Diskussion:Aufdringliches Betteln

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Letzter Kommentar: vor 18 Tagen von 2003:D5:D70B:8999:8DDC:6592:2BC3:E7DB in Abschnitt Info
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Normalerweise handelt es sich um "lediglich" um eine verbotene und mit Bußgeld zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Jedoch kann im Einzelfall unter Umständen auch der Straftatbestand des § 240 StGB (Nötigung) oder des § 185 StGB (tätliche Beleidigung) oder des 253 StGB (Erpressung) vorliegen, und, wenn zum Beispiel drohend eine Faust (oder gar eine Wein-, Schnaps- oder Bierflasche als Schlagwaffe drohend) erhoben wird, sogar auch der Verbrechenstatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) bzw. sogar der schweren räuberischen Erpressung (wenn mit einer Waffe gedroht wird, wobei auch das Drohen des Zuschlagens mit einer Glasflasche als Drohen mit einer Waffe bzw. mit einem waffenähnlichen gefährlichen Werkzeug zu werten wäre). Führt der Täter, wie es bei nicht wenigen Obdachlosen oft der Fall ist, ein Messer bei sich, wäre unter Umständen sogar der schwere Verbrechenstatbestand des § 250 StGB verwirklicht, selbst wenn das Messer nicht gezogen wird und das Opfer nicht damit bedroht wird..--2003:E7:7F12:3101:CD7E:2FF5:C63F:1447 16:13, 21. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Man sollte unbedingt das regelmäßige und absolut aufdringliche Betteln um eine Spende auf Wikipedia unbedingt mit aufführen. --2003:D5:D70B:8999:8DDC:6592:2BC3:E7DB 19:10, 23. Apr. 2024 (CEST)Beantworten