Abschnitt 37: Eine Zeichnung, ein Gemälde, ein Bauwerk, eine Grafur, ein Modell, eine Schnitzerei, eine Lithographie, eine Photografie, ein Film, eine Videoübertragung oder ein ähnliches künstlerisches Werk, ausgenommen Architekturwerke, welche öffentlich in einem öffentlichen Ort ausgestellt sind, sollen nicht als Urheberrechtsverletzung eines künstlerischen Werkes gehalten werden.
Abschnitt 38: Eine Zeichnung, ein Gemälde, ein Bauwerk, eine Grafur, ein Modell, eine Schnitzerei, eine Lithographie, eine Photografie, ein Film, eine Videoübertragung eines architektonischen Werkes sollen in einem architektonischen Werk nicht als Urheberrechtsverletzung angesehen werden.
Abschnitt 39: Eine Photographie, eine Videoaufnahme oder eine Filmübertragung, in dem ein künstlerisches Werk enthalten ist, sollen in einem künstlerischen Werk nicht als Urheberrechtsverletzung angesehen werden.
Die Person, die das Werk mit diesem Dokument verbunden hat, übergibt dieses weltweit der Gemeinfreiheit, indem sie alle Urheberrechte und damit verbundenen weiteren Rechte – im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen – aufgibt. Das Werk kann – selbst für kommerzielle Zwecke – kopiert, modifiziert und weiterverteilt werden, ohne hierfür um Erlaubnis bitten zu müssen.
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Kurzbeschreibungen
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