003 Rn. 71.
  89. Im Ergebnis ist dieser Anspruch den auf den Rahmen des § 994 II zu begrenzen, also auf die vom Besitzer tatsächlichen aufgewendeten Kosten (Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 900).
  90. BGHZ 39, 186, 188.
  91. Nach aA (Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 722 f.) soll nur der Wert der Befreiung von der Verbindlichkeit erlangt sein, was im Vergleich zu § 687 II 1 stimmiger erscheinen könnte, da bei der Geschäftsanmaßung der Geschäftsherr Aufwendungsersatz nach § 687 II 2 schuldet, wohingegen dann nicht, wenn der Gewinn (mit der hM) nur nach § 816 I 1 verlangt wird.
  92. Staudinger-BGB/Gursky, Neubearb 2012, Vorb §§ 987–1003 Rn. 53.
  93. Soergel-BGB/Stadler, 13. Aufl. 2007, Vor § 994 Rn. 19: Haftung nach §§ 994 ff. erst ab Aufgabe des Fremdgeschäftsführungswillens.