Diskussion:Ehefähigkeitszeugnis (Deutschland)

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Ehefähigkeitszeugnis für Heirat im Ausland[Quelltext bearbeiten]

Ein Ehefähigkeitszeugnis gibts auch für Deutsche, die im Ausland sich mit einem/einer AuslenderIn verheiraten wollen. Die müssen dann bei dem Standesamt ihres zuletzt in Deutschland gemeldeten Wohnsitzes dieses Dokument beantragen.

Darüber ist bisher noch nix geschrieben, ich habe aber nicht die Zeit und richtige Sprache um das ordentlich zu verfassen.

völlig richtig, insofern ist der derzeitige Einleitungssatz des Artikels sogar grundfalsch. Geändert und erweitert. --Giraldillo (Diskussion) 07:44, 8. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Was wird denn unter "Ehefähigkeit" verstanden?[Quelltext bearbeiten]

Was ist denn mit "Ehefähigkeit" gemeint? Und warum wird dieses "Ehefähigkeitszeugnis" nicht gebraucht, wenn Deutsche untereinander heiraten?

Nicht wenn sie in Deutschland heiraten. Da kann das Standesamt schließlich selbst überprüfen, ob die Heiratswilligen tatsächlich heiraten dürfen. Das das Standesamt dies für Ausländer nicht überprüfen kann, will es ein Ehefähigkeitszeugnis, das die Ehefähigkeit bescheinigt. --Aronexis 17:56, 8. Jul 2006 (CEST)

Soviel ich weiß, soll damit in erster Linie Bigamie verhindert werden. --Gflohr 23:41, 20. Nov. 2006 (CET)[Beantworten]
Und in zweiter Linie Poligamie. ;-) Kleinalrik 18:12, 10. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]
das ist Quark. Es geht primär darum, dass eine Ehe in den Herkunftsländern der Verlobten auch wirksam sein soll. Das ganze Prozedere dient also primär dazu, sog. hinkende Ehen zu vermeiden

Möchte ein Deutscher im Ausland heiraten,untersteht er der Ausländischen Gesetzgebung. Wird dort nur der Familienstand verlangt,muß er und seine Verlobte sich nicht einem Ehefähigskeitzeugnis nach deutscher Gesetzgebung unterwerfen.

Der Artikeltext ist diesebzgl. jetzt erweitert. In der Praxis geht in vielen Fällen kein Weg am EFZ vorbei. --Giraldillo (Diskussion) 08:50, 8. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Unverständlich[Quelltext bearbeiten]

ist folgender Satz: "Weil derjenige, der dem deutschen Eheschließungsstatut unterliegt, einen anderen nur heiraten kann, wenn beide Verlobten unverheiratet sind, ist auch für die Beurteilung eines Ehehindernisses in der Person desjenigen, welcher dem deutschen Recht unterworfen ist, das Ehefähigkeitszeugnis des anderen Teils von Bedeutung." --Hig 19:28, 19. Feb. 2007 (CET)[Beantworten]

Soweit ich das verstehe, meint der Artikel mit dieser etwas kryptischen Formulierung, dass das Nichtbestehen einer Ehe zwischem einem Ausländer und einem Dritten auch die Ehefähigkeit des inländischen Verlobten mitbestimmt.
Bsp: Wollen eine Deutsche und ein Saudi sich in Deutschland vor einem deutschen Standesbeamten verheiraten, bestimmt sich die Ehefähgigkeit der Deutschen nach deutschen Recht, die Ehefähigkeit des Saudi nach saudi-arabischem Recht. Nach saudischem Recht darf der Saudi Mehrfachehen eingehen (der Prophet erlaubt bis zu 4 Frauen!). Nach deutschen Recht ist Bigamie unzulässig. Wenn die Deutsche unverheiratet ist und zwischen dem Saudi und einer Dritten bereits eine Ehe besteht, könnte man meinen, dass der Saudi in Deutschland mit einer Deutschen vor dem deutschen Standesbeamten dennoch eine Ehe schließen könne, da sich beiden Verlobten in Gemäßheit mit ihrem Heimatrecht befänden. Das ist aber nicht möglich, weil das deutsche Recht der deutschen Verlobten nur dann die Ehefähigkeit zuerkennt, wenn zwischen keinem der BEIDEN Verlobten, welche sich verheiraten wollen, und einem Dritten eine Ehe besteht.
==> Es muss also für die Ehefähigkeit der Deutschen (nicht der des Saudi!) eine vorhandene Verheiratung des Saudi durch den Standesbeamten erforscht werden. Ist der Saudi beeits verheiratet, ist die Deutsche nach deutschem Recht nicht ehefähig; der Saudi ist hingegen ehefähgig.
Ich hoffe, dass es klarer geworden ist. fsh-- 84.57.36.187 22:08, 19. Feb. 2007 (CET)[Beantworten]

Das Zeugnis, was für Deutsche im Ausland benötigt wird, ist anders als das Zeugnis, was für Ausländer in Deutschland benötigt wird. Das, was Deutsche im Ausland benötigen, entspricht eher ein en:Marriage licence, da es auf ein bestimmtes Paar bezogen wird. Aber das was Ausländer in Deutschland benötigen ist keinesfalls ein Marriage licence.--Bhuck 10:13, 18. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

das ist falsch. Ein Ehefähigkeitszeugnis bezieht sich immer auf ein konkretes Paar von Verlobten und enthält eine Aussage, ob die diese beiden nach der zugrunde liegenden Rechtsordnung wirksam die Ehe eingehen können. --Giraldillo (Diskussion) 07:44, 8. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Anerkennung der Ehe[Quelltext bearbeiten]

Das hat jemand im Artikel eingetragen. Ich denke es gehört eher hier hinein:

"möglicherweise fordern deutsche Behörden zur Anerkennung der Heirat wieder ein Ehefähigkeitszeugnis vom Ausländer"

Keine deutsche Behörde,kann nach vollzogener Ehe im Ausland,die Anerkennung verweigern,noch neue Papiere anfordern.Der deutsche Staat würde unweigerlich auf der Anklagebank vor dem Europäischen Gerichtshof sitzen.Eine Ehe,nach innerstaatlichen Gesetzen des Heiratsstaat ist als Rechtlich vollzogen anzuerkennen.Davor schütz uns Europäer,die Europäische Menschenrechtskonvention.

http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm (kopiert aber nicht geschrieben von --Pfanne 10:44, 12. Jul. 2009 (CEST))[Beantworten]

Dieses "möglicherweise fordern…" bitte mit Einzelnachweis gemäß WP:BLG belegen (in http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm kann ich das nicht finden). Dabei Spekulationen gemäß WP:WWNI und WP:TF vermeiden. Ich hab das ebenfalls wieder entfernt. Gruß --Howwi 19:42, 31. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]

  Einer im Ausland geschlossenen Ehe kann durchaus die Anerkennung verweigert werden, vgl. z.B.
  http://de.wikipedia.org/wiki/Handschuhehe#Situation_heute. Ferner kann die Anerkennung wieder aufgehoben
  werden, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinehe#Juristische_Behandlung.
  D.h. dass das Standesamt sich ggf. von der Rechtmäßigkeit überzeugen muss. MfG --Aronexis 20:47, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
es gibt in Deutschland kein eigenständiges Anerkennungsverfahren für im Ausland geschlossene Ehen, da nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehen auch in Deutschland unmittelbar wirksam sind. Allerdings muss derjenige, der sich auf die Wirksamkeit einer Eheschließung zu seinem Vorteil beruft (z.B. gegenüber dem Finanzamt) den Nachweis führen, dass die Ehe auch wirklich wirksam geschlossen wurde. Dies lässt sich vereinfachen, wenn eine Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland stattfindet, weil dann im Erfolgsfall auch eine deutsche Heiratsurkunde vorliegt, welche von deutschen Behörden ohne weiteres akzeptiert werden muss. Egal, ob nun eine Nachbeurkundung vorgenommen wird oder nicht: eine EFZ lässt sich nachträglich nicht mehr ausstellen, insofern ist das Halbwissen und/oder Legende. --Giraldillo (Diskussion) 07:44, 8. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]


Ehefähigkeitszeugnis und Ledigkeitsbescheinigung[Quelltext bearbeiten]

Wenn man das Verfahren ("Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnis") in den Artikel einbaut, muss man auch beschreiben, dass ein Ehefähigkeitszeugnis von nur wenigen Staaten anerkannt wird. In der "Kölner Liste" vom OLG wird das vorsichtig angedeutet. Dort heißt es wörtlich: "Da eine Vielzahl von Staaten diese Zeugnisse nicht ausstellt oder aber die Bescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,..."

Die Ämter bedienen sich dabei eines kleinen Tricks. EHZ werden zu "Ledigkeitsbescheinigungen" herabgestuft, womit der Fall weiter geht an das OLG. Das gleiche amtliche Schreiben in gleicher Sprache, aber aus einem anderem Staat, gilt wieder als Ehefähigkeitszeugnis.

Der Artikel ist also geschönt. Aus gutem Grund. Am Beispiel des EHZ lässt sich nämlich sehr leicht belegen, wie unaufrichtig die Behörden vorgehen. Angeblich geschieht alles nur nach Recht und Gesetz. In Wirklichkeit werden für die Verlobten künstliche Hürden aufgebaut, die der Gesetzestext gar nicht her gibt. Siehe § 1309 Stetz 21:54, 8. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

ich versteh kaum ein Wort von dem Geschreibe. Die meisten Länder wollen für eine Heirat in dem Land eine Ledigkeitsbescheinigung des deutschen Partners und zwar in der Regel eine konsularisch beglaubigte. Und die deutschen Auslandsvertretungen machen den entsprechenden Stempel nur auf EFZ drauf, da es eine Bescheinigung, die nach Sinn und Zweck eine Ledigkeit bescheinigen soll, in Deutschland schlichtweg nicht gibt. --Giraldillo (Diskussion) 07:44, 8. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Das merkt man, dass du nichts verstehst. Hier geht es um das Prozedere in Deutschland, nicht im Ausland. --Stetz (Diskussion) 17:31, 14. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Das ist mMn Blödsinn. Ein EFZ gilt nur in Verbindung mit dem Hinweis mit wem man heiraten möchte. Beispiel: Ein Paar möchte heiraten. Also muss überprüft werden ob diese rechtlich heiraten dürfen. Als beispielsweise ob diese nicht Geschwister sind. Und wie macht man das bei zwei Deutschen? Man holt eine beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Geburtsregister. Dann prüft der Standesbeamte ob es Ehehindernisse gibt, also ob das Geschlecht unterschiedlich ist, kein lineares Verwandschaftsverhältnis besteht, das Mindestalter gewährleistet ist etc. und sehr wichtig: ob beide noch ledig sind. Und aus den vorliegenden Kenntnissen wird ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt.
Und bei binationalen Verlobten? Wie kann der Standesbeamte in Ermangelung an gesetzlicher Ermächtigung die Ehefähigkeit von Ausländern feststellen? Hierzu ist das OLG vorgesehen. Und jetzt zum Ledigkeitszeugnis: Ein Ledigkeitszeugnis bezeugt nur, dass keine Ehe besteht. Würde nur das Ledigkeitszeugnis herangezogen, dann könnten auch 12 Jährige Zwillinge heiraten. Denn ledig wären diese ja wohl. Und ob "Ehefähigkeitszeugnisse" fremder Staaten akzeptiert werden, ist nicht Aufgabe der Ämter, sondern Aufgabe von zwischenstaatlichen Abkommen, der Erteilungspraxis der jeweiligen ausländischen Behörden(ob zuverlässige Zeugnisse ausgestellt werden oder jeder Scheiß ausgestellt wird) und ob die Justizminister sich über die Akzeptanz einigen und möglicherweise der OLGs. --DerHandelsreisende (Diskussion) 14:19, 16. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Was ich oben schrieb, stimmt Wort für Wort: Identische Ehefähigkeitszeugnisse in gleicher Sprache werden aus dem einen Land akzeptiert, aus dem anderen Land nicht, selbst wenn sie mit einer Apostille beglaubigt sind. (Konkret geht um Dokumente aus Ex-Jugoslawien)
Im Artikel steht: ...jedoch handelt es sich in den meisten Fällen lediglich um Ledigkeitsbescheinigungen ohne die Qualität eines Ehefähigkeitszeugnisses.
Das ist unwahr. Die Ämter erklären es trotz Qualität zu einer Ledigkeitsbescheinigung, die dann nicht ausreicht. Das wäre richtig.
Im Artikel steht: Kann ein solches Zeugnis nicht beigebracht werden (etwa weil der Heimatstaat solche Zeugnisse nicht ausstellt) ,...
Richtig wäre: In den meisten Fällen wird ein solches Zeugnis nicht akzeptiert, selbst wenn es alle relevanten Daten enthält und amtlich beglaubigt ist. Ob ein oder zwei Ausländer in Deutschland heiraten dürfen, entscheidet in den meisten Fällen ein Oberlandesgericht.
Warum schreibt ihr nicht aufrichtig, wie es ist und mogelt euch durch die Fakten? --Stetz (Diskussion) 16:51, 16. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
weil das eine Enzyklopädie ist und kein Sammlung von Erfahrungsberichten aus Einzelfällen. Wir können nur die Hintergründe und (abstrakt) die Rechtslage darstellen. Einschränkt und mit öffentlich nachprüfbaren Belegen aus möglichst reputabler Quelle auch Tendenzen aus der Praxis, aber auch dann darf es sich nicht schlicht um einen Einzelfall handeln, der evtl. noch auf einem fehlerhaften Handeln einzelner Personen bei den Behörden beruht. --Giraldillo (Diskussion) 19:19, 16. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Weil das eine Enzyklopädie ist, dürfen die Fakten verfälscht werden?
Es geht nicht um Einzelfälle und nicht um persönliche Erfahrungen. Schau in die sogenannte Kölner Liste. Dort ist das Prozedere Land für Land festgelegt. Das gilt für alle Heiratswilligen. Es ist genauso wie ich schreibe und nicht so, wie es verfälschend im Artikel steht. --Stetz (Diskussion) 21:52, 16. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
ich kenne die entsprechenden Dokumente und zwar nicht nur vom OLG Köln, sondern auch von einigen anderen OLGs (Bamberg, Frankfurt, Stuttgart). Dort steht aber jeweils nur drin, welche Länder nach den bisherigen Erfahrungen des jeweiligen OLG ein EFZ im Sinne von § 1309 BGB ausstellen und welche nicht; es gibt nämlich sehr wohl auch Länder, die nicht das CIEC-Abkommen ratifiziert haben und dennoch ausreichende EFZ ausstellen, welche auch ein Befreiungsverfahren entbehrlich machen. Mit diesen OLG-Dokumenten lässt sich hingegen in keinster Weise belegen, dass inhaltlich und formal ausreichende Dokumente aus anderen Ländern widerrechtlich keine Berücksichtigung finden. Und insofern: keine Belege für Deine Behauptungen, keine Umsetzung im Artikeltext - meine Meinung dazu. --Giraldillo (Diskussion) 09:24, 17. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Da steht alles schwarz auf weiß und du sagst keine Belege, na denn.--Stetz (Diskussion) 19:00, 17. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Worum gehts denn im konkreten Fall? Kroatien wird anerkannt und Slowenien, Kosovo, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro nicht? --DerHandelsreisende (Diskussion) 12:47, 19. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Konkret geht es um Kroatien und Bosnien. Aber das ist nur ein Beispiel. Mit den Länderlisten ist das Verfahren vorgegeben. Der Standesbeamte kann davon nicht abweichen. Wenn in der Länderliste steht, das Oberlandesgericht muss prüfen, dann wird das so gemacht. Das bedeutet, viele Länder sind von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnis kategorisch ausgeschlossen. --Stetz (Diskussion) 16:06, 20. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Für Kroatien sagt das Merkblatt des OLG Köln, dass dort EFZ ausgestellt werden und daher kein Befreiungsverfahren durchzuführen ist. Für Bosnien-H ist dagegen mit einer Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung ein Befreiungsverfahren durchzuführen (da eine Ledigkeitsbescheinigung ja auch tatsächlich kein EFZ ist, erscheint das auch plausibel). --Giraldillo (Diskussion) 17:31, 20. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
also nochmal von vorn --Stetz (Diskussion) 13:26, 21. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Stellt Bosnien Herzegowina ein Ehefähigkeitszeugnis, welches aus zwei Bescheinigungen (POTVRDA o slobodnom bracnom stanju und PTVRDA) besteht, wie es nach § 1309 Abs. 1 BGB verlangt wird, aus oder nicht? --DerHandelsreisende (Diskussion) 13:41, 21. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Nach § 1309 muss der Heiratswillige "ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats beibringen, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht." Dazu gehört eine Geburtsurkunde, dass man ledig ist, wen man heiraten will und die Bekundung vom Amt, keine Hindernisse. Stempel und Unterschrift drauf, fertig.
Wie die Bescheinigungen aktuell aussehen, kann ich dir auch nicht sagen. DIN genormt sind die aber ganz sicher nicht. Verschiedene Ämter, verschiedene Schreiben. Aber Ende entscheidet sowieso, was in der Übersetzung eines gerichtlich anerkannten Übersetzers steht. Und das sieht dann wieder anders aus. Auf den Inhalt kommt es an. --Stetz (Diskussion) 20:13, 22. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Also irgendwie ist deine Argumentation lustlos. Meinst du nicht? --DerHandelsreisende (Diskussion) 01:46, 23. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Nein, stichhaltig. --Stetz (Diskussion) 19:54, 24. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Es ist egal was in der Übersetzung eines allgemein beeidigten Übersetzers geschrieben steht. Wenn das Dokument von der Behörde X aus Land Y kommt, dann ist es ggf. nicht ausreichend. Und darum geht es hier. Du hast immernoch nicht geschrieben, ob BiH ein Ehefähigkeitszeugnis, welches aus zwei Bescheinigungen (POTVRDA o slobodnom bracnom stanju und PTVRDA) besteht, - ähnlich wie Kroatien - ausstellt. Wie stichhaltig ist denn deine Argumentation, wenn du nicht mal die einfachsten Fragen beantwortest? Ansonsten kann ich dir empfehlen, den Justizminister deines Bundeslandes anzuschreiben und zu fragen, wieso das so ist und ob man das Thema auf die die Agenda der nächsten Justizministerkonferenz setzen kann. --DerHandelsreisende (Diskussion) 10:11, 25. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Schaut mal in das Merkblatt für Kroatien vom OLG Bamberg/München/Nürnberg:

Dieses Land stellt ein Ehefähigkeitszeugnis, welches aus zwei Bescheinigungen
(POTVRDA o slobodnom bracnom stanju und PTVRDA) besteht, wie es nach § 1309 Abs. 1
BGB verlangt wird. Deshalb ist eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeug-
nisses nach § 1309 Abs. 2 BGB hier nicht nötig. Nähere Ausführungen finden sich im
Schreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 13.12.2001, Gz.: V 5a -133 400 KRO/4,
sowie in der Ausgabe 4/2001 der StAZ.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandesgerichte/bamberg/kroatien.pdf

Ich hab das Schreiben mal per fdS angefordert. https://fragdenstaat.de/a/7561

--DerHandelsreisende (Diskussion) 22:27, 20. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Die Antwort vom BMI ist da. --DerHandelsreisende (Diskussion) 18:44, 29. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Entwicklung fehlt[Quelltext bearbeiten]

ist das z.B. in der Zeit des Nationalsozialismus eingeführt worden? --217.189.198.155 12:07, 18. Apr. 2014 (CEST)[Beantworten]

IPR-Verweis entfernt[Quelltext bearbeiten]

Nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) richten sich für jeden Verlobten die Voraussetzungen der Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem er angehört (sog. Ortsform).

Der Satz wurde entfernt, weil die Regelung bei Laien Missverständnisse provoziert und -zumindest im Falle einseitiger Ehehindernisse- im Ergebnis ohnehin leer laufen kann, vgl. Staudinger, Rn. 49 --Giraldillo (Diskussion) 08:19, 8. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Das ist leider für mich derzeit zu hoch. Kumulative, distributive, gekoppelte... Hab jetzt auch leider keine Zeit mich näher einzulesen. Finde aber deine Änderungen, hab diese nur kurz überflogen, schlüssig und gut. Ich hab letztens nur die gröbsten Schnitzer entfernt. --DerHandelsreisende (Diskussion) 11:39, 8. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
Ist eine EFZ nicht auch nötig, wenn man als Deutscher im Ausland geboren wurde und gelebt hat? --DerHandelsreisende (Diskussion) 13:37, 8. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
m.E. nicht. Denn http://dejure.org/gesetze/EGBGB/13.html stellt insofern eindeutig auf die Staatsangehörigkeit ab und auf sonst nichts, ebenso http://dejure.org/gesetze/BGB/1309.html . Eine andere Frage ist dann allerdings, inwieweit Belege aus dem Ausland (ausländische Urkunden) vorgelegt werden müssen. --Giraldillo (Diskussion) 13:57, 8. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]