Diskussion:Dingliches Recht (Deutschland)

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Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Einige Fehler behoben. Zum einen war die Definition "dingliche Rechte sind Herrschaftsrechte an Sachen" schon rein sachlich falsch und zum anderen wurden einige sprachliche Mängel behoben. -R.Horbach, 10.11.07 Es fehlt die Rentenschuld (auch wenn sie in der Praxis nur noch sehr selten vorkommt)--UKRimbach (Diskussion) 11:08, 24. Mai 2013 (CEST)[Beantworten]

Wortherkunft[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht kann jemand etwas über die Herkunft des Begriffes "dinglich" schreiben? Das Wort ist ja voll Juristendeutsch und kommt in der Alltagssprache nicht vor. (nicht signierter Beitrag von 195.200.70.54 (Diskussion) 17:02, 28. Okt. 2013 (CET))[Beantworten]

Wortherkunft "Dinglich"[Quelltext bearbeiten]

Das Wort stammt ursprünglich vom Thing. Es handelt sich um ein gerichtsfestes Recht (nicht signierter Beitrag von UKRimbach (Diskussion | Beiträge) 14:56, 27. Mai 2014 (CEST))[Beantworten]

Probleme mit Redirectlink Belastung (Eigentum)[Quelltext bearbeiten]

Zwei Probleme: (a) der zweite Abschnitt "Allgemeines" linkt zur Seite Belastung (Eigentum), die ein Redirectlink nach Dingliches Recht (Deutschland)#Allgemeines, also diesen Artikel selbst; (b) dieser Redirectlink zum Anker "Allgemeines" referiert zur Zeit an zwei verschiedenen Abschnitten von diesem Artikel und kommt leider an den ersten, Falschen raus. Man sollte, scheint mir, entweder (a.1) Belastung (Eigentum) zu einen selbständigen Artikel ausbauen (und hier entsprechend ausdünnen) oder (a.2) den besagten Link im zweiten Abschnitt "Allgemeines" entfernen und Belastung (Eigentum) anpassen nach (b) einen neuen Namen für (b.1) den zweiten Abschnitt "Allgemeines" oder (b.2) einen neuen Anker dort. PJTraill (Diskussion) 15:35, 26. Sep. 2019 (CEST)[Beantworten]

Die "Aneignung, §§ 958 ff. BGB" ist kein beschränkt dingliches Recht[Quelltext bearbeiten]

Die Aneignung nach § 958 BGB (in § 959 BGB befindet sich die Dereliktion, "ff." ist insoweit falsch) ist kein beschränkt dingliches Recht, sondern ein gesetzlicher Eigentumserwerbstatbestand. Vor Erwerb durch Aneignung besteht kein Recht, auch kein beschränktes, danach erwirbt der Aneignende Volleigentum. (nicht signierter Beitrag von DenJako (Diskussion | Beiträge) 15:35, 18. Jun. 2021 (CEST))[Beantworten]