Diskussion:Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
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Für ambulante Hilfen - z.B. für einen Einzelhelfer - ist kein Kostenbeitrag zu leisten.[Quelltext bearbeiten]
Habe diesen Satz entfernt, da er unverständlich ist. Prinzipiell sind für Leistungen nach dem SGBVIII §27,f. keine Kostenbeiträge zu leisten - aber die Unterhaltspflichtigen werden IMHO zu Übernahme von entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufgefordert, bspw. bei stationärer Unterbringung nach §35a. -- Notlob 13:26, 14. Nov. 2008 (CET)
Relevante Ergänzungen[Quelltext bearbeiten]
Der Artikel ist in der aktuellen Fassung recht knapp und wird dem aktuellen Stellenwert in der Sozialrechtsentwicklung nicht gerecht. M.E. wäre es sinnvoll, bspw. noch einzufügen:
- Zuständigkeitskonflikte / Abgrenzung Kinder- und Jugendhilfe
- Verfahrenslotsen
- Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz
- "Große Lösung" --Oraclekid12 (Diskussion) 00:37, 9. Apr. 2024 (CEST)