Diskussion:Anlegerentschädigungsgesetz

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Karsten.burger in Abschnitt Keine Garantie des Staates
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"Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall die der EdB anzumelden, sonst entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Daraufhin prüft die Entschädigungseinrichtung die angemeldeten Ansprüche und entschädigt nach Feststellung der Berechtigung der Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten (die Frist kann auch noch um weitere drei Monate verlängert werden)."

Wie ist hier das "daraufhin" zu verstehen? Könnte das jemand bitte präzisieren? Bekommt man das Geld nach einem Jahr plus drei Monaten oder spätestens drei Monaten nach Einrichtung des Antrages? --Philipp Kern 11:15, 16. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Kaupthing Bank[Quelltext bearbeiten]

Bisher habe ich auch immer gedacht, wie im Artikel beschrieben, daß jede Bank die in Deutschland tätig ist bis 20000 Euro gesichert ist. Wieso gilt das nicht für die Kaupthing Bank? Artikel müsste umformuliert werden. --194.95.59.130 19:12, 1. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Keine Garantie des Staates[Quelltext bearbeiten]

Soweit ich verstehe, ist im Gesetz keine Rede von einer Garantie des Staates, falls die Einlagensicherungsfonds bei einer generellen Krise leer sein sollten. Man könnte das noch etwas klarer herausstellen. (nicht signierter Beitrag von Karsten.burger (Diskussion | Beiträge) 00:07, 17. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten