Diskussion:Da mihi factum, dabo tibi ius

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Ausnahme wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde?[Quelltext bearbeiten]

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde besagt lediglich, daß vor Erhebung einer solchen zunächst der reguläre Rechtsweg zu erschöpfen ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Dies bedeutet jedoch keinesfalls, daß ein Prozeßbeteiligter im späteren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Rüge eines Grundrechtsverstoßes ausgeschlossen ist, wenn er nicht "bei der ersten Gelegenheit" auf diesen hingewiesen hat. Lediglich in der Begründung der Verfassungsbeschwerde selbst sind das Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung und die Unterlassung, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 92 BVerfGG). Den entsprechenden Absatz habe ich daher entfernt. --Bert Heisterkamp 16:40, 21. Jul 2006 (CEST)

Ich nehme mal an, das nicht der Vortag, sondern der Vortrag gemeint ist.-- Mideal 12:48, 23. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]


Ausnahme im Strafprozess[Quelltext bearbeiten]

Da sich der Artikel auch kurz mit diesem Grundsatz im Rahmen des Strafprozessrechts beschäftigt, stellt sich mir die Frage, ob die sog. Widerspruchslösung (also die Situation, dass der rechtsanwaltich verteidigte Angeklagte mit der Rüge gewißer Verfahrensfehler nicht durchdringt, wenn er in der Hauptverhandlung hiergegen nicht unmittelbar Widerspruch eingelegt hat) nicht als eine Ausnahme gelten müsste. Vielleicht weiß ein Fachmann hierzu näheres. --78.52.242.243 10:49, 11. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]

Trenne Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz[Quelltext bearbeiten]

Zitat Umgekehrt interferiert diese Regel mit der Dispositionsmaxime: Die Parteien brauchen nicht zu beurteilende Umstände nicht offenzulegen und können deshalb den Prozessstoff beschränken.

Die Parteiherrschaft über den Prozessstoff folgt streng genommen nicht aus der Dispositionsmaxime, sondern aus dem Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz. Die Dispositionsmaxime bezeichnet die Parteiherrschaft über das Bestehen des Prozesses, also seinen Beginn und seine Beendigung, während der von den Parteien zur Entscheidungsgrundlage gemachte Tatsachenstoff (und zwar im bestehenden Prozess) erst beigebracht werden muss. So gesehen ist es zutreffend, von einer Interferenz zu sprechen, die nachfolgende Erläuterung - "Prozessstoff offenlegen" - bezieht sich aber gerade nicht auf die Dispositionsmaxime und ist daher aus meiner Sicht unzutreffend.

Beweisaufnahme über Rechtsfragen - § 239 ZPO[Quelltext bearbeiten]

Ein in § 239 ZPO nicht genannter Fall, in dem aber in der Praxis eine Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) über Rechtsfragen in Betracht kommen kann, ist, wenn ein dem Richter fremdes Rechtsgebiet entscheidungserheblich ist. So habe ich einen Fall gesehen, in dem es um die Haftung eines Steuerberaters für eine Falschauskunft ging und dessen Haftpflichtversicherung vortragen ließ, die Auskunft sei korrekt gewesen (und die nachfolgende Beurteilung durch das Finanzamt falsch). Nachdem das Landgericht - ersichtlich ohne steuerrechtliche Kenntnisse - die Klage abwies, weil es die steuerrechtliche Argumentation für "nachvollziehbar" hielt, holte das OLG ein Sachverständigengutachten zu der steuerrechtlichen Frage ein (und folgte sodann dem Gutachten entsprechend dem Kläger).

Ich ahne, dass es im Bereich der Steuerberaterhaftung aber wohl auch in der Anwaltshaftung, wenn der Spezialist für ein abgelegenes Rechtsgebiet einen Fehler gemacht haben soll, gar nicht so selten vorkommt, dass die Zivilrichter am LG und OLG keine vertieften Kenntnisse im streitentscheidenden Rechtsgebiet haben. Ob es in diesen Fällen allerdings häufiger zur Einholung eines (Rechts-)Gutachtens kommt, entzieht sich leider meiner Kenntnis. (nicht signierter Beitrag von 213.206.174.146 (Diskussion) 14:28, 4. Jan. 2021 (CET))[Beantworten]