Diskussion:Anrechnungsverfahren

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Letzter Kommentar: vor 10 Tagen von Wolfgang Fieg in Abschnitt Auslandsanrechnung
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Abschnitt Übergangsvorschriften und Moratorium[Quelltext bearbeiten]

In der Sache kundig, doch durch einige Auslandsjahre abgeschnitten von der Entwicklung, fällt es mir schwer, die Aussagen dieses Abschnitts zu verstehen. Läßt sich der Sachverhalt darstellen, ohne einen Begriff wie Moratorium zu verwenden? Und der ist dann noch in Anführungszeichen gesetzt – was soll denn das? Ist es eines, ein halbes, ein sogenanntes ...?

Was wurde eigentlich zwischen 2003 und 2005 ausgesetzt? Wenn es die Anrechenbarkeit auf die EkSt beim Empfänger war, geht es dann bei den Stichdaten um den Tag der Ausschüttung? Wurde seitens der Unternehmen überhaupt nicht mehr ausgeschüttet, oder konnten die Empfänger das Steuerguthaben auf andere Jahre rück- oder vortragen?

Die (aus Gemeindesicht) völlig verunglückte Umstellung kommt mir sehr untergeordnet vor (das negative bzw sehr niedrige KöSt-Aufkommen), was den wirklichen Auswirkungen nicht gerecht wird. Da unter Körperschaftsteuer nichts dazu steht, sollte es hier vertieft werden. --KaPe, Schwarzwald 12:36, 6. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Passend hierzu: Aufkommen der Gewerbe- und Körperschaftsteuer im Zeitstrahl (PDF 22 KB) (Stand 7. 3. 2007) --KaPe, Schwarzwald 15:44, 7. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Auslandsanrechnung[Quelltext bearbeiten]

"... noch konnte ein ausländischer Anteilseigner in seinem Heimatland die deutsche Körperschaftsteuer anrechnen."

Diesen Satzteil habe ich nicht verstanden. Warum sollte er auch? Er war doch mit seinen inländischen Kapitaleinkünften in D beschränkt steuerpflichtig und selbstverständlich wurde die anteilige Körperschaftssteuer auf die im Rahmen der beschränkten Steurepflicht festgesetzte Einkommensteuer angerechnet - oder sehe ich das falsch? --Wolfgang Fieg (Diskussion) 17:56, 1. Mai 2024 (CEST)Beantworten