Benutzer:Zenwort/Zwischenlager

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Japanische Verwaltung in Korea[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siegel des General-Gouvernements

Zur Japanischen Verwaltung von Korea werden die administrativen Strukturen dieser Kolonie in der Zeit zwischen 1905 und 1945 erläutert. Die koreanische Halbinsel war als "ein Pfeil, der auf das Herz Japans zeigte" strategisch als Durchmarschgebiet und zur wirtschaftlichen Ausbeutung von Rohstoff und als Nahrungsquelle der rapide wachsenden japanischen Bevölkerung von Bedeutung.

Hinsichtlich der von den Kolonialherren angewandten Politik lassen sich drei Phasen unterscheiden. Zunächst die der Unterwerfung, die das Land al "Militärlager" verwaltete. In den 1920ern folgte die Periode des bunka seiji, während der größere kulturlle Eigenständigkeit gestattet wurde, ohne jedoch die Japanisierung der Beherrschten aus den Augen zu verlieren. Zu einem erneuten Politkwechsel, hin zur kriegsbedingten totalitären Kontrolle kam es ab 1931, diese Politik bezeichnete man als naisen ittai (内鮮一体).

Hinweis: Beschrieben werden im Wesentlichen die Zustände zur Zeit der höchsten Entwicklung des Imperialismus nach Ende des ersten Weltkriegs. Die Ortsnamensschreibung folgt der zur Kolonialzeit üblichen.

Vertragshäfen vor 1905[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Japanisch-koreanischer Freundschaftsvertrag vom 26. Feb. 1876

Bereits im Jahre 1876 war es einem ersten ungleichen Vertrag mit Japan gekommen. Es wurden 1877 einige Häfen geöffnet, weiterhin war es gelungen für die dort lebenden japanischen Einwohner extraterritoriale Rechte zu erhalten. Auf Vorschlag des Konsuls in Pusan begann man mit der Entsendung einer Polizeitruppe, die bis zu 300 Mann stark war. Nach dem chinesisch-japanisichen Krieg 1895 unterstellten sich auch die Angehörigen anderer Nationen dem Schutz dieser Truppe. Die 1905 etwa 300 Polizisten wurden von der neu geschaffenen Verwaltung übernommen.[1][2] Die Verträge vom 23. Februar und August 1904, vom April, August und besonders der eigentliche Protektoratsvertrag 17. November 1905 sicherten sich Japan militärische Durchmarschrechte im Krieg mit Rußland, garantierte aber formal die innere Automie des Kaiserreichs Korea.

1905 bis 1910[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Flagge des General-Residenten

De facto war Japan seit Abstellung seiner „Berater“ Ende 1904 Herr im Hause. Seit April 1905 kontrollierte man die Post- und Telegraphenverwaltung. Das geheime Taft-Katsura Abkommen vom 30. Juli 1905 sicherte Japans Stellung international ab.[3] Man verglich von offizieller japanischer Seite sich mit den Briten, die nach 1887, Ägypten „von einem unfähigen und korrupten System befreiten,“[4]

Am 20. Dezember kam es zur Einrichtung des Tōkan-fu (統監府 „Generalresidentur“), deren Chef weitreichende Regierungsbefugnisse übernahm. Der erste Amtsinhaber wurde Itō Hirobumi, der sich selbst als benevolenter Autokrat sah. Er scheint gegen eine volle Annektion (nikkan heigō 日韓併合) gewesen zu sein. Das koreanische Außenministerium und Militär wurde aufgelöst. Jeder koreanische Minister erhielt einen beratenden japanischen Vize zur Seite. Nachfolgende Abkommen gaben den Japanern immer mehr Rechte. Durch das Memorandum vom 12. Juli 1909 gewann Japan die Kontrolle über die Justiz.

Gegen „Aufständische,“ allein 1908 geb es 1450 bewaffnete Zusammenstöße, ging man mit großer Brutalität vor. Das erfolgreiche Attentat auf Itō am 26. Oktober 1909, bot einen willkommenen Anlaß zur vollkommenen Annektion, die zum 22. August 1910 erfolgte.

Regierung ab 1910[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Datei:Korean Government-General Office.jpg
Das 1926 vollendete Gebäude des Sōtokufu in Seoul, diente nach dem Koreakrieg bis in die 1990er als Nationalmuseum, bis es als unerträgliches Symbol kolonialen Jochs abgerißen wurde.
Yamagata Isaburõ (ca. 1916)

Das Generalgouvernement von Korea (sōtokufu 朝鮮総督府), auch Rijichō (理事廳) genannt wurde vom tokioter Ministerium für überseeische Angelegenheiten (takushokushō), ab 1942 betrachtete man die Halbinsel als integralen Teil Japans, die Kontrolle übernahm daraufhin das Innenministerium (naimushō).

Oberster Beamter war der vom japanischen Kaiser ernannte Generalgouverneur. Er war, ähnlich seinem Kollegen in Niederländisch-Indien, als Oberkommandierender, Chef der Exekutive und Justizherr ein fast absoluter Herrscher. Die Amtszeit der ersten beiden Gouverneure bis 1920 bezeichnet man gemeinhin als Militärregierungen (budan seiji, 武断政治). Militärberater war zu dieser Zeit Akashi Motojirō.

Dem generalgouverneur zur Seite stand ein Generalinspekteur (seimusōkan), der für politische und Verwaltungssachen der Provinzen und selbstverwalteten Städte zuständig war. Der erste Amtsinhaber war bis 1920 Yamagata Isaburō[5] In seine Zeit fällt die Aufbau eines totalitären Unterdrückungsapparates. Politische Organisationen, konfuzianische Gesellschaften und Verbände wurden unmittelbar nach der Annektion aufgelöst. Koreaner wurde der Besitz von Schuß- und Stichwaffen verboten.

Dem Generalgouvernement angegliedert war ein Kabinett, mit Ministerien für Finanzen, Inneres, Justiz, Polizei, Industrie sowie Land- und Forstwirtschaft.

Beratender Staatsrat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Daneben gab es seit September 1910 einen Staatsrat (chūsū-in 中枢院) mit beratender Funktion. Ihm gehörten neben dem Präsidenten (der Generalinspekteur in Personalunion), ein Vizepräsident, fünf Räte und 65 einfache Mitglieder an, wobei letztere sämtlich Koreaner waren. Ernennungen erfolgten durch das Kabinett in Tokio auf Vorschlag des Generalgouverneurs. Zu Beginn der Kolonialzeit war die Zahl der einfachen Mitglieder 36 gewesen, dafür gehörten zahlreiche führende Ministerialbeamte (15-20, mit Stimmrecht) diesem Rat an. Es wurden nur Verwaltungsfragen geringer Bedeutung diskutiert, die von der Regierung vorgelegt worden waren.

Am 8. August 1945 bestimmte der letzte Generalgouverneur Abe Nobuyuki die Schaffung einer „koreanischen Volksregierung“ mit Yeo Un-Hyeong als Vizepremier. Diese „Regierung“ wurde von den US-Besatzern nicht anerkannt, Abe von ihnen am 12. September entlassen.

Yiwangjik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die Angelegenheiten der abgesetzten Dynastie schuf man 1911 das Ri Ōshoku (李王職; kor.: Yiwangjik), das dem kaiserlichen Haus- und Hofamt (kunaichō) und dem Generalgouverneur unterstand. Den verbliebenen Angehörigen des koreanischen Herrscherhauses wurden Ränge im japanischen Adelssystem (//ko) zugewiesen. Der Familienvorstand wurde im Range einem kaiserlichen Prinzen gleichgestellt, er mußte in einem Palast in Tokyo leben, die Familie erhielt eine jährliche Apanage von 1,5, später 1,8 Millionen Yen.

Insgesamt 75 Koreaner erhielten japanische Adelstitel, mit deren Verleihung waren rangabhängige Einmalzahlungen zwischen 200000 und 50000 Yen verbunden.

Generalgouverneure 1905-45[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Residentur in Yongsan

In den Protektoratsverträgen sicherten sich die Japaner – nach britisch-indischem Vorbild – das Recht einen „Berater“ zu stellen, der offizielle Titel „General-Resident.“

  • Itō Hirobumi 21. Dez. 1905 - 14. Juni 1909, † 26. Oktober 1909 in Harbin
  • Viscomte Sone Akasuke, Rücktritt 30. Mai 1910
  • General Viscomte Terauchi Masakata (寺内正毅), Resident seit Mai 1910, ab 1. Oktober der erste General-Gouverneur, bis 9. Okt. 1916
  • Feldmarschall Graf Hasegawa Yoshimichi (長谷川好道), 16. Okt. 1916 – 12. Aug. 1919
  • Admiral Viscomte Saitō Makoto (斎藤実), 1919 – 10. Dez. 1927
  • General Ugaki Kazushige (宇垣一成), kommissarisch 14. Apr. - 1. Dez. 1927
  • General Yamanashi Hanzō (山梨半造), 10. Dez. 1927 – 17. Aug. 1929
  • erneut: Saitō Makoto, 1929 – 17. Juni 1931
  • erneut: Ugaki Kazushige, 1931 – 5. Aug. 1936
  • General Minami Jirō (南次郎), 1936 – 15. Juni 1942
  • General a.D. Koiso Kuniaki (小磯國昭), 1942 – 22. Juli 1944
  • General a.D. Abe Nobuyuki (阿部信行), 25. Juli 1944 – 12. Sept. 1945

Die Stellung ware eine der prestigeträchtigsten im japanischen Reich und Vorstufe für höchste Regierungsposten. Terauchi, Saitō und Koiso wurde später Premierminister von Japan. Abe war es vor seiner Ernennung gewesen, Ugaki gelang es nicht nach seiner Designierung ein Kabinett zu bilden. Itō war der herausragende Politiker der mittleren Meiji-Ära gewesen.

Administrative Gliederung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einteilung in 13 Provinzen

Hauptstadt war Keijō (Seoul). Man schuf dreizehn Provinzen, die jeweils einem Gouverneur (chiji) unterstanden. Auf der nächsten Ebene bestanden 618 Landkreise (gun), mindestens zwanzig pro Provinz; jeweils unter einem gunsho. Zwölf größere Städte (-fu) erhielten eine inkorporierte Gemeindeverwaltung, ihr Chef war ein Fuin, ernannt vom Kabinett auf Vorschlag des Generalgouverneurs. Seit 1920 wählte man lokale beratende Körperschaften. Von den in diesem Jahr gewählten 268 Mitgliedern waren 203 Japaner. Die 2521 kleineren Landbezirke men hatten keinerlei kommunale Selbstverwaltung. Ihre Vorsteher wurden durch die Provinzgouverneure ernannt, sie rekrutierten sich aus der wohlhabenden Landbesitzerklasse.

Die Befugnisse eines Provinzgouverneurs (im Rang eines chokunin, seltener sonin) entsprachen denjenigen ihrer Kollegen in Japan. Die Verwaltung wurde stark zentralisiert, den nachgeordneten Stellen blieb wenig Spielraum bei der Umsetzung von Verordnungen.

Beamte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis 1916 waren 23483 der 42312 Beamten Japaner, die alle Führungsposten monopolisierten. Gehälter für abgeordnete japanische Staatsdiener war deutlich besser als die gleichrangiger Koreaner und zudem etwa 30% höher als die für gleiche Positionen in Japan bezahlte. Lehrer erhielten etwa 50% mehr als ihre koreanischen Kollegen. Im gehobenen Dienst standen 1920 845 Japaner und nur 331 Koreaner, im einfachen Dienst war das Verhältnis achtzehn- zu vierzehntausend.

Finanzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im alten Korea hatte es keine Trennung zwischen Hof- und Staatshaushalt gegeben. Die Funktion des „Schatzamtes“ übernahm eine Gruppe privilegierter Kaufleute (). Ein erstes Budget wurde für 1895 entworfen, aber erst unter Anleitung des japanischen Beraters Baron Megata (目加田), begann man 1905 mit Erstellung eines verbindlichen Staatshaushalts. Erstmals wurden regelmäßige Inventuren und für öffentliche Aufträge Ausschreibungen angeordnet. Zur Gründung eines Rechnungshofes kam es 1906. Die Währungsumstellung auf Gold-Yen wurde bis März 1911 abgeschlossen. Obwohl man sich in Tokio darum bemühte, gelang es ihn die Kolonie finaziell selbständig zu machen. Es mußte ein laufender Zuschuß für die Verwaltung geleistet werden, dieser lag 1916 bei fünf Millionen Yen. In den 1930ern lagen die jährlichen Subsidien zwischen zehn und fünfzehn Million Yen jährlich.

Der Preisindex, 1916 = 100, stieg bis 1920 auf 390, fluktuierte dann stark und lag 1940 wieder bei 360.

Monopole: Das Finanzministerium übernahm das seit Jahrhunderten bestehende Ginsengmonopol. Wie auch in Japan bestand ein Salz- und Tabakmonopol. Eisenbahn und Forstverwaltung waren zwar Staatsbetriebe aber mit eigener Rechnungslegung.

//Present day impressions Empire S. 857


Besteuerung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im September 1906 wurden erstmals Finanzbeamte ernannt, die nach genauen Richtlinien Steuern zu erheben hatten und dem Finazministerium direkt verantwortlich waren. Die Dienstaufsicht übten anfangs die Provinzgouverneure aus. In den nächsten Jahren legte man ein Kataster an, um die Grundsteuer, die 70% der Einnahmen ausmachte, genauer erheben zu können.[6] 1910 erfolgte der Erlaß aller ausstehenden Steuern. Für die nötigwerdende komplette Neuvermessung des Landes, die 1908-15 durchgeführt wurde, nahm man in Europa eine Anleihe über 18 Millionen Yen auf. Der neue Steuersatz betrug 7 pro Mille. Die Eigentumsrechte des neu vermessenen Landes wurden an diejenigen vergeben, die das Recht zum Steuereintreiben hatte, so daß eine Klasse von Großgrundbesitzern entstand, wohingegen drei Viertel der Bauern nur noch Pächter waren. Zusätzlich führte man eine Stempelsteuer, an 1917 eine Einkommenssteuer ein.

Zentralbank[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Zentralbank fungierte die Chōsen Ginko, Rechtsnachfolgerin der 1909 gegründeten Bank von Korea, einer Tochter der Dai-ichi Ginko. Ihre Zuständigkeiten wurden mit Gesetz vom August 1911 geregelt. Von den 100000 Aktien zum Nennwert von 10 Millionen Yen, gehörten 30000 der Regierung. Man hatte das Recht (gedeckte) Banknoten bis zur Gesamtsumme von 30 Millionen auszugeben, sollte diese Summe überschritten werden war eine 5%ige Steuer zu zahlen. Diese Geldscheine, die auch in der Mandschurei umliefen waren neben den japanischen gesetzliches Zahlungsmittel. Die Bank fungierte auch als Kasse der Regierung, und Kreditgeber der Verwaltung, zu diesem Zweck unterhielt man 1917 24 Filialen in größeren Städten und zwölf Agenturen. Daneben betrieb man noch allgemeine Bankgeschäfte und Wertpapierhandel. [7]


Post[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erst kurz vor Übernahme durch die japanische Verwaltung kam es zur Einrichtung einer Post, zuvor hatte nur ein höfischer Kurierdienst bestanden. In kleineren Ortschaften dienten die Postämter zugleich als Außenstellen der Finanzverwaltung.

Wirtschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein bereits am 19. Oktober 1906 von Itõ geschlossenes Abkommen sicherte Japan das Recht zur Bewirtschaftung der großen Waldgebiete in den Regionen Tumen (圖們) und Yalu. Der Straßen- und Eisenbahnbau, für den oft koreanische Zwangsarbeiter zum Einsatz kamen, wurde hauptsächlich unter militärstrategischen Gesichtspunkten stark vorangetrieben.

Die Zahl der Japaner im Lande lag 1910 bei 171000 (1,3%) und stieg bis 1939 auf 650000 (2,9%). Ihr Anteil an der städtischen Bevölkerung lag 1920 bei 25%. Als 8% der Landbesitzer 1935 /// die Hälfte des Landes

//brudnoy S 183

Wie im Mutterland subventionierte die regierung //schemes großfirmen //absentee landlords bis 1914 3/4 tenants


Förderung meist üer //AG regspobns + Kredit

//Außenhande


//Aufforstung

Der Reisanbau stieg von 10,4 Millionen koku 1910 auf 241 Millionen koku 1938, wobei ein großer Teil der ernte nach Japan exportiert wurde.

//and Funi,Kogyo, Katakura, Higashiyama Fujii

mining Mitsui

Oriental Development Company[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Oriental Development Company (Tõyõ Takushoku K.K.) wurde mit einem Kapital von 10 Millionen Yen am 28. Dezember 1908 durch ein jeweils in Korea und Japan am selben Tag verkündetes Sondergesetz geschaffen. Der Staatsbeteiligung betrug drei Millionen, die Regierung bürgte für verausgabte Schuldverschreibungen bis zum zehnfachen Kapital, das Gesamtkapital wurde bald verdoppelt. Direktoren wurden vom Kabinett ernannt. Durch eine Gesetzesänderung im Juli 1917 wurde bestimmt, daß die Hauptverwaltung nach Tokio verlegt wurde, der Geschäftsbereich wurde auch auf die Mandschurei ausgeweitet, Zweigniederlassungen wurden in Seoul, Dairen und Mukden eingerichtet.[8] Die Regierung verzichtete für weitere acht Jahre auf Dividenden für ihre Anteile. Wie ähnliche Unternehmungen in Hokkaidõ kontrollierte man dabei nicht nur den Landbesitz sondern auch Kredit und Ankauf die gesamte wertschöpfungskette. Dabei wurde die massive Ansiedlung japanischer Bauern, in neu errichteten Dörfern, gezielt subventioniert. Gefördert Viehzucht und neben Reis, der Anbau von cash-crops wie Tabak, Hanf, Maulbeer usw. Man richtete mehrere landwirtschaftliche Modelldörfer ein, die angeschlossenen Landwirtschaftsschulen bildeten koreanische Bauern über drei Jahre aus. Die Firma wurde innerhalb weniger Jahre zum größten Landbesitzer und hatte um 1920 etwa ein Viertel des landwirtschaftlich genutzten Bodens im Besitz.

Verkehrswesen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine erste Eisenbahnkonzession erhielt 1896 der Amerikaner J. R. Morse,[9] zum Bau einer Strecke von Seoul nach Jinsen (30 km; früher: Chemulpo), die bereits im Mai 1897 von einer japanischen Aktiengesllschaft (seit 1899: Keijin Testudō Goshi Kaisha) übernommen wurde. Die Keifu Testudō K.K. baute bis 1895 eine Strecke nach Pusan (427 km). Weitere Strecken wurden zur Zeit des russisch-japanischen Kriegs vom Militär angelegt. Sämtliche Firmen wurden 1906 gegen Entschädigung verstaatlicht. Die Verwaltung besorgte nun eine dem Gouverneur unterstellte Abteilung. Im Dezember 1909 übernahm die kaiserliche Staatsbahn den Betrieb, jedoch wurde bereits im Oktober 1910 wieder ein eigenes Eisenbahnbüro für die Halbinsel geschaffen, dessen Finanzen nicht in den Staatshaushalt mit eingerechnet wurden, und dem Gouverneur unterstellt. Das Streckennetz umfaßte 1915 über 1600 km.[10] Der weitere Ausbau erfolgte aus militärischen Gesichtspunkten und um den Export nach Japan zu erleichtern.

Der Straßenbau wurde ebenfalls stark vorangetrieben. Koreanern nützten diese guten Straßen wenig, die meisten waren zu arm, um Fahrzeuge zu besitzen.

Militär[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die kaiserlich-koreanische Armee wurde bei Errichtung des Protektorats aufgelöst.

Man stationierte im Lande zwei Armeedivisionen, die 19. in Ra-nan und die 20. bei Keijō-Ryūsan. Eine erste Luftwaffenbasis entstand in Kainei. Für Kriegsschiffe ausgebaut wurden die Häfen von Chinkai, Gensan und Rashin. Die Kosten für die stationierten Truppen wurden vollständig aus dem japanischen Staatshaushalt bezahlt. Die Truppen unterstanden bis 1944 dem General-Gouverneur, erst dann wurden sie dem kaiserlichen Obekommando direkt unterstellt.

Justiz und Polizei[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bald nach der Annektion, auf die eine Generalamnestie folgte, richtete man ein dreistufiges Justizwesen, nominell unabhängig von der Exekutive, ein:

  • Oberster Gerichtshof, mit fünf Richtern
  • Berufungsgerichte in Seoul, Heijō und Taikyu, immer mit drei urteilenden Richtern.
  • Sechs erstinstanzliche Gerichte, mit insgesamt 55 Außenstellen. Einzelrichter verhandelten Fälle mit einem Streitwert bis 1000 Yen oder Haft bis zu einem Jahr; ansonsten drei Richter.

Die höheren Gerichte waren auch als Berufungsinstanzen für Fälle der japanischen konsularen Gerichtsbarkeit im grenznahen chinesischen Gebiet von Chientao (間島) zuständig.

Angewandt wurden die japanischen Gesetze, jedoch galt bei dinglichen Rechten auf Immobilien das koreanische Gewohnheitsrecht weiter. Einige Jahre wurde bei von Koreanern begangenem Raub oder Mord noch das alte koreanische Recht angewandt, ansonsten galt das japanische Strafrecht. 1911 verhandelte man 7900 Strafsachen. Im Jahre 1914 waren von 9474 Sträflingen 534 Frauen, im selben Jahr waren 17819 Kriminalfälle verhandelt worden. Zwar waren die Richter nicht mehr käuflich, jedoch wurde die Macht der Staatsanwalt als dominierende Prozeßpartei kaum beschränkt. Bis 1919 blieb das Auspeitschen eine übliche Strafe. 85% der Richter waren Japaner, denen 1938 schon 44400 Strafsachen vorgelegt wurden.

Eine moderne Polizei, die wie in Japan auch zahlreiche ordnugspolizeiliche Funktionen hatte und in Fallen von Kleinkriminalität strafend tätig werden durfte, umfaßte bis 1918 etwa 5000 Mann, davon knapp ein Viertel Japaner, meist Offiziere. Einzelne Polizisten hatten weitgehende Befugnisse, was Willkür möglich machte. Sie unterstand direkt der Zentralregierung, unter einem Polizedirektor mit Kabinettsrang. Dazu kam eine bewaffnete Landpolizei (Gendarmerie) für abgelegene Regionen – 1918 ca. 14000 Mann. Bereits in den ersten Jahren der Herrschaft wurde mit Brutalität vorgegangen, später dann besonders gegen die Angehörigen der Sam'il-Bewegung 1919[11] und Kommunisten. Gegen die Polizei erhobene Foltervorwürfe waren häufig. Hausdurchsuchungen konnten willkürlich erfolgen. Der Anteil der Koreaner in der Polizei ging stetig zurück, von 57,6% 1910 auf 39,4% zwanzig Jahre später,[12] die Truppe wuchs von 7712 (1910) auf 18811 (1930) und 20642 (1937).

Bildungswesen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Normalschule für Mädchen in Seoul.

Das moderne Bildungswesen wurde nach japanischem Vorbild organisiert.[13] Das Gesamtbudget für das staatliche Schulwesen lag 1913 bei etwas über 1½ Millionen Yen, genausoviel wie für den Unterhalt der absgesetzten Herrschersippe ausgegeben wurde. Die Lehrpläne waren streng kontrolliert, in den Schulen war das Japanische als Unterrichtssprache vorgeschrieben, jegliche religiöse Unterweisung untersagt. 1917 bestanden bereits 314 Grundschulen speziell für die Kinder der japanischen Kolonisten. Daneben spielten die zahlreichen (christlichen) Missionsschulen eine wichtige Rolle. Bis 1937 enstanden im tertiären Sektor: eine 1925 gegründete kaiserliche Universität (d. h. staatlich) in Seoul, sechs Hochschulen, fünf Lehrerseminare. Dazu kamen gut 3000 Volks- und Normalschulen, 51 Mittelschulen und 47 höhere Normalschulen, von denen 20 für Mädchen waren. Schulen waren nach Nationalität getrennt. Schon an den Zahlen ist ersichtlich, daß nur eine Minderheit koreanischer Kinder eine Schule besuchen konnte.[14] Im Rahmen der etwas moderateren bunka seiji-Politik der 1920er wurde die koreanische Sprache im Unterricht wieder zugelassen, zugleich wurde japanischen Lehrern das Tragen der Uniform (mit Schwert) untersagt. 1938 wurde Koreanisch als Unterrichtssprache (wie auch im öffentlichen Gebrauch) vollkommen verboten, koreanische Geschichte durfte nicht mehr gelehrt werden.

Zeitungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zwischen 1910 und 1919 erschienen, außer der Seoul Post, in größeren Ortschaften nur jeweils eine japanischsprachige Zeitung. Erst ab 1920 wurden wieder einzelne koreanische Blätter zugelassen, die der Zensur unterlagen. Bis 1939 mußten sie sämtlich wieder ihr Erscheinen einstellen.

Indigene Bevölkerung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Volkszählung 1916 ergab rund 17½ Millionen Einwohner, dazu kamen fast 300000 Japaner, deren Zuwanderung seit der Gründung der Oriental Development Company, gezielt gefördert wurde. Unter den 18000 ansässigen anderen Ausländern waren 16000 Chinesen.

Theoretisch waren nach der Annektion Koreaner als japanische Untertanen rechtlich den Japanern gleichgestellt, tatsächlich kam es zu vielfachen Diskriminierungen, so z. B. beim Namensrecht: Nach japanischem Vorbild führte man 1909 ein Einwohnermeldewesen basierend auf Familienregistern ein. Das Gesetz (民籍法 minsekihō) wurde ab April 1910 umgesetzt. Nach der Annektion bestimmte man jedoch durch Verordnung Nr. 124 (11. Nov. 1911), daß diejenigen Koreaner, die zwischenzeitlich japanisch-klingende Familiennamen registriert hatten, diese wieder aufzugeben. Koreaner benötigten polizeiliche Reiseerlaubnisse.

Datei:Japanese Name Change Bulletin of Taikyu Court
Zweisprachige gerichtliche Bescheinigung der Namensänderung.

Bis 1939 blieb es Koreanern verboten, japanische Familiennamen zu tragen. 1939/40 erlaubte man, durch Verordnungen Nr. 19 und 20, die Umkehrung dieser Politik, nun betrachtete man die bisherigen koreanischen Nachnamen nur noch als „Sippennamen“ (姓, kabane), die in Familiennamen umzuwandeln waren. Diese als Sōshi-kaimei (創氏改名) bekannte Maßnahme war zunächst freiwillig, aber gebührenpflichtig. Nach massiven amtlichem Druck beugten sich 10-15% der Koreaner dieser Politik.[15]

Auslandskoreaner[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um zu verhindern, daß die Auslandskoreaner ihre japanische Staatsbürgerschaft aufgeben konnten, wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz (von 1899) für Koreaner nicht vollständig umgesetzt. Im Jahre 1944 lebten 11,6% der Koreaner außerhalb ihrer Heimat.[16] Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von San Francisco 1952 galten sie jedoch international weiterhin als japanische Untertanen.

In Japan[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Zahl der in Japan ansäßigen Koreaner stieg in den 1920ern von 30000 auf das Zehnfache, trotz der Ressentiments gegen sie, die sich auch im Massaker nach dem //Kanto-erdbeben geäußert hatte. Koreaner, die sich zum Zwecke höherer Bildung im Lande befanden, wurden vergleichsweise gut integriert. Sofern sie (vor 1925) die vergleichsweise hohe Einkommensqualifikation erreichten, waren sie in Japan wahlberechtigt. Bei der Wahl 1932 traten zwölf koreanische Kandidaten an, Pak Chunkim wurde für den Wahlkreis Honjo-Fukagawa (Tokio) gewählt. Die Zuwanderung wurde durch das Erfordernis von polizeilichen Bescheinigungen bezüglich ihrer Finanzen beschränkt. Die Erfordenisse der Kriegswirtschaft in den 1930ern führten dann wieder ab 1939 zu verstärkter Anwerbung, die ab 1941/2 dann auch unter Zwang erfolgte (kyõsei renko, wörtlich „Deportation“). Wie in Japan gab es ab 1944 einen Arbeitsdienst. „Gastarbeiter“ wurden deutlich schlechter bezahlt, Zwangsarbeiter – ähnlich den Ostarbeitern – praktisch als Gefangene gehalten und oft gar nicht bezahlt.

Sofern sich Koreaner im „Mutterland“ niederließen, wurden zwar ihre Familienregister mitgenommen, diese wurden jedoch als externe (外…) geführt.[17] Wer zwischen 1945 und 1949 auch nur kurzfristig Japan verlassen hatte, verlor sofort seine Aufenthaltsberechtigung.

In China und der Mandschurei[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im unmittelbaren chinesischen Grenzgebiet jenseits des Yalu war der Anteil ethnischer Koreaner fast 70%. Sie kamen seit einem Abkommen 1909 unter japanische koloniale Gerichtsbarkeit. Für das Jahr 1928 schätzt man mindestens 400000 Koreaner in der Mandschurei, allein der Konsul in Hailong (bei Fengtian) war 1930 für ca. 16000 Koreaner zuständig. Sie waren ein Faktor der wirtschaftlichen kolonialen Expansion Japans. Eine wichtige Einnahmequelle war der Anbau von Schlafmohn und der damit verbundene Opiumschmuggel. Bereits seit den 1920ern erschlosssen koreanische Siedler große, bisher ungenutzte, Niederungen für den Naßreis-Anbau. In den 1930ern fanden sich aber auch zahlreiche Widerständler (futei Senjin) gegen die Japaner in der Region, //so der Vater des Befreiers Kim Il-sungs.[18] In Mandshukuo lebten 1942 geschätzte 1½ Millionen Koreaner. Zehn Jahre zuvor waren es etwa 800000 gewesen.

In Karafuto[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis 1929 wanderten etwa 4000 Koreaner nach Karafuto aus, die meistens für die Kohleminen angeworben worden waren. Die Zahl der dort Beschäftigten stieg nach 1937 stark an und erreichte Anfang 1945 über 50000. Die sowjetische Volkszählung 1951 fand 42900 ethnische Koreaner auf Sachalin.[19]

In der kaiserlichen Armee[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

//Komfort women //Kim Suk-won (金錫源), a.k.a. Kaneyama Shakugen (金山錫源), Major General in the Imperial Japanese Army[9]

//auxiliaries

1938 wurde für Koreaner der freiwillige Militärdienst eingeführt. Im Jahre 1945 wurde die Wehrpflicht dann auch auf koloniale Untertanen ausgedehnt. Im Gegenzug dafür sollten diese Gebiete nun Abgeordnete in die Diet entsenden dürfen. Weniger die hohe Qualifikation (15 Yen Steuern), die für Japaner nicht galt, sondern die Zeitumstände machten diese im Mai 1945 verabschiedete „Reform“ gegenstandslos.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Brudnoy, David; Japan's Experiment in Korea; Monumenta Nipponica, Vol. 25, No. 1/2 (1970), S. 155-195
  • Burton, Hugh; Korea's Internal Political Structure; Department of State Bulletin, XI, 28 (12. Nov. 1944)
  • Chung, Young-lob; Korea Under Siege, 1876-1945: Capital Formation and Economic Transformation; New York 2005 (Oxford University Press); ISBN 978019517830
  • Conroy, Hilary; The Japanese Seizure of Korea, 1868-1910; Philadelphia 1960 (University of Pennsylvania Press)
  • Moskowitz, Karl; The Creation of the Oriental Development Company: Japanese Illusions Meet Korean Reality; Occasional Papers on Korea, no. 2: Joint Committee on Korean Studies, the American Council of Learned Societies and the Social Science Research Council, March 1974, S. 73-109
  • Choson Unhaeng; Pictorial Chosen and Manchuria; Seoul 1919 (Bank of Chosen)
  • Leong Mei Ling Melissa; Koh Zhongwei Alvin; Koreans in Japan; in: National University of Singapore History Society E-Journal (2 Teile)
  • Peattie, Mark; The Japanese Colonial Empire, 1895-1945; in: The Cambridge History of Japan, Cambridge 82005; ISBN 978-0-521-22357-7; Vol. VI, S. 217-66

Offiziöses[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkung: Kriegsbedingt sind ab 1931 wenig, nach 1937 kaum noch Statistiken veröffentlicht worden.

  • Government General of Chõsen; Annual reports on the Administration of Chõsen (Korea); 1910-20
  • Government General of Chõsen; Annual reports on Administration of Chõsen; [1936-39: … Tyõsen]
  • Government General of Chõsen; Manual of Education in Government General of Chõsen; Seoul 1920
  • Government General of Chõsen; The new Administration in Chõsen; Seoul 1920 (Programmatisch für bunka seiji)
  • Minobe, S. (Gouverneur der Chōsen Ginko); Economic History of Chōsen; Seoul 1920
  • Seoul Press; Administrative reforms in Korea. Articles Reprinted from the Seaoul Press; Seoul 1919

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Brooks, Barbara; The Japanese Consul in China, 1895-1937; S. 12
  2. Vgl. Gaimushō keisatsu kyōzaikai; Gaimushō keisatsukan fukumō sankōsho; Tōkyō 1933 (Eibundō) [jap. etwa: „Handbuch der Aufgaben des konsularen Polizeidienstes“]
  3. 1905 Secret Taft-Katsura Agreement
  4. Longford, Joseph; The Story Korea; London 1911, S. 350
  5. 1857-1927, zuvor seit 1906 japanischer Verkehrssminister, 1920-22 Generalgouverneur von Kwantung. Adoptivsohn von Yamagata Aritomo.
  6. Besteuert wurde traditionell auf Basis des kyel (結), wobei die Steuer abhängig von der Bodenqualität in sechs Klassen erhoben wurde. Das zugrundeliegende Kataster war fünf Jahrhunderte nicht modifiziert worden. Bei der Hauszählung entdeckte man etwa 250000 „neue“ besteuerbare Gebäude. (Minobe, 1920, S. 41)
  7. Japan in the Taisho Era, Tokio 1917, S. 80ff.
  8. Seit 1927/28 förderte man auch Auswanderung nach Brasilien. (Tessa Morris-Suzuki; Migrants, Subjects, Citizens: Comparative Perspectives on Nationality in the Prewar Japanese Empire; Japan Focus, August 28, 2008)
  9. Die amerikanische Morse, Townsend & Co. war eine der ältesten und größten ausländischen Handelsgesellschaften in Korea. Morse schied 1894 aus.
  10. Japan in the Taisho Era, Tokio 1917, S. 241ff.
  11. 20-30000 Inhaftierte, mehrere tausend (7000 ?) standrechtliche Erschießungen. Offiziell 500 Tote. Die Repression trug zugleich die Merkmale einer Christenverfolgung. Abgehackte Arme, Brandmarkung und Kreuzigungen sind vielfach belegt. (Brudnoy, 1970, S. 170-2)
  12. Letzte erschienene Statistik.
  13. Vgl. Bohner, Hermann; Japanisches Bildungswesen; in: E. Schwartz (Hrsg.); Ev. Pädagogisches Lexikon; 1929 (Velhagen u. Clasing); Sp. 1092-1107
  14. 1929: 18%; Japaner: 99,5%. Per capita 0,29 Yen pro Koreaner, 11,43 Yen pro japanischem Kind. (Brudnoy, 1970, S. 187)
  15. Die späteren südkoreanischen Präsidenten Park Chung-hee (朴正熙) bzw. Lee Myung-bak (李明博), nannten sich respektive Takagi Masao (高木正雄) und Akihiro Tsukiyama (月山明博). Nagasawa Masaharu; 半島に渡った日本語・日本語文学; Saga Women's Junior College, 2001.11.21
  16. Population Distribution and Change in Korea, 1925-1949; Geographical Review, Vol. 45 (1955), 1
  17. Diese Maßnahme erlaubte es der nach dem Vertrag von San Francisco wieder souveränen japanischen Regierung die auf den vier Hauptinseln ansässigen Koreaner zu identifizieren und ihnen die Staatsangehörigkeit zu entziehen. Sie wurden daraufhin u. a. vom Schulbesuch und gewissen Arbeitsmöglichkeiten ausgeschlossen. Sozialleistungen erhielten sie nur noch als Gnadenakt, nach einer regierungsseitig initiierten „Schmarotzerkampagne“ 1952-54 sahen sich viele ihrer Lebensgrundlage beraubt, so daß es zu einer „freiwilligen“ Massenrückwanderung in das zerstörte Heimatland kam. Vgl. Morris-Suzuki, Tessa; Exodus to North Korea: Shadows from Japan's Cold War; London 2008
  18. Vgl. Chōsen sōtokufu naimukyoku shakaika (Hrsg.); Manshu oyobi Shiberia chihō ni akeru Chōsenjin jijō; Seoul 1923
  19. Erst 1992 einigten sich die Regeierungen von Südkorea und Japan über einen Plan der finanzielle Hilfen für die Rückkehr von Koreanern der 1. Generation. (Underwood, William; “Hundreds of Ethnic Koreans from Sakhalin to Return Home: A Colonial Legacy;” Japan Focus, September 2007)


Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Korea unter japanischer Herrschaft