Benutzer:Wendelin/Meine Rampe für Artikel und -Artikelfetzen

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Wissensfetzten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Lichterführung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vorgeschriebene Mindesttragweiten von Positionslichtern bei Binnenschiffen (?)


Mindesttragweite Anwendung
5 Seemeilen Dampferlichter der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb über 40 Tonnen und aller schleppenden Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
3 Seemeilen
  1. Weißes Licht aller Lotsenfahrzeuge
  2. Rotes Licht der Lotsenfahrzeuge mit Maschinenantrieb
  3. Dampferlicht der Fahrzeuge unter 40 Tonnen
  4. "Dampferlicht" von Wasserflugzeugen
  5. Ankerlicht von Fahrzeugen über 45,75 Metern Länge
2 Seemeilen
  1. Seitenlichter der Fahrzeuge Tonnen mit Maschinenantrieb über 40 Tonnen und der Segelfahrzeuge über 20 Tonnen
  2. Hecklicht
  3. Ankerlicht von Fahrzeugen unter 45,75 Metern Länge
  4. Rote Lichter der manövrierunfähigen Fahrzeuge (Fahrstörungslichter)
  5. Lichter der Kabelleger, Tonnenleger und der Vermessung und Unterwasserarbeiten beschäftigten Fahrzeuge
  6. Lichter von Fahrzeugen der Fischerei sowie sämtlicher Lichter der mit Grundschleppnetz fischenden Fahrzeuge
1 Seemeile
  1. Seitenlichter der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb unter Tonnen sowie
  2. das der Ruder- und Segelfahrzeuge unter 20 Tonnen;
  3. Licht der doppelfarbigen Seitenlaterne
keine Vorschrift
  1. Das kleine weiße Licht (Richtlicht) eines geschleppten Fahrzeuge
  2. Das nur von Ruderbooten gezeigte weiße Licht

Alle Lichter mit vorgeschriebener Mindesttragweiten werden als Positionslichter bezeichnet.


Lit.: Luchmann, Gottfried: Das kleine Handbuch der Seemannschaft für Binnensegler, Delius, Klasing & Co, ³1964, S. 339