Diskussion:Abdelghani Mzoudi

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rechtliche Ungereimtheiten im der Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Man kann nicht "schuldig" oder "unschuldig" in Verdacht geraten, auf Schuld kommt es dafür nicht an. Mit der Unschuldsvermutung hat das auch nichts zu tun, deshalb ist der Link falsch. Ein hinreichender Tatverdacht kann vorliegen oder nicht vorliegen. Ob er vorliegt ermittelt die Staatsanwaltschaft. Das Gericht bestätigt dann im Eröffnungsbeschluss das Vorliegen eines Verdachts. So lag es auch hier. Wenn Ein Angeklagter dann am Ende des Verfahrens freigesprochen wird, so ist er unschuldig. Das bedeutet aber nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht zu Beginn der Verhandlung nicht vorgelegen hätte. Wichtig ist, dass das Verfahren geführt wurde und dass er freigesprochen wurde. Das steht in dem Artikel auch so drin. (nicht signierter Beitrag von 85.179.2.145 (Diskussion) 15:24, 10. Mai 2011 (CEST)) [Beantworten]

2013 auch international als unverdächtig eingestuft[Quelltext bearbeiten]

Acht Jahre nach der Freisprechung in Deutschland wurde er 2013 auch bei der EU und dem UN-Sicherheitsrat von einer Liste mit Terror-Verdächtigen gestrichen (siehe hier: [1]), sollte das hinzugefügt werden?--Heebi (Diskussion) 08:56, 11. Mär. 2019 (CET)[Beantworten]