Benutzerin:Chaster/Entwurf

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Das Österreichische Berufsausbildungsgesetz (BAG) regelt den betrieblichen Teil der Lehrausbildung. Es enthält die grundlegenden rechtlichen Bestimmungen, die für die berufliche Ausbildung in der Lehre erlassen wurden.[1]


Lehrling, Lehrberechtigte, Ausbildner

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Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes durch einen Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Der Lehrberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetztes ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes. Ist der Lehrberechtigte Inhaber eines Gewerbes ist ein Nachweis zur Befähigung zur Ausbildung von Lehrlingen vorzuweisen. Der Lehrberechtigte hat die Möglichkeit, einen Ausbildner mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, sofern dieser die Anforderungen zur Lehrlingsausbildung erfüllt und sich im Lehrbetrieb entsprechend betätigt. Werden in einem Betrieb erstmals Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob die Voraussetzungen für diesen Lehrberuf vorliegen.

Lehrberufe sind jene Tätigkeiten, die alle oder einzelne Teile der Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechen, sowie geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden und deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. In der Regel beträgt die Dauer der Lehrzeit drei Jahre und darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Maßgebend für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung, der zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt. Werden gleichzeitig zwei Lehrberufe ausgeübt, beträgt die Dauer der Gesamtlehrzeit die Hälfte der Gesamtdauer der beiden festgesetzten Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr. Jedoch darf die gesamte Lehrzeit vier Jahre nicht überschreiten. Werden verwandte Lehrberufe erlernt, ist die Dauer gegenseitig anrechenbar.

Ausbildungsvorschriften

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Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für jeden Lehrberuf Ausbildungsvorschriften festgelegt, welche Berufsbilder zu enthalten haben. Diese Berufsbilder sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Hilfsverrichtungen festgelegt und sind nach Lehrjahren gegliedert. Die Ausbildungsvorschriften können auch für bestimmte Lehrberufe zusätzliche Schwerpunkte enthalten. Ein modularen Lehrberuf bestehen aus einem Grundmodul, einem Hauptmodul und zumindest einem Spezialmodul. Hier hat das Grundmodul die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätikgeiten und Arbeiten entsprechen. Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung von Lehrlingen müssen folgende Verhältniszahlen eingehalten werden: Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person für zwei Lehrlinge und für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person je ein weiterer Lehrling. Weiters muss auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbildner, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist und auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbildner, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, entfallen. [2]


http://www.lehre.voeb.com/pdf/Berufsausbildungsgesetz.pdf

http://www.kinderbetreuungsgeld.gv.at/_sites/_OLD+SITES/BMWA_OLD/Service/Lehrlingsservice/Int_Berufsausbildung/Ploteus/Deutsch/Lehrausbildung/lehre_02.htm