Benutzer Diskussion:Thopre

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Letzter Kommentar: vor 19 Jahren von Kapege.de in Abschnitt Inlineskaten die Zweite
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Hallo Thopre, was hat Dir am Wichteln und Geocaching nicht gefallen? --Suricata 11:21, 1. Mär 2005 (CET)

Inlineskaten[Quelltext bearbeiten]

Hallo Thomas,

das stimmt schon so, wie's da steht. Nach STvO ist es tatsächlich verboten. Dass Wikipedia auch anderes als Straße definiert, ist natürlich im Sinne der Sache richtig, aber im öffentlichen Straßenverker nach STvO ist es so, wie's da steht. Interessierte Inline-Skater sollen sich orientieren können, da vielen diese Tatsache nicht bewusst ist (oder von ihnen ignoriert wird).

Viele Grüße aus München

Peter -- Kapege.de 13:54, 28. Apr 2005 (CEST)

Inlineskaten die Zweite[Quelltext bearbeiten]

Guckst Du auf den Link: [1]

Oder als Fließtext:

Jetzt höchst-richterlich: Inline-Skater sind Fußgänger! Wenn man in der StVO nach Begriffen wie Roller-Skater, Inline Skates oder Skateboard sucht, wird man nicht fündig. Das heißt aber noch lange nicht, dass es dazu keine Regeln gibt. Es müssen eben nur die bisherigen noch etwas flexibler interpretiert werden. So etwas ist immer Aufgabe der Rechtsprechung, und die hat am 19. März 2002 ein Grundsatzurteil gefällt.


Es geht nur um eine einzige Frage: Ist man mit den Rollen unter den Füßen noch Fußgänger oder schon Fahrzeugführer? Einen Trend in der Urteilsfindung deutscher Gerichte gab es schon immer: Skater wurden meistens den Fußgängern gleichgestellt. Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat jüngst endgültig entschieden, dass Inline-Skates so genannte »besondere Fortbewegungsmittel« sind. Deshalb sind Skater Fußgänger.

Als Inline-Skater hat man den Bürgersteig zu benutzen, und zwar mit der nötigen Rücksicht auf Fußgänger. Wenn es nötig ist, muss Schrittgeschwinigkeit gefahren werden. Das Fahren auf dem Radweg (weil er ja vielleicht etwas besser »läuft« ) wurde bislang zwar häufig geduldet, das ändert sich aber mit dem BGH-Urteil. Die Fahrbahn dürfen die Rollschuhfahrer nur dann benutzen, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Auf Landstraßen ist das oft der Fall. Dann müssen Fußgänger bzw. Inlineskater am äußeren linken Fahrbahnrand gehen oder fahren. Irrtümlicherweise wurde am Tag des Urteils von einer Nachrichtenagentur eine anders lautende Meldung ausgegeben.

Weil Inline-Skater für Fußgänger ein erhöhtes Risiko darstellen können, tragen sie eine hohe Verantwortung. Immerhin ist der Bremsweg eines Skaters viel zu lang, als dass er mit 30 km/h über den Bürgersteig rasen dürfte. Viele Skater sind bereits zu Schadenersatz verurteilt worden, nachdem sie mit Fußgängern zusammengeprallt waren. Das gleiche gilt für rollende Raser, die im Bereich von Kreuzungen mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sind, als sie die Fahrbahn überquert haben. Man bekommt dann, selbst wenn man theoretisch »Recht« haben sollte, eine erhebliche Mitschuld zugesprochen. Hier kann es übrigens für den Skater sehr teuer werden, wenn er keine private Haftpflichtversicherung hat.

Das Fahren mit Skateboards auf dem Bürgersteig führt regelmäßig zu Anzeigen, weil es sich bei Skateboards um Sportgeräte handelt. Skateboardfahrer sind also gut beraten, wenn sie ihr Gerät bis zur Halfpipe unterm Arm tragen.

Zu den Rechten: An den Stellen, wo man als Fußgänger Vorrang hat, gilt das natürlich auch für Roller-Skater: Am Fußgängerüberweg muss der Kraftfahrer auch dann anhalten, wenn ein Fußgänger mit Inlineskates den Zebrastreifen erkennbar überqueren möchte. Kraftfahrer, die abbiegen, müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen, nötigenfalls anhalten. Der berühmte Schulterblick nach rechts kommt aber oft zu spät oder gar nicht. Deshalb eine Bitte an alle Roller-Skater: Darauf zu vertrauen, dass man bei schneller Fahrt rechtzeitig erkannt wird, ist gefährlich naiv. Im eigenen Interesse sollte der Fahrstil immer zurückhaltend genug sein, wenn man sich anderen Verkehrsteilnehmern nähert oder an unübersichtlichen und belebten Stellen fährt.

Viele Grüße wie immer

-- Kapege.de 13:02, 2. Mai 2005 (CEST)Beantworten