Diskussion:Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 9 Monaten von 141.90.2.61 in Abschnitt Pflicht für professionelle Verfahrensbeteiligte
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Pflicht für professionelle Verfahrensbeteiligte

[Quelltext bearbeiten]

Der Satz "Professionelle Verfahrensbeteiligte haben ab dem 1. Januar 2024 für den Empfang elektronischer Dokumente ein eBO einzurichten (Art. 3 des ERV-Ausbaugesetzes) und ab dem 1. Januar 2026 auch zum Versenden von Nachrichten zu verwenden." lässt sich meiner Meinung nach nicht aus der Quelle [1]https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s4607.pdf herauslesen. Denn ein "sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments" kann imho auch ein BeBPo darstellen, das zwar auf denselben Protokollen wie das eBO basiert, allerdings nicht dasselbe ist! --141.90.2.61 10:33, 19. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Jein. Du hast natürlich Recht, dass beBPo ein sicherer Übertragungsweg ist. Er steht aber ausschließlich Behörden zur Verfügung, für die die Nutzungspflicht bereits seit 01.01.2022 gilt. eBO wendet sich dagegen - was die verpflichtende Nutzung angeht - an einen anderen Personenkreis: Im 4. Absatz wird erklärt, wer "professionelle Verfahrensbeteiligte" sind. Dieser Personenkreis (nicht Rechtsanwälte, nicht Behörden, sondern z. B. Verbände, Unternehmen, Sachverständige usw. usw.) hat keinen bebPO-Zugang und wird ihn auch nicht bekommen, da beBPo eben das Postfach der Behörden ist. --Opihuck 20:09, 19. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Das ist aber überhaupt nicht Kern der Sache. Ein bestimmter Personenkreis, nämlich alle, die in einer beruflichen Funktion an einem Verfahren teil nehmen, haben einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen. Und alle anderen Verfahrensbeteiligten (!) (z.B. u.a. auch Bürger) können einen sicheren Übermittlungsweg nutzen, müssen aber Ihr Einverständnis zur Zustellung geben. Auch ist die Einrichtung eines eBO keine automatische Zustimmung.
Und nicht vergessen: Hier geht es ausschließlich um Verfahrensbeteiligte! Von einer allgemeinen Empfangspflicht von eBO-Nachrichten von Bürgern, quasi als Email-Ersatz zur Kommunikation mit der Behörde, ist hier gar nicht die Rede. Der Absatz braucht dringend eine Überarbeitung. --141.90.2.61 13:50, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Generelle Neufassung

[Quelltext bearbeiten]

Das hab ich auch gedacht @Opihuck. 💝 Wollte ich aber nicht einfach nur zurücksetzen. Daher einmal generell neu und ein ganzes stück gestrafft. --Bcoh (Diskussion) 21:42, 12. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Gut gemacht. Aller Anfang ist schwer... --Opihuck 21:56, 12. Okt. 2023 (CEST)Beantworten