Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 4. Februar 1994 (Ustawa z dnia 4 lutego 1994 roku o prawie autorskim i prawach pokrewnych) erlaubt die Veröffentlichung von ständig auf allgemein zugänglichen Wegen, Straßen, Plätzen oder in Gärten aufgestellten Werken, sofern diese nicht zu ein und demselben Gebrauch erfolgt. Die Nutzung ist lizenzgebührenfrei, sofern sie nicht den berechtigten Interessen des Urhebers gemäß Art. 34 schadet. Siehe Urheberrechtsregeln nach Gebiet/Polen#Panoramafreiheit für weitere Informationen.
verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
Zu den folgenden Bedingungen:
Namensnennung – Du musst angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, einen Link zur Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade dich oder deine Nutzung besonders.
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