Diskussion:Berliner Testament

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Artikel konfus[Quelltext bearbeiten]

Ich finde den artikel wenig erhellend. Z.b. heisst es "Zweck des Berliner Testaments ist es, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Dieses Ziel wird durch den Ausschluss der Abkömmlinge des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht."

Weiter heisst es dann "Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden;" Richtig, den pflichtteil kann man nämlich nicht ausschliessen.

Aber was soll das hier: "jedoch werden die (oft gemeinsamen) Kinder meist ohnehin gesetzliche Erben oder Nacherben nach dem Tod des zweiten Ehepartners und verzichten daher auf den Pflichtteil." Die kinder verzichten meist auf ihren pflichtteil? Ist das eine studie des statistischen bundesamtes oder wie kommt man auf solche ideen? Es ist ja sehr oft so, dass leute ein zweites mal verheiratet sind und die kinder eben keine gemeinsamen kinder sind. Ich würde mal behaupten das ist sogar sehr sehr oft der fall. -- JMS 15:07, 22. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Artikel nach fünf Jahren immer noch konfus! Wie passt das zusammen?
  1. "Zweck des Berliner Testaments ist es sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt."
  2. "Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden."
Wenn Letzteres gilt, ist der Vertrag ja wertlos; oder was? In der Wikipedia werden Belanglosigkeiten angehäuft und die Darstellung dieses doch recht wichtigen Sachverhalt wird zur Nebelkerze. --LoKiLeCh 21:14, 17. Jul. 2013 (CEST)[Beantworten]

Der Pflichtteil der Kinder wird erst beim Tod des überlebenden Ehepartners fällig und nicht, wie bei der gesetzlichen Erbfolge, beim Tod eines Elternteils.--Ultraxs (Diskussion) 21:17, 7. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

Letzteres ist falsch! Ein Pflichtteil wird schon beim Tod des ersten Partners fällig, aber der ist halt nur halb so hoch wie der Erbteil ohne Testament. --195.200.70.38 17:54, 1. Apr. 2019 (CEST)[Beantworten]

Woher der Name "Berliner Testament"?[Quelltext bearbeiten]

-- tsor 20:51, 7. Mär 2004 (CET)

Ich glaube mich dunkel zu erinneren, dass beim Berliner Testament der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern kann (z.B. wenn man später wieder heiratet). Stimmt das und sollte das dann nicht in den Artikel?--Habakuk <>< 12:21, 13. Okt 2005 (CEST)

Zumindest missverständlich, m.E. sogar sachlich falsch sind die Passagen unter "Zweck": 2. Absatz: "Dieses Ziel wird durch den Ausschluss der Kinder des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht". Kommentar: Von zentraler Bedeutung ist das Timing, d.h.: Zu welchem Zeitpunkt erfolgt welches Rechtsgeschäft? Nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners tritt natürlich die Erbfolge der Kinder ein, welche denn sonst? 4. Absatz: "...Kinder...verzichten daher auf den Pflichtteil." Kommentar: Bei einer Erbschaft mit positivem Vorzeichen wird dieser Fall wohl höchst selten vorkommen.


Mag sein, dass ich mich irre, da ich kein Erbrechtsspezialist bin. Aber ich meine, dass - mit Blick auf die vorstehende kritische Äußerung - die Textfassung dieser Wikipediaseite (Stand 13.8.2007)durchaus zutreffend ist. Ziel des Berliner Testamentes ist die gegenseite Sicherung der Ehepartner vor einer unerwünschten Minderung der Erbmasse. Diese würde bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zunächst einmal zwangsläufig eintreten, wenn erbberechtigte Kinder leben. Zwar kann auch durch das Berliner Testament nicht verhindert werden, dass Kinder ihren Pflichtteil geltend machen, der dann auch genauso hoch ist, wie wenn die Eheleute sich gegenseitig - ohne das Instrument des Berliner Testaments zu nutzen - als Alleinerben eingesetzt hätten. Der Unterschied ist jedoch der, dass die Geltendmachung des Pflichtteils durch Kinder (andere Pflichtteilsberechtigte kann es im Regelfall neben dem Ehegatten nicht geben) im Falle des Berliner Testaments zu deren Ausschluss als Erben beim Tode des letztversterbenden Ehegatten führt. An Stelle des gesamten Nachlasses würde den Kindern dann nur erneut der Pflichtteil zufallen, wenn sie diesen geltend machen. Die Summe der beiden Pflichtteile ist zwar - bei unverändertem Vermögen - auch nicht kleiner als die Pflichtteile, die den Kindern zugefallen wären, wenn die Eltern sich gegenseitig zu Alleinerben ohne Nacherbschaftsregelung eingesetzt und die Kinder ihren Pflichtteil geltend gemacht hätten. Das Motiv, auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches nach dem Erstverstorbenen zu verzichten ist beim Berliner Testament aber deutlich ausgeprägter, weil dann der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern kann, den Kindern mithin nach dem Tode des Letztversterbenden der gesamte (dann noch vorhandene) Nachlass zufällt. Insoweit kann ich aus beruflicher Erfahrung berichten, dass der Verzicht auf den Pflichtteil durch die Kinder im Falle des Berliner Testamentes nach dem Tode des Erstversterbenden eher die Regel als die Ausnahme ist.

Die Probleme, die mit einem gut gemeinten aber fahrlässig schlecht gemachten Berliner Testament hervorgerufen werden können, sind m.E. verständlich und zutreffend geschildert, insbesondere das Problem der in dieser Form von den Testierenden mitunter nicht gewollten Bindungswirkung des Berliner Testamentes für einen etwaigen Vermögenszuwachs nach dem (vielleicht frühen) Tod eines Ehegatten.

Lese ich anders aus Gesetz[Quelltext bearbeiten]

"so dass dem überlebenden Partner nur die Hälfte – bei Gütergemeinschaft sogar nur ein Viertel – des Nachlasses bliebe"

Der Güterstand hat mit dem Anteil am Nachlass nichts zu tun. Er bestimmt nur, welcher Teil des Vermögens dem verbliebenen Ehepartner schon außerhalb der Erbfolge zusteht. (oder??) Bei der Gütergemeinschaft ist das schonmal mindestens die Hälfte des Gesamtvermögens (§ 1416 I BGB). Was die Verteilung des Nachlasses angeht, steht dem verbliebenen Ehepartner ein Anteil abhängig von der Art der gesetzlichen Erbe zu. Neben Erben erster Ordnung (insb Kindern - § 1924 BGB) stehen ihm 25% zu. Neben Erben zweiter Ordnung (insb Eltern - § 1925 BGB) stehen ihm 50% zu (§ 1931 I S.1 BGB). Bei der Gütertrennung wird nach Köpfen verteilt (§ 1931 IV BGB).

Unterschied zu normalen Testament?[Quelltext bearbeiten]

Ich habs nicht verstanden. Berliner Testament ist also eine Sonderform des Testaments, mit dem man seinen (Ehe)partner zum Alleinerben macht. Aber wie denn? Wie unterscheidet sich ein Berliner Testament inhaltlich vom normalen? Was muss man da anders schreiben bzw. wie kann man beim Lesen eines Testamentes erkennen, welche Form es ist? --Riepichiep (Diskussion) 18:36, 1. Apr. 2014 (CEST)[Beantworten]

..unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Erblasser geschieden wird.[Quelltext bearbeiten]

[..] unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Erblasser geschieden wird.

Ist diese Formulierung ein Oxymoron? Nach und während des Todes kann eine Ehe jedenfalls nicht mehr geschieden werden.--Ultraxs (Diskussion) 21:12, 7. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

Mit besagter Formulierung wird lediglich der Gesetzestext der zitierten Norm wiedergegeben. Die Frage wäre also an den Verfasser des Gesetzestextes zu richten. (nicht signierter Beitrag von 37.138.37.44 (Diskussion) 11:55, 23. Sep. 2015 (CEST))[Beantworten]

Nach Ende der Zugewinngemeinschaft[Quelltext bearbeiten]

Wenn ich das richtig verstehe, kann das Berliner Testament ja nur regeln, was mit dem Nachlass geschieht, der zum Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten vorhanden ist. Was ist mit später erworbenem Reichtum des überlebendem Ehegatten, kann er darüber frei verfügen oder fällt der auch unter das nicht mehr zu ändernde Testament.

Im Testament werden vor allem Erben genannt, weniger die Erbmasse. Also: der Erbe ist die Tochter Monika; einzelne Vermächtnisse können zusätzlich genannt werden. Prinzipiell gilt: Was dann da ist, ist für das Testament egal. --195.200.70.38 17:58, 1. Apr. 2019 (CEST)[Beantworten]

Steuerliche Gleichberechtigung der Schlusserben[Quelltext bearbeiten]

Dem interessierten Leser und ambitionierten Autor möchte ich das anhängige Verfahren beim BFH mit dem Az. II R 1/16 ans Herz legen. Im Ergebnis wird geklärt, ob man als durch ein Berliner Testament zunächst "benachteiligter" Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod des Letzversterbenden seinen Pflichtteil gegenüber dem Erstversterbenden rückwirkend und damit gegen sich selbst und auch nach Ablauf der Verjährungsfrist des Pflichtteils geltend machen kann. Das Urteil könnte eine Gestaltungsmöglichkeit eröffnen, die die steuerliche Benachteiligung wie sie der so überschriebene Abschnitt beschreibt (im Rahmen des den Pflichtteil abdeckenden Freibetrages und innerhalb der Verjährungsfrist des Pflichtteils) aushebeln kann.--fluebbe (Diskussion) 09:05 11:30, 12. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]