Diskussion:Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

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Es fehlt das Abstimmungsverhalten[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt in dem Artikel das Abstimmungsverhalten der damaligen Parteien im Bundestag zum gesetz. (nicht signierter Beitrag von 2001:16B8:17BA:E700:D835:E5B7:3BFF:ABCF (Diskussion) 12:50, 2. Nov. 2020 (CET))[Beantworten]

Kannst Du gerne ergänzen ;-) R2Dine (Diskussion) 16:08, 2. Nov. 2020 (CET)[Beantworten]

EGOWiG = StGB[Quelltext bearbeiten]

ich verstehe nicht ganz, wieso strafrechtliche Verjährungsfragen, die normal im StGB behandelt werden, im Einführungsgesetz zum OWiG neu geregelt wurden, dann hätte es doch anders heißen müssen....--178.7.9.191 22:38, 28. Aug. 2022 (CEST)[Beantworten]

Siehe dazu die Gesetzesbegründung im Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) S. 51: „Eines der Hauptziele des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist es, die Grundlage dafür zu schaffen, daß das Nebenstrafrecht weitgehend vereinheitlicht und entlastet werden kann. Die Aufgabe des Einführungsgesetzes ist es vornehmlich, die notwendige Rechtsvereinheitlichung in den nebenstrafrechtlichen Gesetzen durchzuführen. In bestimmten Bereichen kann dies jedoch nur durch eine Änderung oder Ergänzung des Strafgesetzbuches selbst erreicht werden.“ Das EGOWiG umfasste dazu insgesamt 167 Artikel, mit denen diverse Vorschriften auf vielen verschiedenen Rechtsgebieten geändert wurden, auch im StGB und der StPO (siehe BGBl. I S. 503). Diesen Umstand hat Herr Dreher zugunsten seiner Parteifreunde und Gesinnungsgenossen ausgenutzt, um – versteckt in einem unübersichtlichen Regelungswust – durch eine Neufassung des damaligen § 50 StGB mit Art. 1 Nr. 6 EGOWiG letztlich eine Verjährung von NS-Verbrechen zu erreichen (siehe § 50 StGB in der seit Inkrafttreten des OWiG am 1. Oktober 1968 geltenden Fassung und die EN im Artikel). R2Dine (Diskussion) 09:49, 29. Aug. 2022 (CEST)[Beantworten]