Diskussion:Actio Publiciana (Österreich)
Die Actio Publician weist also sowohl Elemente der Eigentumsklage, also auch Elemente der Besitzstörungsklage auf. Im Gegensatz zur Besitzstörungsklage kann der Kläger aber auch nach der 30tätigen Frist gegen den Entzieher/Störer vorgehen und ist nicht auf die Echtheit seines Besitzes angewiesen;
...das verwirrt mich, da die ao publiciana dem qualifizierten Besitzer zusteht, und dessen Besitz ist ja rechtlich, redlich, echt...
vgl zB Iro, Sachenrecht, Springer, 2. Aufl., RZ 2/69: "Die publizianische Klage kann nur der rechtliche Besitzer erheben. Fehlt nur eine der drei Voraussetzungen dafür, dringt er auch nicht gegen einen schlechter Qualifizierten durch.
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