Diskussion:Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung NRW

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von J.kleis in Abschnitt Änderungen rückgängig gemacht
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Wieso ist das ein Stub? Nachdem mir niemand erklärt, warum der Artikel ein Stub ist, werde ich die Einordnung beseitigen!

Die Abkuerzung VO-SF ist unbekannt, bitte vollkommen benennen und dann die Abkurzung in Klammern. ---Hartmut, 22.Maerz 2005

Die Abkürzung wird im Text aufgelöst. Das Umbennen des Artikels würde ich vornehmen (wenn ich wüßte wie) bzw. vielleicht kann man den ausführlichen Titel auf diese Seite umleiten. Ansonsten wird die Abkürzung häufiger genannt als der aufgelöste Text (ähnlich wie z.B. die Parteiennamen). --jkl 09:54, 19. Apr 2005 (CEST)

Verschieben auf "Sonderpädagogische Förderung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe ja Verständnis dafür, dass der Begriff AO-SF vielleicht nicht gut ist, aber eine Definition von sonderpädagogischer Förderung ist es mit Sicherheit nicht. Aus diesem Grund werde ich den Artikel erneut verschieben zu "Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung NRW (AO-SF)" --jkl 16:52, 2. Dez 2005 (CET)

Toter Weblink[Quelltext bearbeiten]

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 20:23, 21. Jan 2006 (CET)


Link ist berichtigt! http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/AO_SF.pdf

Änderungen rückgängig gemacht[Quelltext bearbeiten]

Ich hoffe es fühlt sich niemand auf den Schlips getreten. Ich habe einige Änderungen rückgängig gemacht, da ich sie nicht für gerechtfertigt hielt.

  • "Schule für Kranke" gibt es noch immer und sind Ort sonderpädagogischer Förderung
  • Die Aufzählung der Förderschwerpunkte von Förderschulen sind nicht gleichzusetzen mit dem Ort der Beschulung. Es gibt ganz unterschiedliche Kombinationen und alle heißen Förderschule. Die Förderschwerpunkte werden ja extra beschrieben.
  • Sehschädigung steht genau so in der entsprechenden Ausbildungsordnung

jkl 14:03, 23. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

9. Schulrechtsänderungsgesetz[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich bin blutiger Anfänger, habe noch nie einen Wiki Artikel kommentiert. Allerdings weiß ich, dass sich durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz die Möglichkeiten eine Diagnostik einzuleiten geändert haben. Somit sind die Informationen im ersten Abschnitt des Artikels falsch, oder müssten wenigstens ergänzt werden.

Der Antrag auf sonderpädagogische Unterstützung kommt von den Eltern. Die Schule beantragt den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in der Regel nicht mehr. Es gibt nur folgende Ausnahmen:

  • wenn der Verdacht auf Förderschwerpunkt Lernen besteht, dürfen Lehrer den Antrag zwischen dem 3.- 6. Schulbesuchsjahr stellen
  • wenn der Verdacht auf Förderschwerpunkt Emotionale- Soziale Entwicklung und Selbst- oder Fremdgefährdung besteht
  • bei Verdacht auf Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(vgl. Schulgesetz 2014 NRW (incl. 9. Schulrechtsänderungsgesetz) Stand: Nov. 2013 § 19 – Sonderpädagogische Förderung Absatz 7)