English: An issue of the propaganda ministry's periodical, Ľudové noviny, 21 September 1941, addressing the so-called Jewish Code.
The main header reads: "Už odbilo Židom: Najprísnejšie rasové zákony na Židov sú slovenské" ("We've dealt with the Jews; the strictest anti-Jewish law is Slovakia's").
Other headers include
"Nadhodnota slovenskej rasy voči židovskej zabezpečená"
"Naše zákony vzorom pre celú Európu" ("Our laws a model for all of Europe")
"Nebude už nikdy viac nijaký Žid príživníkom na tele slovenského národa"
Slovak State Propaganda Ministry (see Lônčíková, Michala (2017). "Was the antisemitic propaganda a catalyst for tensions in the Slovak-Jewish relations?". Holocaust Studies. 23 (1–2): 86. doi:10.1080/17504902.2016.1209839.) The articles were not bylined.
Gemäß dem slowakischen Urheberrechtsgesetz ist dieses Werk gemeinfrei. (Gesetznr. 618/2003, Teil 2, Abschnitt 7, Artikel 3b)
(3) Für folgende Werke soll kein Urheberrecht gelten
b) jedweder gesetzlicher Text, richterliches Urteil, amtliche Bekanntmachung, öffentliches Urteil, öffentlich zugängliche Urkunde, offizielle Akte, slowakische Norm, einschließlich deren Vorbereitungsdokumente und jede Übersetzung dieser, reine Tagesnachrichten und öffentliche Reden. Eine Veröffentlichung solcher Reden oder ihre Aufnahme in einen zu veröffentlichen Bericht bedarf jedoch gleichwohl der Einverständniserklärung der betreffenden Person, welche die Rede verfasste.
Es wird daher angenommen, daß dieses Werk als gemeinfrei freigegeben wurde. In Einzelfällen kann der Gebrauch dieses Werk auch von anderen gesetzlichen Bestimmungen abhängen.
Gemäß dem slowakischen Urheberrechtsgesetz ist dieses Werk gemeinfrei. (Gesetznr. 618/2003, Teil 2, Abschnitt 7, Artikel 3b)
(3) Für folgende Werke soll kein Urheberrecht gelten
b) jedweder gesetzlicher Text, richterliches Urteil, amtliche Bekanntmachung, öffentliches Urteil, öffentlich zugängliche Urkunde, offizielle Akte, slowakische Norm, einschließlich deren Vorbereitungsdokumente und jede Übersetzung dieser, reine Tagesnachrichten und öffentliche Reden. Eine Veröffentlichung solcher Reden oder ihre Aufnahme in einen zu veröffentlichen Bericht bedarf jedoch gleichwohl der Einverständniserklärung der betreffenden Person, welche die Rede verfasste.
Es wird daher angenommen, daß dieses Werk als gemeinfrei freigegeben wurde. In Einzelfällen kann der Gebrauch dieses Werk auch von anderen gesetzlichen Bestimmungen abhängen.
Dieses Werk ist in den Vereinigten Staaten gemeinfrei, da es drei Anforderungen erfüllt:
es zum ersten Mal außerhalb der Vereinigten Staaten veröffentlicht wurde (und nicht innerhalb von 30 Tagen auch in den USA veröffentlicht wurde),
es vor dem 1. März 1989 ohne Copyright-Vermerk oder vor 1964 ohne Erneuerung des Copyrights oder bevor das Ursprungsland Copyright-Beziehungen mit den USA aufgenommen hatte erstveröffentlicht wurde,
es im Herkunftsland am URAA-Datum gemeinfrei war (1. Januar 1996 für die meisten Länder).
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Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.
Kurzbeschreibungen
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