Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Veranstaltungssicherheitsverordnung/§ 4

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Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO)

StF: LGBl.Nr. 25/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, wird verordnet:

§ 4

1. Toiletten und Waschanlagen:
a) Für die maximal zulässigen Veranstaltungsteilnehmer müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte sowie nach Möglichkeit für Menschen mit Beeinträchtigung geeignete, barrierefreie Toiletten und Waschanlagen zur Verfügung stehen, die während der Veranstaltungsdauer in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten sind.
b) Die Waschanlagen müssen mit Händereinigungs- und Händetrocknungsmöglichkeiten (Flüssigseifenspender, Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen oder Föntrockner) ausgestattet sein; die Verwendung von Stückseifen und Textilhandtüchern ist verboten.
2. Garderoben: Bei Veranstaltungen, bei denen auf Grund der Art und der Jahreszeit die Abgabe von Oberbekleidung, Schirmen und dgl. erwartet werden muss, müssen für die erwartete Anzahl der Veranstaltungsbesucher ausreichende Garderobenablagen zur Verfügung stehen.
(Anm.: LGBl.Nr. 58/2010)

[[Kategorie:OÖ Veranstaltungssicherheitsverordnung]]