Diskussion:Bieterverfahren (Immobilien)

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Diplocynodon in Abschnitt diverses
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diverses

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  1. Im Satz „Nach deutschem Recht bedürfen Immobilienverkäufe immer der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB), weshalb sich sowohl der Käufer als auch der Verkäufer bis zur Erfüllung dieser Formvorschrift völlig frei für oder gegen den Kauf oder den Verkauf entscheiden können.“ ist die Schlussfolgerung „weshalb … völlig frei“ nicht richtig, denn mutwillige oder eventuell auch fahrlässige nicht-so-gemeinte Willenserklärungen können sehr wohl zu Schadensersatzansprüchen der Empfängerseite führen.Kann ich so nicht aufrecht erhalten nach der Antwort von Diplocynodon 25. Jan. 2023
  2. „Käufer erhoffen in der Regel das Objekt zu einem Preis zu erhalten, der ihren finanziellen Möglichkeiten entspricht.“ klingt tautologisch, kann imho raus.
  3. Der Artikel ist bisher anscheinend deutschlandbezogen. Wir sind ja die D-A-CH-Wikipedia, es fehlt im Haupttext vielleicht der Hinweis, dass es ein deutschländischer Rechtsbegriff ist. Oder ist es etwa gar ein österreichischer Rechtsbegriff, die Quelle „immobilienscout24.at“ hat ja TLD „.at“?
  4. Wenn die Sache rum ist, können wir vielleicht als Pressebericht eines Einzelfalls (neuer letzter Abschnitt-Trivia) eine Fortschreibung von https://www.msn.com/de-de/nachrichten/other/villa-kostet-nur-155-000-euro-doch-niemand-will-sie/ar-AA12R5jl?ocid=msedgntp reinnehmen. Die Quelle belegt zudem, dass das Wort auch zumindest in Teilen der österreichischen Laienpresse gebräuchlich ist.

Hallo Godihrdt, Deinem Wartungsbaustein stimme ich zu, kann es aber nicht lösen, bin kein Jurist. Was sagst Du zu meinen Anmerkungen? (Kommentare anderer natürlich auch willkommen, insbesondere Beiträge vom Artikelstarter Diplocynodon, falls Du noch Wikipedia-aktiv bist.) --Himbeerbläuling (Diskussion) 20:15, 12. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Hallo @Himbeerbläuling, ich bin immer mal wieder hier aktiv, aber nicht durchgängig. Sofern deine Anmerkungen @Godihrdtzu Punkt 1. stimmen, weiss ich leider auch nicht wie man es korrekt umformulieren könnte. Ich habe da auch noch einen Artikel aus der Augsburger Allgemeinen gefunden der es für D genauso darstellt wie ich es geschrieben habe [1]https://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/bauen-wohnen/Beidseitiges-Risiko-Nicht-um-jeden-Preis-Bieterverfahren-beim-Immobilienkauf-id41206282.html Über 2. kann mann streiten, aber mir fällt leider nichts ein warum jemand sonst an diesem Verfahren teilnehmen sollte. Bei 3. hast du recht. Zu 4. finde ich leider nichts. --Diplocynodon (Diskussion) 20:53, 25. Jan. 2023 (CET)Beantworten
In der Tat, danke für den Hinweis auf die Quelle. Ich bin sehr verwundert, was es da in Deutschland für ein seltsames Verfahren gibt, die Überschrift der Augsburger spricht ja schon sehr deutlich. --Himbeerbläuling (Diskussion) 19:05, 27. Jan. 2023 (CET)Beantworten
Ich habe einige Immobilien erworben und alle Notare, Makler etc. haben es mir immer genau so kommuniziert. Ich glaube, dass das mit dem Schutzaspekt der Formvorschrift (Notarzwang) zusammenhängt: Wenn ich einem Hauskauf mündlich oder schriftlich zustimme, egal ob als Käufer oder Verkäufer, und hinterher darauf festgenagelt werden kann und Schadensersatz in vergleichbarer Höhe leisten muss, dann wäre ja die Schutzfunktion der Formvorschrift in gewisser Weise hierdurch ausgehebelt. Daher glaube ich, dass es sich zumindest in Deutschland genauso verhält. Es mag Sonderfälle geben, wo evtl. mehrere Rechtsgeschäfte miteinander verbunden sind. Der Erbvertrag wäre so ein Beispiel. Aber ich glaube, dass das sehr selten ist und für den "normalen" Verkauf keine Relevanz hat. --Diplocynodon (Diskussion) 11:03, 29. Jan. 2023 (CET)Beantworten