Diskussion:Deckungsrückstellung

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Autograf in Abschnitt Artikel sehr lang
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Alte, unsignierte Diskussionsbeiträge (mittlereweile überholt)

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Das prospektiv und das retrospektiv berechnete Deckungsrückstellung stimmen nur dann überein, wenn alle verwendeten Rechnungsgrundlagen übereinstimmen.

Abweichungen können sich auch bei den Rechnungsgrundlagen Kosten, Risiko und Zins ergeben.

Aktuell möchte ich hier die zusätzlich zu bilanzierenden Beträge (Nachreservierungen) für Zinsen und Rentensterbetafeln angeben.


Nachreservierung

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Es geht um die Formulierung "früher fälschlich als Nachreservierung bezeichnet". Ich finde "früher" und "fälschlich" sind unzutreffend:

Wenn man googelt, findet man etliche aktuelle Werke mit dem Begriff "Nachreservierung" zB von FJA. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bezeichnet beginnt den Titel dieses Rundschreibens vom Dezember 2005 mit "Nachreservierung von Rentenverträgen". Damit kann der Begriff sicher nicht veraltet sein, das deckt sich auch mit meiner Beobachtung, dass dies die gängige "umgangssprachliche" Bezeichnung für diesen Vorgang ist.

Dass es die FMA die Nachresveriung sogar im Titel nennt, zeigt eher an, dass der Begriff zumindest in Österreich offiziellen Charakter hat. Eine Charakterisierung als "fälschlich" müsste also mit Quellen belegt werden. Am besten wäre natürlich eine Legaldefinition. Ein älterer Eintrag in einem Fachlexion wäre meines Erachtens nur bedingt geeignet, dies nachzuweisen, da sich Begriffe auch in einem Bedeutungswandel befinden. --Sir Quickly 20:25, 18. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Das ist einfach: Eine Reserve ist nach dem Handelsrecht ein Teil des Eigenkapitals. Daher kann in einer Deckungsrückstellung weder etwas reserviert (sondern zurückgestellt) noch nachreserviert werden. Daher wurde absichtlich in allen offiziellen Papieren im handelsrechtlichen Umfeld der von Aktuaren geprägte Begriff "Nachreservierung" durch "Anpassung der Deckungsrückstellung" ersetzt. Allerdings verwenden traditionell die Aktuare und folglich auch das durch diese geprägte Aufsichtsrecht national und international (auch im Englischen) den Ausdruck "Reserve" für die Rückstellung. Dies ist zumindest im handelsrechtlichen Umfeld eindeutig falsch (aufsichtsrechtlich, nicht aber handelsrechtlich, dürfen die Aufsichtsbehörden natürlich selbst sprachbildend wirken und die Verwendung "Rückstellung" für einen aufsichtsrechtlichen, nicht durch handelsrechtliche Definitionen geprägten Begriff ist ungünstig, daher verwendet die EU nicht den Begriff "liability" oder "reserve" sondern "technical provision"). Auch hier wird immer mehr der korrekte Begriff verwendet. Dies wurde bei den IAA-Standards bereits erreicht, die vollständig an der Terminologie des IASB ausgerichtet sind, in dem Glossary der Groupe Consultatif sind wir auf dem besten Weg dahin. Ich glaube kaum, dass es im Zusammenhang mit der Deckungsrückstellung so etwas wie "Umgangssprache" gibt. Es gibt höchstens einen traditionellen, nicht durchdachten Sprachgebrauch einer Gruppe von Leuten, die Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit der Bilanzierung vornehmen, und die nicht wirklich sachverständig für solche Fragen sind, nämlich die Aktuare (auch solche, die in der Aufsichtsbehörde sitzen). Würden wir in einem Artikel über medinizinische Sachverhalte die Terminologie von Medizintechnikern statt die der Ärzte verwenden, insbesondere wenn sie im Widerspruch zur ärztlichen Terminologie stehen? --Autograf 20:24, 1. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Das begründet meines Erachtens nur ein "falsch" in handelsrechtlicher Sicht, das ist zwar der wichtigste, aber nicht der einzige Aspekt der Deckungsrückstellung. Teilweise haben Begriffe in verschiedenen Kontexten ja unterschiedliche Bedeutungen, vgl. den neu eingefügten Abschnitt zu Brutto- und Nettobeiträgen im Artikel Versicherungsbeitrag.
Mit "Umgangssprache" (in Anführungszeichen) meine ich in diesem Zusammenhang Begriffe, die zumindest in der mündlichen Kommunikation klar den Vorzug gegenüber den teilweise sehr sperrigen offiziellen Bezeichnungen haben, also z.B. "Schadenrückstellung" oder "Buchgewinn" (nein, ich meine nicht die Preise im Wikipedia-Schreibwettbewerb ;-) ). Ein besseres Wort als "Umgangssprache" ist mir dafür nicht eingefallen. --Sir Quickly 10:14, 9. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Englisch

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Könnte vielleicht jemand ein link für zum englischen Artikel hinzufügen? Ich würde ja en:Actuarial reserves sagen, aber da scheinen nicht alle einige zu sein... --Wuzel 11:17, 2. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Ich verstehe die Frage nicht so ganz... Hast du mehrere Artikel zur Auswahl, und weißt nicht, welchen davon du nehmen sollst - oder wo ist das Problem? --Sir Quickly 09:45, 9. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Artikel sehr lang

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Beim Durchlesen des Artikel habe ich diesen (obwohl ich im Rechnungswesen für Lebensversicherungen tätig bin) als sehr unverständlich und lange empfunden. Jemand, der nicht mit der Materie vertraut ist, wird förmlich erschlagen. Vielleicht wäre es gut, wenn man ein paar Passagen, die zu sehr auf Vorschriften hinweisen, löschen oder auslagern würde --P. Thiel 12:58, 21. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Das Problem ist sicherlich eklatant. Doch ist die Deckungsrückstellung leider höchst kompliziert und auf vielfältigste Weise in der aktuellen Diskussion, von den Abschlusskosten bis zur Zinszusatzreserve. Möchte man einem Leser, der durch einen dieser Punkte auf die Deckungsrückstellung aufmerksam wird, Informationen bieten, muss man schon alle diese Punkte ansprechen. Auslagern wird schwierig, weil es sich um spezifische Teilaspekte einer einheitlichen Berechnung handelt. Man kann daher nicht viel mehr tun, als eine sinnvolle Gliederung zu schaffen, die bzgl. der Teilaspekte ein schnelles Auffinden erlaubt. Ich habe eine Kürzung um das Sicherungsvermögen vorgenommen, da es dafür einen eigenen Artikel gibt und dieses nur indirekt mit der Deckungsrückstellung zu tun hat. Es handelt sich hier um eine nationale Regelung, auch wenn sie auf EU-Recht, aber mit weitgehenden Ausgestaltungsrechten der Mitgliedsstaaten, beruht. Autograf (Diskussion) 05:16, 28. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Sonstige handelsrechtliche Vorgaben

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"Deckungsrückstellungen können wegen der Differenzbildung rechnerisch auch negativ sein, wenn der versicherungsmathematisch ermittelte Barwert der Beiträge höher als der versicherungsmathematische Wert der Verpflichtung ist. Solche negativen Deckungsrückstellungen dürfen nicht mit positiven saldiert werden. Sie sind vielmehr mit Null anzusetzen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Deckungsrückstellung wegen des Risikoverlaufs während der Vertragsdauer zeitweise negativ wird, wie dies z.B. bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auftreten kann."

Die hier beschriebene Ausnahmeregel bzgl. negativer Deckungsrückstellungen ist mir aus der Praxis bekannt, allerdings ist mir nicht bekannt, wo diese Ausnahme im Gesetz geregelt wird.

Darüberhinaus sehe ich hier einen Widerspruch zu §25 RechVersV:

"(2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete Deckungsrückstellung eines Versicherungsvertrags unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswert, so ist sie in dessen Höhe anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie Versicherungsleistung."

da der Rückkaufswert immer mindestens 0 beträgt.


--Ibsch 15:21, 9. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Dies ist theoretisch richtig. Wesentlicher ist noch der Verstoß gegen den Einzelbewertungsgrundsatz. Allerdings wird die Saldierung im Fall reiner Risikoversicherungen (BU und Krankenversicherung), bei denen es keinen gesetzlichen Rückkaufswert gibt, sondern höchstens einer in gegenseitigem Einvernehmen vertraglich vereinbart wird, generell akzeptiert, soweit aus statistischen Gründen des Risikoverlaufs es zu negativen Deckungsrückstellungen kommt und der Rückkaufswert gleichzeitig Null ist. Die Begründung liegt darin, dass der Ausgleich der negativen Deckungsrückstellung kollektiv aus den Risikobeiträgen gedeckt ist. Damit ist letztlich die Verpflichtung gegenüber den Verträgen mit positiver DRst niedriger. Es wird also nicht wirklich saldiert, sondern wegen der Deckung durch die anderen Verträge wird die dortige DRst letztlich niedriger festgesetzt. Insgesamt darf die DRst aber nicht negativ sein. Diese Vorgehensweise ist implizit im Fall der Krankenversicherung durch § 25 Abs. 5 Satz 2 RechVersV begründet, dort sogar für negative DRst, die durch über dem Normbeitrag (ohne Abschlusskostenzuschläge) liegende Bruttobeiträge verursacht werden, da auch diese durch Berücksichtigung einer Stornowahrscheinlichkeit kollektiv gedeckt sind. Wegen dieser Herleitung, also nicht Saldierung sondern Festsetzung der positiven DRst anderer Verträge in geringerer Höhe, kommt es auch nicht zu einem Verstoß gegen § 25 Abs. 2 RechVersV. --Autograf 17:33, 11. Apr. 2009 (CEST)Beantworten