Diskussion:De-minimis-Beihilfe

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Um Nachfragen zur Schreibweise zu vermeiden:

So: "De-minimis"-Beihilfen steht es im Titel der Verordnung, und so: De-minimis-Beihilfen im Text.

Was gilt aktuelll?[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt Grundlagen ist nicht klar strukturiert, er leitete damit ein, was mal galt, geht dann in die Historie zurück...was gilt denn heute nun? (nicht signierter Beitrag von 2001:9E8:8A82:2600:3CE2:A3A1:C15A:524C (Diskussion) 22:49, 14. Dez. 2022 (CET))[Beantworten]

Findet sich auch im Kartellrecht wieder...[Quelltext bearbeiten]

ich werde das mal schnell hinzufügen

Der Link zur PDF-Version der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ist anscheinend nicht mehr gültig / aktuell!

AEUV statt EGV[Quelltext bearbeiten]

Die im Artikel zitierten Normen beziehen sich auf die Fassung im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) abgelöst wurde. Die zitierten Rechtsnormen befinden sich an teilweise anderer Stelle im AEUV. Für die im Text aufgeführten Normen gilt:

ex-Art. 87 EGV = Art. 107 AEUV
ex-Art. 88 EGV = Art. 108 AEUV
ex-Art. 81 Abs. 1 EGV = Art. 101 Abs. 1 AEUV

-- 77.185.185.141 15:44, 30. Nov. 2011 (CET)[Beantworten]

Inwiefern sind im Jahr 2020/2021 die genannten Grenzen von 200.000 / 100.000 EUR ggf. erweitert worden, betreffend der Beantragung von Förderungen aus EU Töpfen (z.B. GAK)? Ich fand das im Web unterschiedliche Quellen und Aussagen zu. (nicht signierter Beitrag von Toddi 1971 (Diskussion | Beiträge) 13:25, 27. Apr. 2021 (CEST))[Beantworten]