Diskussion:Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld

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Nur einmaliger Bezug[Quelltext bearbeiten]

Für die Aussage "Gleichzeitig beschränkte sich der Anspruch auf den befristeten Zuschlag auf den erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld" fehlt eine Quelle. Aus dem Wortlaut des Gesetzes (https://www.buzer.de/gesetz/2602/al3823-0.htm) scheint mir diese Beschränkung nicht ableitbar. Leider habe ich keine passende Quelle gefunden, um das zu überprüfen.