Diskussion:Arbeitszeitgesetz
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Verkaufsstellen? --145.254.87.248 13:36, 17. Apr 2005 (CEST)
Gilt das Beschäftigungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen auch für Tankstellen? --145.254.87.248 13:36, 17. Apr 2005 (CEST) ey tanke
=> Man kann mit Radio Eriwan antworten: Im Prinzip ja, aber es gibt ja die ganzen Ausnahmeregelungen.grap 13:40, 24. Jun. 2007 (CEST)
Es muss auch schon vor 1993 ein "Arbeitszeitgesetz" gegeben haben. habe das gerade in einem Buch von 1986 gelesen... --217.233.67.20 18:54, 6. Jan. 2007 (CET)
=> Amtlich wird das Gesetz derzeit wie folgt zitiert (http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html#BJNR117100994BJNG000600307): Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 229 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Davor gab es diverse Entwürfe und lange Diskussionen sowie deren Veröffentlichung und die Arbeitszeitordnung. In der Literatur wird in der Zeit schon mal von Arbeitszeitgesetzen (Plural) gesprochen und damit sind alle Gesetze gemeint, die Regelungen zu Arbeitszeiten trafen. Dann gibt es sicher auch Literatur mit schlicht falschem Vokabular. grap 13:40, 24. Jun. 2007 (CEST)
Arbeitszeitgesetz
[Quelltext bearbeiten]Warum sagt mein seit 20 Jahren bestehender Arbeitsvertrag das ich eine 40-Stunden-Woche habe? Warum sagt mein Tarifvertrag das ich eine 38,5-Stunden-Woche habe?
Nun kommt also diese Neuerung namens Arbeitszeitgesetz daher und sagt das ich theoretisch eine 60-Stunden-Woche habe! Sofern in einem gewissen Ausgleichszeitraum 48 Stunden nicht überschritten werden.
Dieses Gesetz soll eigentlich dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gelten; und andererseits eine Flexibilisierung der Arbeitszeit möglich machen, z.B. bei unerwartetem Arbeitsandrang.
Das Gesetz stellt sich für mich als letzte Rettungsmöglichkeit dar, 48 Stunden im Durchschnitt dürfen nicht überschritten werden. Aber ich habe ja einen Arbeitsvertrag (40 Stunden je Woche) und bin Gewerkschaftsmitglied (38,5 Stunden je Woche). Die günstigste Lösung für mich ist also der Tarifvertrag mit 38,5 Stunden. Aber Dank dieses Gestzes bin ich jetzt so flexibel das ich 48 Stunden, oder mehr, je Woche leiste. Wo bleibt da die Aussage der "Günstiger-Regelung", zählt nur das für den Arbeitgeber günstigere, oder muss da noch der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers berücksichtigt werden?
Wo liegt eigentlich die Flexibilität wenn ich aufgrund der "Kann-Option des §3" täglich 10 Stunden arbeite? Eine vom Arbeitgeber ausgenützte Verlängerung auf 10 Stunden täglich, im Rahmen des Ausgleichzeitraumes bezüglich 48 Stunden, stellt für mich keine Flexibilität zu Grunde. Dies ist ein starres Verhalten auf die höchstmögliche Arbeitszeit und nicht flexibel!
Der Gesetzgeber schreibt einen freien Tag pro Woche vor, den Sonntag. Am Sonntag darf nur in sehr bestimmten Ausnahmen gearbeitet werden. Also bezieht sich die 48-Stunden-Regelung auf 6 Arbeitstage, ergibt 8 Stunden pro Tag!
Und hier kommt der gedankliche Oberhammer:
Wenn der Gesetzgeber eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden als normal annimmt, warum hat er dann in §3 Satz 1 formuliert "die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten".
Sie kann unter gewissen Umständen, siehe Folgeparagraphen die Ausnahmen regeln, auf 10 Stunden verlängert werden. Wenn die 10 Stunden zum Normalfall werden, warum hat der Gesetzgeber dann nicht gleich formuliert "die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten" ????
Wir haben in Deutschland über 4 Mio. Arbeitslose, gleichzeitig haben die Beschäftigten zig Millionen Überstunden. Betriebe erwirtschaften Gewinne im Milliardenbereich und bauen gleichzeitig Arbeitsstellen ab! Die Überstunden könnten durch neue Arbeitsplätze ersetzt werden und sowohl die Sozialkassen als auch die Wirtschaft beflügeln. Beflügelt werden aber nur überteuerte, sich selbst bedienende Manager und Politiker.
Leidtragend ist die gesamte Bevölkerung. Sie wird durch immer neue Abgaben zur Finanzierung der Sozialkassen, (Rente mit 67) und dubioser Manager oder Betriebsräte, sowie der Selbstbedienungsmentalität der Politiker (Namen sollten bekannt sein), ausgepresst.
Rechtsanwälte und Ihre Beiträge muss man unterscheiden lernen, auf welcher Seite stehen Sie?
Auf der Seite der Arbeitgeber oder der der Arbeinehmer?
Wer hat wohl die größeren Finanzmittel und damit die Macht und das Recht hinter sich?
Noch eine kleine Anmerkung zum Thema Pause laut ArbZG. Bei einer Beschäftigung über 6 Stunden muss der Arbeitgeber euch 30 Minuten Pause gewähren! Zwischen 2 Dienstschichten muss eine Ruhezeit von 11 Stunden liegen. 24 Stunden minus 11 Stunden Ruhezeit ergibt somit 13 Stunden. Bei einer täglichen Beschäftigung von 6-8 Stunden könntet ihr somit 5 Stunden Pause machen.
Allerdings könnte dies zu betrieblichen Problemen führen. --85.180.19.191 18:42, 11. Feb. 2007 (CET)
=> Das Gesetz mus eine Gratwanderung machen. Regelungen zum Entgelt, Urlaub, Arbeitszeit etc. sind laut Grundgesetz Sache der Tarifparteien und der Staat hat sich da nicht einzumischen. Vereinbarungen zu einer beispielsweise 40-Stundenwoche fallen damit in den Zuständigkeitsbereich der Tarifparteien oder gar direkt in den individuellen Arbeitsvertrag. Für Regelungen zur Länge der täglichen Arbeitszeit und Lage der Pausen sind die Betriebsparteien zuständig. Ein Gesetz darf hier nicht unnötig eingreifen!
Das Arbeitszeitgesetzt kommt deswegen als Arbeitnehmerschutzgesetz daher, ähnlich wie ein Jugendschutzgesetz oder ein Mutterschutzgesetz. Es spannt damit einen Rahmen auf, der durch die genannten zuständigen Parteien dann konkretisiert und ausgefüllt werden muss. Das Problem ist, dass der Rahmen so beschaffen sein muss, dass jenseits des Rahmens tatsächlich und für Gerichte beweisbar gesundheitsbeinträchtigende Arbeitsverhältnisse beginnen. Andere Regelungen wären beim Bundesverfasssungegericht wohl gekippt worden.
Ein weiterer wichtiger Hintergund ist, dass ja 1984 bereits nicht nur mit großem Aufwand die 38,5 Stundenwoche in der Metallindustrie tariflich erstritten wurde, sondern gleichzeitig auch Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit erstmalig vereinbart wurden. Darin liegt ein enormes Potenzial zur Produktivitätssteierung, das nach wie vor noch unzureichend genutzt wird (klar nach China outsourcen ist für das Management spannender und weniger herausfordernd). Im ersten Schritt allerdings erwies sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Flexibilisierungsregelungen in den Tarifverträgen erst einmal die alte AZO als ein zu enges und starres Korset, in dem die Tarifparteien zu wenig Spielraum hatten. Die Reform zum Arbeitszeitgesetz war schon aus diesem Grunde (es gab etliche weitere) notwendig. Daher der Anspuch, Flexibilisierung zu unterstützen. Natürlich trägt das Gesetz dann auch deutlich die Handschrift der Kohl-Ära. grap 13:40, 24. Jun. 2007 (CEST)
- Das Arbeitszeitgesetz schreibt ein Mindestmaß an Schutz vor zu vielem Arbeiten vor. Das ist problematisch genug, weil die Konstellation unter dem Arbeitszeitgesetz häufig so ist: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer ziehen an einem Strang, um mit den Anforderungen des ArbZGs fertigzuwerden". Die Mitarbeiter haben nämlich auch daran Interesse, daß ihre Projekte laufen.
- Zur Frage: das ArbZG sieht zwar acht Stunden am Tag, aber sechs Tage die Woche als den gesetzlichen Normalfall vor (das ist auch beim Urlaubsgesetz so). Der Samstag wird in den üblichen Tarif- usw. Modellen gewissermaßen von Montag bis Freitag hereingearbeitet; die ggf. mehr als acht Stunden werden durch die null Stunden am Samstag wettgemacht. Die weiteren 12 Stunden (oder z. B. bei einer tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden: die weiteren 20 Stunden) können als Überstunden auf- und dann wieder abgebaut werden, entweder an Tagen mit kurzer Arbeitszeit oder durch Freizeitausgleichstage. So kann man wenigstens etwas mehr Urlaub machen oder mal einkaufen gehen, etc. --138.245.1.1 18:20, 9. Jan. 2020 (CET)
Lücken im Artikel
[Quelltext bearbeiten]Ich bin nicht der Meinung, dass noch mehr Informationen hier hinterlegt werden sollten. Es soll schießlich nicht das ganze Gesetz wiedergegeben werden, oder? Ich würde sogar noch ein paar Passagen kürzen! Wer mehr über das Gesetz wissen möchte kann schließlich dem Link folgen und selbst nachlesen. -- Torsten.heise 15:17, 16. Jul. 2007 (CEST)
siehe Abgeordnetengesetz -- Torsten.heise 15:38, 16. Jul. 2007 (CEST)
Fehler im Text
[Quelltext bearbeiten]Was man auf einigen Internetseiten immer wieder liest, ist das die tägliche bzw. wöchentlich Arbeitszeit in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden kann. Das ist meiner Meinung nach FALSCH!!!!
Laut § 77 Abs. 3 BetrVG dürfen Regelungen die in Tarifvertägen geregelt sind oder dort üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Außer der TV lässt dies ausdrücklich zu. Einzelvertraglich kann es allerdings geregelt werden, aber es darf nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen.
CK 13.10.2007
Der Link zur Seite "Christian Schlottfeldt: Arbeitszeitrecht" funktioniert nicht mehr. Unter http://www.arbeitszeitkanzlei.de/ befindet sich zwar die Seite von Christian Schlottfeldt, aber ich weiß nicht, welche Seite da ursprünglich verlinkt war. Mag das jemand korrigieren, der das weiß?
- In der Tat, ich habe den Link Christian Schlottfeldt: Arbeitszeitrecht entfernt, er wurde umgeleitet auf eine Seite, welche Arbeitszeitsysteme des Domaininhabers vorstellte, insoweit mE eher Werbung darstellt, jedenfalls keine zusäztlichen enzykl. relevante Inhalte gab. Diese Seite des Herrn RA Schlottfeldt entspräche wohl am ehesten dem mutmaßlichen Inhalt, enthält aber mE ebenfalls keine weitere Information in relevantem Umfang. Botulph 11:18, 11. Jan. 2012 (CET) Wie stets vorbehaltlich besserer Erkenntnis. Freundlicher Gruß. +verneig+
Irrtum
[Quelltext bearbeiten]Meine Frage wurde beim Lesen dieses Eintrages -Arbeitszeitgesetz- nicht bzw. falsch beantwortet.
Mir stand nur Wikipedia zur Verfügung, Links auf den Gesetzestext funktionierten serverseitig nicht.
Ich kam zu dem Schluss, dass die Ruhezeit 11 Stunden beträgt. In meinem Fall ( Verkehrsbetrieb) diese eine Stunde weniger, also 10 Stunden Ruhezeit. Falsch! In meinem Fall trifft §7 zu, es sind mindestens 9 Stunden Ruhezeit.
Aus dem jetzigen Artikel geht das nicht hervor. Eine Warnung vor den Erweiterungen, Ausnahmen in weiteren § fehlt.
Oder ganz die Zitate aus dem Gesetz sein lassen? Alternativ das ganze Gesetz rein, wäre in meinem Fall zielführend gewesen.
Inzwischen hat sich alles geklärt. (nicht signierter Beitrag von 217.93.91.54 (Diskussion | Beiträge) 01:02, 18. Sep. 2009 (CEST))
arbeitnehmerverstoss
[Quelltext bearbeiten]was ist wenn der arbeitnehmer absichtlich laenger arbeitet (weil er z.b. jede stunde bezahlt bekommt). dort werden nur konsequenzen von verstoessen des arbeitgebers angegeben. 91.15.142.6 18:26, 15. Apr. 2010 (CEST)
- Rechtlich muss der Arbeitnehmer keine Sanktionen durch Behörden befürchten, da es sich ja um eine Vorschrift handelt, die den Arbeitnehmer selbst schützen soll. Auch der Lohnanspruch entfällt nicht, sofern die Arbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet worden war. Einige Arbeitnehmer meinen, sie könnten in der (ihnen aufgedrängten) Überarbeit einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten erblicken und daraus Konsequenzen, z.B. in Form einer Abmahnung ziehen. --Gunilla 21:12, 15. Apr. 2010 (CEST)
Arbeitnehmerverstoss
[Quelltext bearbeiten]Wenn ich das richtig verstanden habe, so gab es deswegen ein Gerichtsverfahren um eine sog. Opt-Out-Klausel anzustreben. Urheber war England, soviel ich weiß. Es ging eben darum das Beschäftigte mehr als die nach Gesetz erlaubte Arbeitszeit arbeiten wollten. Es ging ihnen ums Geld. Das ArbZG stellt aber m. E. einen Schutz der Arbeitnehmer, auch vor sich selbst, dar. Ansonsten haben z. B. alle Gesetze die zum Wohl und Schutz des Arbeitnehmers seit dem Jahr 1900 erlassen wurden(Arbeitszeitbegrenzung auf 60 Stunden je Woche / 10 Stunden je Tag) ihre Schutzklausel verloren. Der AG müsste also (laienhaft verstanden) jeden AN abmahnen und notfalls mit Kündigung drohen der gegen das ArbZG verstösst. (ausgenommen Beamte und selbständige, freie Mitarbeiter) (nicht signierter Beitrag von 85.180.10.201 (Diskussion) 19:07, 23. Jan. 2011 (CET))
- Das Opt-Out (eine Art Öffnungsklausel) soll den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verringern, indem eine legale Möglichkeit zu längeren Arbeitszeiten geschaffen wird. Wenn es legal ist, kann es kein Verstoß gegen zwingende Bestimmungen sein.
- Dass Arbeitnehmer vor sich selbst geschützt werden müssten, ist Propaganda der Arbeitgeber, als ob dem wehrlosen Arbeitgeber gegen seinen Willen von dem Arbeitnehmer Arbeitsleistung aufgedrängt werden würde. Der Arbeitgeber nimmt die längere Dauer der Arbeitsleistung schließlich entgegen und zahlt zahlt dafür oftmals noch nicht einmal. Die Propaganda soll davon ablenken, dass Arbeitnehmer aufgrund von Arbeits- und Entlohnungsbedingungen (zunehmende Arbeitsverdichtung, zunehmender Leistungsdruck, nicht auskömmlicher Niedriglohn, Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes) unter Druck stehen, immer länger zu arbeiten. --Gunilla 22:40, 23. Jan. 2011 (CET)
(§ 14 ArbZG) und ß <> ss misslingen <> mißlingen :)
[Quelltext bearbeiten]Also im Gesetzestext steht es mit ß, kann das jemand mal Bearbeiten ?
Ich habe auf bundesrecht.juris.de keine Autorenrechte ...
--Sophiston 16:52, 26. Mai 2011 (CEST)
Verschieben nach "Arbeitszeitgesetz (Deutschland)"
[Quelltext bearbeiten]Da es auch in Österreich ein Gesetz mit selben Namen gibt wäre es hilfreich den Überbegriff als Arbeitszeitgesetz zu setzen und darin verweise auf Arbeitszeitgesetz (Deutschland) sowie Arbeitszeitgesetz (Österreich) zu setzen --Majx 13:02, 8. Aug. 2011 (CEST)
welche Feiertagsrecht der Länder gelten?
[Quelltext bearbeiten]Die Änderung zu meiner Ergänzung zum Beitrag welches Feiertagsrecht der Bundesländer gelten soll, halte ich für falsch. Wenn wechselnd das "jeweilige" Landesfeiertagsrecht geltend soll, kann der Arbeitgeber über sein Direktionsrecht den Arbeitnehmer für seinen Einsatzort teilweise so anweisen, dass Feiertage für den Arbeitnehmer ins Leere laufen. Es muss deshalb einen klaren, willkürfreien Bezugspunkt geben. Das kann nur der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit sein. Ein Kurzgutachten zu einem Fall, der mich zu der Ergänzung veranlasst hat, ist nachfolgend angefügt:
Welche Feiertagsregelungen der Länder gelten? Rechtsanwalt Hermann Junghans, Lübeck Der folgende Beitrag erläutert, welche Feiertagsregelungen der Länder für Arbeitnehmer gelten, die in unterschiedlichen Bundesländern wohnen, arbeiten und ihren Arbeitgebersitz haben.
I. Vorbemerkungen
Es gibt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen für Arbeitnehmer nach § 1 und § 9 I Arbeitszeitgesetz (Nomos Kommentar zum Arbeitsrecht, zum ArbeitszeitG § 1, RdNr 6 unter Bezugnahme auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung und zu § 9 RdNr 1). Die Feiertage des Bundes gelten in allen Bundesländern. Daneben haben auch die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für eigene Feiertage. Die Bundesländer haben davon unterschiedlich Gebrauch gemacht. So ist der Reformationstag, der 31. Oktober, nur in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen noch ein gesetzlicher Feiertag, der grundsätzlich arbeitsfrei ist. Es ist unklar, welche Feiertagsregelungen für Arbeitnehmer gelten, deren Wohnort und Arbeitgebersitz in unterschiedlichen Bundesländern liegen und die in mehreren Bundesländern ihren Einsatzort haben.
II. Fallbeispiel
Es wird ein Fall zu Grunde gelegt, bei dem ein Außendienstler in Schleswig-Holstein wohnt, überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern, aber auch zu einem kleineren Anteil in Schleswig-Holstein arbeitet und dessen Arbeitgeber in Baden-Württemberg seinen Sitz hat. Dem Arbeitsvertrag ist hierzu keine Regelung zu entnehmen. Auf Nachfrage des Arbeitnehmers erklärt der Arbeitgeber, bei ihm gelte das „Wohnortprinzip“. Zu recht?
III. Lösung
Maßgeblich ist bei durch Landesrecht gesetzten Feiertagen der Arbeitsort (a.a.O. zu § 9, RdNr 2) und nicht der Wohnort des Arbeitnehmers oder der Sitz des Arbeitgebers oder der Projektfirma. In einem Bundesland mit Feiertag dürfen daher dort auch keine Arbeitnehmer aus anderen Bundesländern arbeiten ( a.a.O. zu § 9, RdNr 2). Dem Arbeitnehmer kann deshalb nicht auferlegt werden an einem Feiertag in Mecklenburg-Vorpommern dann in einem Bundesland zu arbeiten, wenn an dem Tag dort kein gesetzlicher Feiertag besteht. Dies liefe darauf hinaus, dass der Arbeitgebers bzw. die Projektfirma, an nicht zwischen den Bundesländern deckungsgleichen Feiertagen, immer den Einsatz in einem Bundesland anordnen könnte, bei dem am konkreten Tag kein gesetzlicher Landesfeiertag besteht. Es muss daher auch bei in mehreren Bundesländern tätigen Außendienstlern einen festen Bezugspunkt geben. Da das Arbeitsortprinzip gilt, muss das Feiertagsrecht des Bundeslandes zu Grunde gelegt werden, in dem der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dies ist wegen des öffentlichen Interesses an einer umfassenden Sonn- und Feiertagsruhe (a.a.O. zu § 9 RdNr 1 und 4) auch nicht disponibel. Ein Verstoß gegen das werktägliche Beschäftigungsverbot an Sonn- oder Feiertagen, ist gemäß § 22 I, Nr.9 und II ArbeitszeitG ordnungswidrig und mit einer Geldbuße von bis zu 15000 Euro bedroht.
IV. Fazit
Es ist, unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers und dem Sitz des Arbeitgebers, zwingend das Feiertagsrecht des Bundeslandes zu Grunde zu legen, in dem der Arbeitnehmer überwiegend tätig ist. (nicht signierter Beitrag von HJunghans (Diskussion | Beiträge) 14:31, 30. Dez. 2012 (CET))
- (Ich habe mir aus Gründen der besseren Lesbarkeit erlaubt, die von dem Autor selbst gemachten Absätzes im vorigen Beitrag auch im Lay-Out sichtbar zu machen)--Arpinium (Diskussion) 20:40, 30. Dez. 2012 (CET)
- Der Arbeitgeber in dem Fallbeispiel meines Vorredners verstößt nicht gegen § 9 Arbeitszeitgesetz, wenn er den Arbeitnehmer die Weisung erteilt, am Reformationstag in Schlewsig-Hostein zu arbeiten, selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer an allen anderen Tagen im Jahr in Mecklenburg-Vorpommern arbeitet. Mehr interessiert in einem Artikel über das Arbeitszeitgesetz nicht. Insoweit kommt es nicht darauf an, wo der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt.
- Eine andere Frage ist (und damit beschäftigt sich der vorhergehende Beitrag) , ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch arbeitsrechtlich in Schleswig-Holstein arbeiten lassen darf. Dabei geht es um die Grenzen des Weisungsrechts des Arbeitgebers (§ 106 Gewerbeordnung). Bei dieser arbeitsrechtlichen Fragestellung kann der örtliche Schwerpunkt der Tätigkeit von Bedeutung sein. Aber auch das ist nicht einheitlich zu beantworten. Der Bauarbeitgeber beispielsweise, der üblicherweise nur in Mecklenburg-Vorpommern Bauaufträge ausführt, aber ausnahmsweise einen von Mitte Oktober bis Mitte November auszuführenden Bauauftrag in Schleswig-Holstein hat und der dafür einen Maurer abstellt, darf diesem Maurer sehr wohl die Weisung erteilen, am 31.10. in Schleswig-Holstein auf der Baustelle zu arbeiten. Er wird aber den Maurer am 1. November (Allerheiligen) (unterstellt, es liegt keine Ausnahmeerlaubnis der schleswig-holsteinischen Behörde für die Ausführung der Bauarbeiten am Feiertag vor) nicht in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten lassen dürfen, obwohl hier der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt.
- Die von mir vorgenommene Änderung in dem Artikel ist m.E. deshalb sachlich richtig. --Arpinium (Diskussion) 20:40, 30. Dez. 2012 (CET)
- Es würde helfen, wenn die Rechtslage, die sich ja leider nicht aus dem Gesetz selbst ergibt, durch eine Quelle, z. B. ein Gerichtsurteil, belegt werden könnte. --Forevermore (Diskussion) 22:30, 9. Jun. 2013 (CEST)
Arbeitszeitgestz und 6 Monate bzw. 24 Wochen?
[Quelltext bearbeiten]Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Wer von euch hat eigentlich schon einmal nachgefragt ob er, aufgrund dieses Gesetzes, morgen überhaupt noch 8 Stunden arbeiten DARF?
Ich wette das kein einziger Zuständiger euch innerhalb von 2 Minuten eine Antwort darauf geben kann. Nicht in 8 Stunden und nicht in 2 Tagen!
Ich erinnere mich vage an 2 Urteile des EuGH bezüglich des ArbZG. (Sozialrecht)
- Die Zustimmung des Arbeitnehmervertreters steht nicht der Zustimmung des einzelnen Arbeitsnehmers gleich.
- Zur Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit sind freie Tage sowie Urlaubstage neutral mit 8 Stunden zu bewerten.
Wie sieht es bei Tagen aus die krankheits- oder unfallbedingt sind?
Es scheint hier einen Mangel an der Bedeutung von darf, kann und muss zu geben.
An alle die sich betroffen fühlen: Fragt doch mal euren Einsatzleiter, Personaldisponenten oder was auch immer nach eurer durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb der letzten 6 Monate, bzw. 24 Wochen. !!!!! (nicht signierter Beitrag von 85.180.8.22 (Diskussion) 19:00, 23. Mär. 2017 (CET))