Diskussion:Betriebsänderung

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Um Himmels Willen! Der Artikel ist auf dem Gesetzesstand von vor Oktober 2001 und muß überarbeitet werden!

Die seitdem geltende Neufassung stellt auf das Unternehmen als Rechtsträger ab, das regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen muß, damit die §§ 111, 112 BetrVG Anwendung finden. Also können die §§ 111, 112 BetrVG auch in kleineren Betrieben eines Unternehmensm Anwendung finden, sofern es sich nur um eine wesentliche Betriebsänderung handelt.

Merke: Ein Unternehmen (=der Arbeitgeber=Rechtsträger) kann mehrere Betriebe haben, nicht ein Betrieb zu mehreren Unternehmen gehören, wenn man einmal vom Gemeinschaftsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 BetrVG absieht.