Diskussion:Doppelte Haushaltsführung (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von R2Dine in Abschnitt Eigener Hausstand - BFH-Urteil vom 16.01.2013
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Eigener Hausstand[Quelltext bearbeiten]

Laut http://www.rechtsfindung.com/doppeltehaushaltsfuehrung.html ist das so nicht richtig! Ein eigener Hausstand heißt nur: "Ein eigener Hausstand liegt nur dann vor, wenn die Zweitwohnung nach den Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers eingerichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Miet- oder Eigentumswohnung handelt. Es muss der Mittelpunkt der Lebensinteressen gegeben sein, jedoch ist der Arbeitnehmer dort nicht zu einem hauswirtschaftlichen Leben verpflichtet."

Soll heißen, das auch die Wohnung bei den Eltern zählt. Gab es auch gerade erst wieder ein Urteil http://www.stiftung-warentest.de/online/steuern_recht/meldung/1387320/1387320.html:

Ein junger Mann kann Kosten für die Zweitwohnung an seinem Arbeitsort auch dann in seiner Steuererklärung ansetzen, wenn er seine Erstwohnung im Haus der Eltern unentgeltlich nutzt. Wichtig ist, dass am Erstwohnsitz sein Lebensmittelpunkt ist (Finanzgericht Düsseldorf, Az. 13 K 2622/03 E). Abschließend muss der Bundesfinanzhof urteilen (Az. VI R 60/05).


Zitat: "Die übergangsweise eingeführte gesetztliche Befristung des Werbungskostenabzugs auf 2 Jahre ist vom Bundesverfassungsgericht für nicht rechtmäßig erklärt worden."

Hierzu fehlt ein Beleg, Aktenzeichen oder sonstiges.

Vielleicht sollte man dazu sagen, dass es wichtig ist, dass es sich um eine WOHNUNG im Haus der Eltern handelt. Das ist nämlich grade der Punkt, der bei ganz vielen Leuten fehlt; da ist es dann immer nur ein Zimmer bei den Eltern, was leider nicht ausreichend ist ... --80.143.81.29 10:18, 30. Mär. 2009 (CEST)Beantworten

erledigt, und neues BFH-Urteil eingeflochten. --Schlauchen ebt 13:11, 21. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Umzugskosten[Quelltext bearbeiten]

Sieht mir nach einem per Copy&Paste übertragenen Abschnitt aus, es fehlen Textformatierung und Satzzeichen. Rasterzeileninterrupt 19:19, 8. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Ich überarbeite den Abschnitt, die folgenden BFH-Entscheidungen waren als Quellen angegeben und müssten überprüft werden, bevor sie wieder eingefügt werden:

- BFH, Urteil vom 10. September 1982, VI R 95/81, BStBI 1983 II 5. 16
- BFH, Urteil vom 22. November 1991, VI R 77/89, BStBl 1992 II 5.494, BFH Urteil vom 6. November 1986, VI R 106/85 BSt Bl 1987 II S.81
- Bundesfinanzhof VI R 175/99
- BFH, Urteil vom 21. Juli 1989, VI R 129/86, BStBI II S. 917

Rasterzeileninterrupt 20:16, 8. Jun. 2008 (CEST)Beantworten


Eigener Hausstand[Quelltext bearbeiten]

Der Unterabschnitt Eigener Hausstand sollte vielleicht noch präzisiert werden. Gilt als eigener Hausstand nur eine Wohnung, was man als Mietwohnung verstehen könnte ? Oder auch eine gekaufte Eigentumswohnung ? Oder auch ein gekauftes Haus ? Rainer E. 17:44, 12. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Selbständig/Freiberuflich[Quelltext bearbeiten]

In dem Artikel steht: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ... am Beschäftigungsort übernachtet (Zweitwohnung). Warum die Beschränkung auf eine nicht-selbständige Tätigkeit? Meines Erachtens kann eine doppelte Haushaltsführung auch bei selbständiger Tätigkeit vorliegen.--Snoop 06:28, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Voraussetzungen der Doppelten Haushalsführung: Bundesfinanzhofurteile im Mai 2009[Quelltext bearbeiten]

Im Mai 2009 ergingen zwei wichtige Urteile des Bundesfinanzhof (Az: VI R 58/06 und VI R 23/07), die die Voraussetzungen für das Vorliegen der Doppelten Haushaltsführung erleichtert haben. Arbeitnehmer können die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung künftig immer von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt wird. 92.252.92.40 22:55, 2. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Unterkunftskosten[Quelltext bearbeiten]

In dem Artikel steht "Die laufende BFH-Rechtsprechung besagt, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände, die objektiv zur Führung eines geordneten Haushalts notwendig sind, im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind." Ist dies so belegbar? Ich konnte dazu keine Urteile finden. (nicht signierter Beitrag von 194.76.29.2 (Diskussion | Beiträge) 19:10, 29. Okt. 2009 (CET)) Beantworten

doppelte Einrichtungsgegenstände für die 2. Wohnung[Quelltext bearbeiten]

  • Kühlschrank
  • Kücheneinrichtung
  • Waschmaschine
  • Fernsehgerät
  • Bettwäsche
  • Möbel
  • Lampen
  • Computer
  • Telefon und Internet

sowie Maklergebüren und Sanierung der Wohnung sind nur für den 2. Wohnsitz absetzbar? --90.186.105.99 16:46, 23. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Eigener Hausstand - BFH-Urteil vom 16.01.2013[Quelltext bearbeiten]

Müsste der Abschnitt zum vorliegen eines eigenen Hausstandes nach dem Urteil der Bundesfinanzhofes vom 16.01.2013, VI R 46/12 nicht überarbeitet werden? --217.6.130.245 16:53, 9. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt – R2Dine (Diskussion) 13:29, 27. Apr. 2016 (CEST)Beantworten