Diskussion:Düsseldorfer Tabelle

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Sinnhaftigkeit der zweijährigen Erhöhung[Quelltext bearbeiten]

Kann mir mal jemand erklären, welchen Sinn es macht, dass die Sätze der Düsseldorfer Tabelle alle zwei Jahre "angepasst", sprich: erhöht werden? Meine Beobachtungen:

Die Tabelle beinhaltet Unterhaltssätze, die relativ zum Einkommen berechnet werden. Die Erhöhung kann also nicht dazu dienen, die Unterhaltsbeträge an die gestiegenen Einkommen anzugleichen, denn durch das gestiegene Einkommen des Unterhaltspflichtigen steigt ja auch der Bezugswert in der Tabelle.

In ein paar Jahrzehnten, theoretisch, wird ein Unterhaltspflichtiger mehr Unterhalt bezahlen müssen, als er verdient, weil die Prozentsätze irgendwann 100% überschreiten.

Die DüssTab möchte die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisieren. Sie baut deshalb die wenigen konkreten Werte des Gesetzes ein. Da ist einmal die Regelunterhaltsverordnung für nichteheliche Kinder, deren Sätze die DüssTab als Eingangssätze übernimmt. Da die Regelunterhaltsverordnung gem. § 1615f II BGB alle 2 Jahre den statistisch erhobenen Lebenshaltungskosten angepasst wird, muss die DüssTab folgen. Zum anderen ist gem. § 1612b V BGB das Kindergeld nicht auf den Unterhalt anzurechnen, soweit er 135 % des Eingangssatzes (dieser also 100%) unterschreitet. Die DüssTab muss also auch einen 135%-Satz ausweisen. Da man sich auf die Prozentsätze der Zwischenstufen geeinigt hat, leiten sich alle Tabellensätze gewissermaßen automatisch von der alle 2 Jahre geänderten Regelunterhaltsverordnung ab. Diese Anpassung ist auch richtig, weil zunächst der unterste Kindesbedarf unabhängig vom Einkommen des Pflichtigen bekannt sein muss. Ebenfalls unabhängig davon wird ja auch der angepasste notwendige und angemessene Selbstbehalt des Pflichtigen in die Tabelle aufgenommen. Erst in den nachfolgenden Berechnungsschritten wird alles in das rechte Verhältnis gesetzt. Der notwendige Selbstbehalt wird dem Pflichtigen nie genommen („wo nichts ist, hat selbst der Kaiser sein Recht verloren“). Die Befürchtung, eines Tages müsse der Pflichtige 100% abgeben, ist unbegründet.--89.51.251.167 16:31, 17. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]
Die DüßTab wurde am 1.Juli 2007 angeglichen und die zu zahlenden Beträge nach unten korrigiert.--77.177.235.50 14:42, 15. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Fester Unterhaltssatz bei nicht ehelichen Kindern?[Quelltext bearbeiten]

Unter dem Abschnitt "Berechnung" in der Düsseldorfer Tabelle steht als erster Satz: "Der Gesetzgeber sieht nur für minderjährige nicht eheliche Kinder... und weiter ... konkrete Zahlen zur Höhe des Unterhalts vor." Verstehe ich es richtig, daß bei einem 7-jährigen, nicht ehelichen Kind derzeit nur 247 EUR unabhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen gezahlt werden muß? Auf welcher gestzlichen Grundlage basiert diese These? --Schlauschlumpf 11:17, 29. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]

Die Annahme, für ein nichteheliches Kind müsse derzeit stets nur der Regelunterhaltssatz bezahlt werden, ist nicht richtig. Im Gegensatz zu früher stehen eheliche und nichteheliche Kinder bezügl. des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich gleich. Lediglich zur Vermeidung aufwändiger Unterhaltsprozesse und für eine gewisse Gleichmäßigkeit schuldet der Vater gemäß §1615f I BGB zunächst mindestens den Regelunterhalt, der in einem vereinfachten Verfahren festgesetzt und abgeändert werden kann (§§ 642 ff ZPO = Zivilprozessordnung). Bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit können gem. §§ 1603,1615h BGB nach Prozenten bemessene Abschläge, bei höherer Leistungsfähigkeit gem. §§ 642d ZPO, 1615c BGB Zuschläge verlangt werden. Wenn sich die Beteiligten hierzu nicht einigen, muss jedoch prozessiert werden. Ist der Unterhalt auf den Regelbetrag mit prozentualem Zu- oder Abschlag festgesetzt, kann er z.B. bei Änderung des Regelbetrags vereinfacht angepasst werden. Den Beteiligten ist unbenommen, den Unterhalt im mit einem bestimmten (bezifferten) Betrag einzuklagen. Dann wird das Gericht vermutlich die Düsseldorfer Tabelle anwenden. --89.51.251.227 11:28, 1. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]

offene Fragen[Quelltext bearbeiten]

Einige offene Fragenscheinen im Artikel noch nicht hinreichend thematisiert:

1. Was zählt alles zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen, was kann in Abzug gebracht werden (z,B, Kosten für eine Krankenbversicherung) Antwort: Maßgebend ist das Nettoeinkommen. Zusätzlich kann Schuldentilgung abgesetzt werden, wenn diese Schulden aus der alten Ehe stammen. (nicht signierter Beitrag von 193.29.77.101 (Diskussion | Beiträge) 15:07, 6. Jan. 2010 (CET)) [Beantworten]

2. Ab der Volljährigkeit des Kindes, müssen ja beide Elternetiel Kondesunterhalt bezahlen. Wie sieht das aus, wenn z.B. ein Elternteil kein reguläres Einkommen hat (z.B., wenn die Kindesmutter nur Hausfrau ist und neu verheiratet ist). Hat sie dann ein fiktives Einkommen (z.B. durch den neuen Ehemann).

3. Wie stellt die Höhergruppierung dar, wenn der Unterhaltspflichtige neu verheitatet ist. Er zahlt dann ja in der Regel keinen Unterhalt an seine neue Frau, wäre ihr aber zum Unterhalt verpflichtet, wenn sie dies einklagen würde. Ist er im Sinne der DT dann der neuen Frau zum Unterhalt verpflichtet, so dass er z.B. bei 2 unterhaltsberechtigten Kindern nicht in eine höhere Einkommensgruppe hochgestuft wird oder müsste er tatsaächlich Unterhalt an seine Frau entrichten, um in diesen Genuss zu kommen.

Zugegeben, die Fragen sind hier vom Interesse des Users, jedoch sicherlich auch von Allgemeininteresse. FalkOberdorf 13:13, 24. Jan. 2009 (CET)[Beantworten]

Änderung bei "Anzahl der Berechtigten"[Quelltext bearbeiten]

Sowohl die DDT selbst als auch der Wikipedia-Abschnitt 3.4 in der bisherigen Fassung sind unklar formuliert. Was soll "jeweils" heißen? Da nur zwei UH-Berechtigte vorausgesetzt werden, kann es nicht mehr als einen UH-Berechtigten weniger als "normal" geben (bei 0 UH-Berechtigten brauche ich keine Tabelle) - das "jeweils" ist an dieser Stelle irreführend. Im umgekehrten Fall wird - m.E. - nicht ausreichend klar, dass es pro zusätzlichem Empfänger um eine Zeile rauf geht. Gefunden habe ich diese Konkretisierung inhaltlich unter http://www.familienrecht-heute.de/kindesunterhalt/duesseldorfer-tabelle.html - und dann versucht etwas entsprechendes hier neu zu formulieren. Wenn jemand eine noch bessere Formulierung findet, freue ich mich auf diese.Andreas v. Stackelberg (Diskussion) 17:19, 20. Sep. 2015 (CEST)[Beantworten]

Düsseldorfer Tabellen ab 2010 - Verknüpfung mit Regelleistung[Quelltext bearbeiten]

In den in dem Artikel aufgelisteten Düsseldorfer Tabellen ab 2010 ist jeweils eine Zeile mit einer Regelleistung eingefügt. Gemeint ist wohl der Regelbedarf bzw. das Sozialgeld nach dem SGB II. Es gibt aber keinen Zusammenhang zwischen der Düsseldorfer Tabelle und den sozialleistungsrechtlichen Bedarfen. Außerdem wird bei dem Sozialgeld nach dem SGB II eine Unterteilung nach folgenden Altersgruppen vorgenommen: 0 - 6 Jahre, 7 - 14 Jahre, 15 Jahre (§23 Nr. 1 SGB II). Daher sollten die Zeilen "Regelleistung" aus den Düsseldorfer Tabellen gelöscht werden. (nicht signierter Beitrag von Marmepp (Diskussion | Beiträge) 19:31, 30. Okt. 2020 (CET)) --Marmepp (Diskussion) 21:18, 30. Okt. 2020 (CET)[Beantworten]