Diskussion:Berliner Modell (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Kulturkritik in Abschnitt Frist
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ich habe das "aus dem Ostteil" mal gestrichen -Wedding, Neukölln und Tiergarten liegen gerade nicht im ehem. Ostteil

(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 62.154.199.179 (DiskussionBeiträge) 12:19, 27. Apr 2007) Badenserbub Briefkasten Bewerte mich! 18:35, 21. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Namensherkunft[Quelltext bearbeiten]

Ich habe einen Beitrag der direkt auf eine Kanzlei verweist revertiert. Hat jemand eine Quelle? ==Badenserbub Briefkasten Bewerte mich! 06:19, 16. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Neuere Rechtsentwicklung ist noch zu berücksichtigen:

Ab dem 1.5.2013 tritt das “Gesetz über eine energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über eine vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln” (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG)(kurz: Mietrechtsänderungsgesetz 2013) in Kraft und hat Einfluss auf die Darstellung des Berliner Modells. (nicht signierter Beitrag von Frankieboy1707 (Diskussion | Beiträge) 21:55, 2. Apr. 2013 (CEST))Beantworten

Präzisere Angaben zur Verwahrung der Sachen[Quelltext bearbeiten]

Aus dem Artikel: Zur Beweissicherung[3] hat der Gerichtsvollzieher dabei die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die sich in der Wohnung befinden, obwohl sich auf sie der Vollstreckungsauftrag nicht bezieht. Die Sachen sind anschließend einen Monat lang zu verwahren, mit Ausnahme von Gegenständen, die der ehemalige Mieter offensichtlich nicht zurückerhalten will (Abfall etc.). Die Haftung des Vermieters ist in dieser Zeit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wie der Gerichtsvollzieher (s. o.) hat auch der Vermieter unpfändbare Sachen auf Verlangen herauszugeben.

Was ist mit nicht pfändbaren Sachen nach Ablauf des Monats? Darf der Vermieter die dann entsorgen oder muss er die Sachen wo abgeben?

Frist[Quelltext bearbeiten]

Wo steht die Frist von einem Monat? Und ab wann gilt diese? --Kulturkritik (Diskussion) 06:20, 17. Dez. 2021 (CET)Beantworten