Diskussion:Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Für ambulante Hilfen - z.B. für einen Einzelhelfer - ist kein Kostenbeitrag zu leisten.[Quelltext bearbeiten]

Habe diesen Satz entfernt, da er unverständlich ist. Prinzipiell sind für Leistungen nach dem SGBVIII §27,f. keine Kostenbeiträge zu leisten - aber die Unterhaltspflichtigen werden IMHO zu Übernahme von entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufgefordert, bspw. bei stationärer Unterbringung nach §35a. -- Notlob 13:26, 14. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Relevante Ergänzungen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist in der aktuellen Fassung recht knapp und wird dem aktuellen Stellenwert in der Sozialrechtsentwicklung nicht gerecht. M.E. wäre es sinnvoll, bspw. noch einzufügen:

- Zuständigkeitskonflikte / Abgrenzung Kinder- und Jugendhilfe

- Verfahrenslotsen

- Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz

- "Große Lösung" --Oraclekid12 (Diskussion) 00:37, 9. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]